Kundmachung des Bundeskanzlers vom 12. August 1973 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung der in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden Privatzimmervermietung
überholt durch Art. III der B-VG-Novelle 444/1974
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 25. Juni 1973, K II-2/72, – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 27. Juli 1973 – zusammengefaßt hat:
überholt durch Art. III der B-VG Novelle 444/1974
„Die gesetzliche Regelung der in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden Privatzimmervermietung ist auch dann keine Angelegenheit des Gewerbes (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG), wenn sie die Verabreichung von Speisen (ohne Auswahlmöglichkeit, zu im voraus bestimmten Zeiten), von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken an die beherbergten Fremden umfaßt; sie fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.