Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1974-11-16
Status Aufgehoben · 2001-09-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. September 1974 ausgetauscht; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Art.16 Abs. 2 am 16. November 1974 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

von dem Wunsche geleitet, einvernehmlich Vorfälle an der gemeinsamen Staatsgrenze zu untersuchen und nach Möglichkeit solchen Vorfällen vorzubeugen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Georg Schlumberger, außerordentlicher und bevollmächtigter Gesandter der Republik Österreich in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Herrn Ing. Bohuslav Chnoupek, Minister für Auswärtige

Angelegenheiten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, durch geeignete Maßnahmen Zwischenfälle an der gemeinsamen Staatsgrenze sowie Schäden, die durch Einwirkung vom Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates entstehen könnten (im folgenden "Vorfälle" genannt), nach Möglichkeit zu verhindern.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten bilden zur Untersuchung allfälliger Zwischenfälle an der gemeinsamen Staatsgrenze sowie zur Feststellung von Schäden, die durch Einwirkung vom Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates entstehen, eine österreichisch-tschechoslowakische Kommission zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze (im folgenden "Kommission" genannt).

Artikel 3

(1) Die Kommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragsstaat bestellt vier Kommissionsmitglieder, die die Delegation des betreffenden Vertragsstaates bilden; ihre Mitglieder können sich vertreten lassen. Jede Delegation kann nach Erfordernis Experten und Hilfskräfte beiziehen.

(2) Jeder Vertragsstaat bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder seiner Delegation deren Leiter und dessen Stellvertreter.

(3) Die Vertragsstaaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg den Namen des Leiters ihrer Delegation sowie den seines Stellvertreters.

(4) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner Delegation einschließlich der Kosten der von ihr beigezogenen Experten und Hilfskräfte.

Artikel 4

Die Kommission tritt zu außerordentlichen oder ordentlichen Tagungen zusammen.

Artikel 5

(1) Zu den außerordentlichen Tagungen tritt die Kommission auf Einladung eines Delegationsleiters zusammen.

(2) Die Einladung ist an den Leiter der anderen Delegation auf kürzestem Weg, nach Möglichkeit fernmündlich, zu richten. In der Einladung ist der Vorfall zu beschreiben sowie der Ort und die Zeit des Zusammentreffens vorzuschlagen.

(3) Die Kommission tritt spätestens innerhalb 24 Stunden nach Empfang der Einladung zusammen.

Artikel 6

Zu den ordentlichen Tagungen tritt die Kommission mindestens einmal jährlich wechselweise auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zusammen.

(2) Der Ort und die Zeit des Zusammentreffens werden in diesen Fällen auf diplomatischem Weg vereinbart.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten haben sicherzustellen, daß alle Spuren und Beweise, die sich auf einen Vorfall beziehen, erhalten bleiben.

Artikel 8

(1) Die Kommission ist auf Verlangen einer Delegation verpflichtet, die Untersuchung eines Vorfalles an Ort und Stelle vorzunehmen. Die Kommission einschließlich der Experten und Hilfskräfte ist berechtigt, bei der Erfüllung dieser Aufgabe das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten zu betreten und ihre Tätigkeit zu jeder Tages-, erforderlichenfalls auch Nachtzeit, auszuüben.

(2) Die Kommission einschließlich der Experten und Hilfskräfte ist dabei berechtigt, die Staatsgrenze auch außerhalb der für den allgemeinen Reiseverkehr bestimmten Grenzübergänge im Beisein des zuständigen Grenzkontrollorgans des anderen Vertragsstaates zu überschreiten.

Artikel 9

(1) Den Vorsitz in der Kommission führt am ersten Verhandlungstag einer außerordentlichen Tagung der Delegationsleiter, auf dessen Einladung die Kommission zusammengetreten ist. Den Vorsitz am ersten Verhandlungstag einer ordentlichen Tagung führt der Delegationsleiter jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. In der Folge wechselt der Vorsitz täglich.

(2) Die Kommission gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Die Verhandlungssprachen sind Deutsch und Tschechisch bzw. Slowakisch.

(3) Über jede Tagung der Kommission ist ein Protokoll in deutscher und tschechischer bzw. slowakischer Sprache in zwei Urschriften, die von den Delegationsleitern zu unterfertigen sind, zu verfassen.

(4) Jede Delegation führt Hartdruck- und Farbstempel mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Kommission und der Bezeichnung der Delegation.

Artikel 10

(1) Die Kommission hat für ihre Untersuchungen und Feststellungen alle zur Verfügung stehenden Beweismittel heranzuziehen, einschließlich der von den Delegationen vorgelegten Unterlagen.

(2) Die Delegationen werden bemüht sein, nach Lage des Falles auf die gütliche Regelung eines entstandenen Schadens hinzuwirken.

Artikel 11

(1) Das Protokoll hat die Ergebnisse der Untersuchungen und die Feststellungen der Kommission sowie allfällige Vorschläge zur Verhinderung von Vorfällen zu enthalten. Soweit die Kommission kein Einvernehmen erzielen sollte, sind die unterschiedlichen Ansichten im Protokoll festzuhalten.

(2) Das Protokoll ist den Regierungen der Vertragsstaaten vorzulegen.

Artikel 12

(1) Die Mitglieder der Kommission, die Experten und Hilfskräfte dürfen zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben ohne Sichtvermerk, jedoch mit einem gültigen Reisedokument eines Vertragsstaates an den für den allgemeinen Reiseverkehr bestimmten Grenzübergängen die Staatsgrenze überschreiten und sich für die Dauer der Erfüllung dieser Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, wenn sie

a)

an einer außerordentlichen Tagung teilnehmen und der Grenzübertritt an dem in der Einladung bezeichneten Grenzübergang erfolgt,

b)

an einer ordentlichen Tagung teilnehmen und der Grenzübertritt an einem Grenzübergang und zu einem Zeitpunkt erfolgt, die 24 Stunden vorher dem Leiter der Delegation des anderen Vertragsstaates bekanntgegeben wurden.

(2) In jenen Fällen, in denen eine sichtvermerksfreie Einreise gemäß Absatz 1 nicht vorgesehen ist, werden die Vertragsstaaten den Mitgliedern der Kommission, den Experten und Hilfskräften zwecks Teilnahme an einer Tagung die für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen Sichtvermerke unverzüglich und kostenfrei erteilen, wenn der Antragsteller im Besitz eines gültigen Reisedokumentes des anderen Vertragsstaates ist.

(3) Beim Grenzübertritt gemäß Artikel 8 Absatz 2 ist keine Sonderbewilligung erforderlich.

(4) Die Mitglieder der Kommission, die Experten und Hilfskräfte dürfen bei der Erfüllung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Dienstuniform, jedoch keine Waffe tragen.

Artikel 13

(1) Die Mitglieder der Kommission, die Experten und Hilfskräfte dürfen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates wegen der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben auch nach deren Beendigung nicht verfolgt werden. Sie unterliegen während des durch diese Aufgaben bedingten Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art; dies gilt nicht in Fällen, in denen sie bei einer vorsätzlich begangenen Straftat, die nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaates mit mehr als fünfjähriger gerichtlicher Freiheitsstrafe bedroht ist, auf frischer Tat betreten werden.

(2) Die für ihren persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie die von ihnen mitgeführten Materialien, Land- und Wasserfahrzeuge, Geräte, Unterlagen, Dokumente und Stempel dürfen nicht beschlagnahmt werden.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Mitglieder der Kommission, der Experten und Hilfskräfte sowie für die Unverletzlichkeit ihrer zur Ausübung ihrer Tätigkeit mitgeführten Unterlagen, Dokumente und Stempel zu sorgen.

(4) Wird ein Mitglied der Kommission, ein Experte oder eine Hilfskraft eines Vertragsstaates bei der Durchführung von Aufgaben, die ihm nach diesem Vertrag obliegen, durch einen Unfall, der durch die vom anderen Vertragsstaat mit Beziehung auf die Staatsgrenze getroffenen Vorkehrungen verursacht worden ist, getötet oder verletzt oder wird eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so hat der Vertragsstaat, der den Geschädigten entsandt hat, dem Berechtigten den vollen Schaden zu ersetzen, sofern nicht der Geschädigte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat; alle übrigen Fragen des Schadensersatzes bestimmen sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates.

(5) Wird ein Anspruch nach Absatz 4 gegen einen Vertragsstaat geltend gemacht, so hat dieser den anderen Vertragsstaat hievon unter Übermittlung der vorhandenen Unterlagen auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen. Dieser hat die erforderlichen Untersuchungen anzustellen und seine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist auf gleichem Weg abzugeben.

(6) Soweit der eine Vertragsstaat nach Absatz 4 Schadenersatz geleistet hat, wird ihn der andere Vertragsstaat entschädigen. Auch für sonstige Leistungen, die der eine Vertragsstaat im Zusammenhang mit dem Unfall auf Grund eines Rechtsanspruches erbracht hat, hat ihm der andere Vertragsstaat unter der Voraussetzung, daß der Geschädigte den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, Entschädigung zu leisten.

Artikel 14

(1) Materialien, die aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben eingebracht werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben befreit unter der Voraussetzung, daß sie nach Durchführung der Aufgaben wieder rückgeführt werden, es sei denn, die Rückführung unterbleibt wegen völliger Abnützung oder Untergangs der Materialien.

(2) Die Mitglieder der Kommission, die Experten und Hilfskräfte dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke, Medikamente und Tabakwaren in einer der Dauer des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates angemessenen Menge frei von Ein- und Ausfuhrabgaben mitführen.

(3) Waren, die nach den Absätzen 1 und 2 abgabenfrei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.

(4) Die Vertragsstaaten sichern einander für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben benötigten Waren eine erleichterte Zollabfertigung und -überwachung zu. Insbesondere kann von der Ausstellung von zollamtlichen Befunden Abstand genommen werden.

Artikel 15

Die Mitglieder der Kommission, Experten und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit gemäß den entsprechenden Vorschriften des Vertragsstaates, der sie entsandt hat, verpflichtet.

Artikel 16

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt für die Dauer eines Jahres in Geltung. Sofern ihn einer der Vertragsstaaten nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Geltung kündigt, verlängert sich die Geltung des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Prag, am 21. Dezember 1973, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

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