(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HOHE SEE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1974-02-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 45
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan 246/1974 Albanien 246/1974 Australien 246/1974 Belarus 246/1974 Belgien 246/1974 Bosnien-Herzegowina III 184/2005 Bulgarien 246/1974 Burkina Faso 246/1974 Costa Rica 246/1974 Dänemark 246/1974 Deutschland/BRD 246/1974 Dominikanische R 246/1974 Eswatini 246/1974 Fidschi 246/1974 Finnland 246/1974 Guatemala 246/1974 Haiti 246/1974 Indonesien 246/1974 Israel 246/1974 Italien 246/1974 Jamaika 246/1974 Japan 246/1974 Jugoslawien 246/1974 Kambodscha 246/1974 Kenia 246/1974 Kroatien III 184/2005 Lesotho 246/1974 Lettland III 184/2005 Madagaskar 246/1974 Malawi 246/1974 Malaysia 246/1974 Mauritius 246/1974 Mexiko 246/1974 Mongolei III 184/2005 Nepal 246/1974 Niederlande 246/1974 Nigeria 246/1974 Papua-Neuguinea III 184/2005 K Polen 246/1974 Portugal 246/1974 Rumänien 246/1974 Salomonen III 184/2005 Schweiz 246/1974 Senegal 246/1974 Serbien-Montenegro III 184/2005 Sierra Leone 246/1974 Slowakei III 184/2005 Slowenien III 184/2005 Spanien 246/1974 Südafrika 246/1974 Thailand 246/1974 Tonga 246/1974 Trinidad/Tobago 246/1974 Tschechische R III 184/2005 Tschechoslowakei 246/1974 UdSSR 246/1974 Uganda 246/1974 Ukraine 246/1974 Ungarn 246/1974 USA 246/1974 Venezuela 246/1974 Vereinigtes Königreich 246/1974 Zentralafrikanische R 246/1974 Zypern III 184/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 184/2005)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 1974 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 34 Absatz 2 am 9. Feber 1974 für Österreich in Kraft getreten.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an:

Afghanistan, Albanien, Australien, Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Fidschi, Finnland, Guatemala, Haiti, Indonesien, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kenia, Khmer, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Nepal, Niederlande, Nigeria, Obervolta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Swasiland, Thailand, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:

ALBANIEN

Artikel 9 : Die Regierung der Volksrepublik Albanien ist der Auffassung, daß auf Grund der bekannten Grundsätze des Völkerrechtes alle staatlichen Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm verwendet werden, ungeachtet des Zweckes, dem sie dienen, ausschließlich der Hoheitsgewalt des Staates unterstehen, unter dessen Flagge sie fahren.

Erklärung: Die Regierung der Volksrepublik Albanien erklärt, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei mit dem derzeit geltenden Völkerrecht nicht in Einklang steht und nicht der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf hoher See dient.

BULGARIEN

Vorbehalt und Erklärung anläßlich der Ratifikation:

Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9: Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechts, wonach Schiffe auf hoher See der Hoheitsgewalt des Flaggenstaates unterstehen, uneingeschränkt für alle staatlichen Schiffe gilt.

Erklärung: Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt und der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf internationalen Seewegen nicht dient.

INDONESIEN

Vorbehalt anläßlich der Ratifikation: „... daß die in dem Übereinkommen verwendeten Ausdrücke Küstenmeer und innere Gewässer, soweit es die Republik Indonesien betrifft, gemäß Artikel 1 der anstelle eines Gesetzes erlassenen Regierungsverordnung Nr. 4 aus dem Jahre 1960 (Staatsgesetzblatt 1960, Nr. 22) über indonesische Gewässer ausgelegt werden, die auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes Nr. 1 aus dem Jahre 1961 (Staatsgesetzblatt 1961, Nr. 3) bezüglich der Gesetzwerdung aller vor dem 1. Jänner 1961 erlassenen Notstandsgesetze und anstelle von Gesetzen erlassenen Regierungsverordnungen Gesetz geworden ist.

Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut:

Artikel 1 : 1. Die indonesischen Gewässer bestehen aus dem Küstenmeer und den inneren Gewässern Indonesiens.

2.

Das indonesische Küstenmeer ist ein Meeresgürtel von einer Breite von zwölf Seemeilen, deren äußere Begrenzung senkrecht zu den Grundlinien oder Punkten auf den Grundlinien gemessen wird, die aus geraden Linien bestehen, welche die äußersten Punkte auf der Tiefwasserstandsmarke auf den äußersten, indonesisches Hoheitsgebiet bildenden Inseln oder Teilen solcher Inseln verbinden, mit der Maßgabe, daß im Falle von Meerengen mit einer Breite von nicht mehr als vierundzwanzig Seemeilen, bei denen Indonesien nicht der einzige Küstenstaat ist, die äußere Grenze des indonesischen Küstenmeeres in der Mitte der Meerenge zu ziehen ist.

3.

Die indonesischen inneren Gewässer sind alle Gewässer, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Grundlinien liegen.

4.

Eine Seemeile ist sechzig auf einen Breitengrad ...“

MEXIKO

Artikel 9 : Die Regierung von Mexiko meldet einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9 an, da sie der Auffassung ist, daß staatliche Schiffe ohne Rücksicht auf die Verwendung, der sie zugeführt werden, Immunität genießen. Sie akzeptiert daher nicht die in dem gegenständlichen Artikel vorgesehene Einschränkung, wonach nur einem Staat gehörende und von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen, auf hoher See Immunität von der Hoheitsgewalt anderer Staaten genießen.

MONGOLEI

Vorbehaltlich der folgenden Erklärung zu Artikel 15:

Die Regierung der mongolischen Volksrepublik ist der Auffassung, dass die Definition der Seeräuberei gemäß Artikel 15 des Übereinkommens bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfasst und die Definition daher nicht hinreichend die Bedingungen widerspiegelt, die für die Gewährleistung der freien Schifffahrt auf internationalen Seewegen erfüllt werden müssen.

POLEN

Artikel 9 : „Die Regierung der Volksrepublik Polen ist der Auffassung, daß die in Artikel 9 festgelegte Vorschrift für alle Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm verwendet werden, gilt.“

Erklärung: „Die Regierung der Volksrepublik Polen ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen enthaltene Definition der Seeräuberei dem derzeitigen Stand des Völkerrechtes in dieser Hinsicht nicht voll entspricht.“

RUMÄNIEN

Artikel 9 : Die Regierung der Rumänischen Volksrepublik ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechtes, wonach ein Schiff auf hoher See keiner anderen Staatsgewalt als der des Flaggenstaates untersteht, für alle staatlichen Schiffe, ohne Rücksicht auf den Zweck, für den sie verwendet werden, gilt.

Erklärung: Die Regierung der Rumänischen Volksrepublik ist der Auffassung, daß die in Artikel 15 des Übereinkommens über die Hohe See festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt.

SOWJETUNION

Artikel 9 : Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechts, wonach ein Schiff auf hoher See keiner anderen Staatsgewalt als der des Flaggenstaates untersteht, uneingeschränkt für alle staatlichen Schiffe gilt.

Erklärung: Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt und der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf internationalen Seewegen nicht dient.

SPANIEN

Spaniens Beitritt ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen in Zusammenhang mit den Gewässern von Gibraltar auszulegen.

TSCHECHOSLOWAKEI

Artikel 9 : „Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik ist der Auffassung, daß nach dem geltenden Völkerrecht staatliche Schiffe, die für Handelszwecke verwendet werden, auf hoher See ebenfalls vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates genießen.“

Erklärung: „Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik steht auf dem Standpunkt, daß der Begriff der Seeräuberei nach der Definition in dem Übereinkommen weder dem geltenden Völkerrecht noch den Interessen der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf hoher See entspricht.“

UKRAINE

Sinngemäß der gleiche Vorbehalt und die gleiche Erklärung wie die Sowjetunion.

UNGARN

Artikel 9 : „Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik ist der Ansicht, daß nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes einem Staat gehörende und von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen, gleichgültig ob sie Handelszwecken oder anderen als Handelszwecken dienen, auf hoher See die gleiche Immunität wie Kriegsschiffe genießen.“

Erklärung: „Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik erklärt, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei mit dem derzeit geltenden Völkerrecht nicht in Einklang steht und den allgemeinen Interessen der freien Schiffahrt auf hoher See nicht dient.“

VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

„Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ... erklärt die Regierung Ihrer Majestät im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, daß, sofern nicht in hiernach erfolgenden weiteren und gesonderten Mitteilungen etwas anderes festgestellt wird, sich die Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens seitens des Vereinigten Königreiches nicht auf die unter britischem Schutz stehenden Staaten im Persischen Golf erstreckt. Multilaterale Übereinkommen, denen das Vereinigte Königreich beitritt, werden auf diese Staaten solange nicht ausgedehnt, bis eine Ausdehnung vom Herrscher des betreffenden Staates beantragt wird.“

WEISSRUSSLAND

Sinngemäß der gleiche Vorbehalt und die gleiche Erklärung wie die Sowjetunion.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

vom Wunsche geleitet, die Regeln des Völkerrechts über die Hohe See zu kodifizieren,

in der Erkenntnis, daß durch die nachstehenden Bestimmungen die von der in Genf vom 24. Februar bis 27. April 1958 abgehaltenen Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen angenommen wurden, im wesentlichen im Völkerrecht geltende Grundsätze deklaratorisch festgestellt werden,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Unter „Hohe See“ sind alle Teile des Meeres zu verstehen, die nicht zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates gehören.

Artikel 2

Da die Hohe See allen Nationen offensteht, kann kein Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen, einen Teil davon seiner Souveränität zu unterstellen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäß den Bedingungen dieser Artikel und der anderen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten insbesondere:

1.

die Freiheit der Schiffahrt,

2.

die Freiheit der Fischerei,

3.

die Freiheit, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,

4.

die Freiheit, die Hohe See zu überfliegen.

Diese sowie die anderen nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts anerkannten Freiheiten werden von jedem Staat unter angemessener Berücksichtigung des Interesses ausgeübt, das die anderen Staaten an der Freiheit der Hohen See haben.

Artikel 3

1.

Die Binnenstaaten sollen freien Zugang zum Meer haben, um die Freiheit des Meeres im gleichen Maße wie die Küstenstaaten zu genießen. Zu diesem Zweck gewähren die Staaten, die zwischen dem Meer und einem Binnenstaat liegen, im Einvernehmen mit diesem und in Übereinstimmung mit den in Kraft befindlichen internationalen Übereinkommen

a)

dem Binnenstaat auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den freien Durchgang durch ihr Hoheitsgebiet;

b)

den die Flagge dieses Staates führenden Schiffen hinsichtlich des Zugangs zu den Seehäfen und ihrer Benützung die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen irgendeines anderen Staates.

2.

Die Staaten, die zwischen dem Meer und einem Binnenstaat liegen, regeln im Einvernehmen mit diesem, unter Berücksichtigung der Rechte des Küsten- oder Durchgangsstaates sowie der besonderen Verhältnisse des Binnenstaates, alle den freien Durchgang und die Gleichbehandlung in den Häfen betreffenden Fragen, sofern diese Staaten nicht bereits Vertragsparteien von in Kraft befindlichen internationalen Übereinkommen sind.

Artikel 4

Alle Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, haben das Recht, Schiffe unter ihrer Flagge auf der Hohen See fahren zu lassen.

Artikel 5

1.

Jeder Staat legt die Bedingungen fest, unter denen er Schiffen seine Nationalität gewährt, sie registriert und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Nationalität des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muß eine echte Verbindung bestehen; insbesondere muß der Staat über die seine Flagge führenden Schiffe seine Hoheitsgewalt und seine Kontrolle in technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten tatsächlich ausüben.

2.

Jeder Staat stellt den Schiffen, denen er das Recht einräumt, seine Flagge zu führen, entsprechende Dokumente aus.

Artikel 6

1.

Schiffe fahren unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt, mit Ausnahme besonderer Fälle, die ausdrücklich in internationalen Verträgen oder in diesen Artikeln vorgesehen sind. Ein Schiff darf seine Flagge während einer Fahrt oder in einem angelaufenen Hafen nicht wechseln, außer im Falle eines tatsächlichen Eigentumsüberganges oder eines Wechsels in der Registrierung.

2.

Ein Schiff, das unter den Flaggen zweier oder mehrerer Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch macht, kann gegenüber dritten Staaten keine dieser Nationalitäten geltend machen; es kann einem Schiff ohne Nationalität gleichgestellt werden.

Artikel 7

Durch die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird die Frage der Schiffe, die im offiziellen Dienst einer zwischenstaatlichen Organisation stehen und deren Flagge führen, nicht berührt.

Artikel 8

1.

Kriegsschiffe genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates.

2.

Im Sinne dieser Artikel bezeichnet der Ausdruck „Kriegsschiff“ ein zu den Seestreitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äußeren Kennzeichen der Kriegsschiffe seiner Nationalität trägt. Der kommandierende Offizier muß im Staatsdienst stehen, sein Name muß in der Rangliste der Kriegsmarine enthalten sein, und die Besatzung muß den Regeln militärischer Disziplin unterworfen sein.

Vorbehalte von Albanien, Bulgarien, Mexiko, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrussland (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 246/1974).

Artikel 9

Einem Staat gehörende oder von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen, genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates.

Artikel 10

1.

Jeder Staat hat für die seine Flagge führenden Schiffe die für die Gewährleistung der Sicherheit auf See erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere in bezug auf

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