Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Polen)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I
Anspruch
§ 1. Die von der Volksrepublik Polen auf Grund des Vertrages vom 6. Oktober 1970 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen zu zahlende Globalentschädigung von 71,500.000 S ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für die Leistung von Entschädigungen zu verwenden.
§ 2. Entschädigung ist für Vermögensverluste österreichischer physischer oder juristischer Personen zu leisten, die durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Vermögenschaften, Rechten und Interessen zufolge Maßnahmen der Volksrepublik Polen entstanden sind, sofern diese Verluste nach dem Anmeldegesetz Polen, BGBl. Nr. 235/1971, fristgerecht angemeldet wurden.
§ 3. Maßnahmen im Sinne des § 2 sind
polnische Rechtsvorschriften über die Nationalisierung;
polnische Rechtsvorschriften über die Reform in der Agrar- und Forstwirtschaft;
andere polnische Rechtsvorschriften;
Entscheidungen oder Beschlüsse polnischer Organe, welche die Entziehung von Eigentumsrechten sowie anderen österreichischen Rechten und Interessen zur Folge hatten.
§ 4. Als Zeitpunkt der Maßnahme gilt der Tag, an dem die polnischen Rechtsvorschriften, Entscheidungen oder Beschlüsse polnischer Organe wirksam geworden sind, durch die der Verlust an Vermögenschaften, Rechten und Interessen eingetreten ist. Kann dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden, so gilt der 8. Mai 1945 als Zeitpunkt der Maßnahme.
§ 5. Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf
Ansprüche jeglicher Art gegenüber Geld- und Kreditinstituten, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Ansprüche, die in Wertpapieren öffentlicher innerer polnischer Anleihen verkörpert sind;
Ansprüche, die aus der noch offengebliebenen Ablösung der vom polnischen Staat, polnischen öffentlichen Unternehmen und Geld- und Kreditinstituten ausgegebenen äußeren Anleihen sowie von polnischen Geld- und Kreditinstituten ausgegebenen auf Fremdwährung lautenden und außerhalb Polen zahlbaren Pfandbriefen herrühren;
Ansprüche auf Rechte aus oder an Patenten, Lizenzen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten sowie Ansprüche auf Rechte oder aus Rechten auf Auffindung, Förderung, Bearbeitung und Verteilung von Bodenschätzen, die nicht bereits durch Zeitablauf oder mangels Konzession erloschen sind, es sei denn, daß solche nicht erloschene Rechte im Zusammenhang mit der Nationalisierung von Unternehmen mitübernommen wurden;
Ansprüche jeglicher Art, die in Wertpapieren öffentlicher Anleihen des ehemaligen Deutschen Reiches oder seiner Gebietskörperschaften verkörpert sind;
Ansprüche, die aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art gegenüber dem ehemaligen Deutschen Reich oder gegenüber deutschen juristischen Personen herrühren;
andere als in Z. 5 genannte Ansprüche, die aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen aller Art, besonders auch solchen, die in Wertpapieren verbrieft sind, herrühren, es sei denn, daß Vermögenswerte, die mit diesen Lieferungen, Leistungen oder Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, vom polnischen Staat tatsächlich übernommen worden sind.
§ 6. Entschädigung ist nicht zu leisten für Vermögenschaften, Rechte und Interessen,
die auf eine Weise erworben worden sind, welche eine nichtige Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften dargestellt hätte;
die von Behörden oder Institutionen des Deutschen Reiches oder deutschen Personen nach dem 1. September 1939 auf dem Gebiet des okkupierten Polen erworben worden sind, es sei denn, daß der Erwerb im Erbwege oder zufolge Eheschließung erfolgt ist;
die aus dem Besitz von Aktien oder sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften aller Art oder aus dem Besitz von Unternehmen herrühren,
die auf dem Gebiet des okkupierten Polen nach dem 1. September 1939 neu gegründet wurden oder bei schon am 1. September 1939 bestandenen Kapitalgesellschaften aus Kapitalerhöhungen stammen, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden;
die auf dem Gebiet des okkupierten Polen bereits am 1. September 1939 bestanden haben und bei denen eine Veränderung der Rechtsform, ein Wechsel von Beteiligungen oder ein Umtausch von Aktien während der Zeit der Okkupation Polens erfolgt ist, es sei denn, daß diese Veränderung, dieser Wechsel oder dieser Umtausch auf Grund einer Anordnung deutscher Behörden oder der von diesen bestellten Verwalter erfolgt ist.
§ 7. (1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 4) und am 6. Oktober 1970 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.
(2) Ist eine physische Person vor dem 6. Oktober 1970 verstorben und besaß sie sowohl am 27. April 1945 und zum Zeitpunkt der Maßnahme als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu leisten, wenn sie sowohl im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge als auch zu den im Abs. 1 genannten Zeitpunkten entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen zu diesen Zeitpunkten ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
§ 7. (1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 4) und am 6. Oktober 1970 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.
(2) Ist eine physische Person vor dem 6. Oktober 1970 verstorben und besaß sie sowohl am 27. April 1945 als auch zum Zeitpunkt der Maßnahme die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen entsprechend ihren Quoten in der Rechtsnachfolge zu leisten, wenn sie am 6. Oktober 1970 österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen an diesem Tag ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
§ 7. (1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 4) und am 6. Oktober 1970 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.
(2) Ist eine physische Person vor dem 6. Oktober 1970 verstorben und besaß sie sowohl am 27. April 1945 und zum Zeitpunkt der Maßnahme als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu leisten,.
§ 8. (1) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die zu den im § 7 Abs. 1 genannten Zeitpunkten ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.
(2) Liegt der Zeitpunkt der Maßnahme vor dem 27. April 1945, so muß auch schon zu diesem früheren Zeitpunkt der Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich bestanden haben.
(3) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 4) ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 6. Oktober 1970 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten zu leisten.
§ 9. Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 6. Oktober 1970 entstanden. Solange der Anspruch auf Entschädigung dem Grunde und der Höhe nach nicht feststeht, ist er zwar vererblich und es kann darüber durch eine letztwillige Anordnung verfügt werden, doch ist eine Pfändung unzulässig und eine rechtsgeschäftliche Verfügung unter Lebenden ohne rechtliche Wirkung. Im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes wegen ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.
§ 10. (1) Ist der Verlust in einem Vermögen entstanden, das im Zeitpunkt der Maßnahme im Eigentum mehrerer Personen stand, so wird der Anspruch auf Entschädigung jedes Miteigentümers, entsprechend seinem Anteil am Vermögen im Zeitpunkt der Maßnahme, bestimmt.
(2) Ist der Verlust im gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten, so wird der Anspruch auf Entschädigung jedes Gesellschafters, entsprechend seiner im Zeitpunkt der Maßnahme sich ergebenden Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft, bestimmt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht andere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern bestanden haben.
ABSCHNITT II
Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 11. (1) Die Vermögenschaften, Rechte und Interessen, für deren Verlust gemäß § 2 Entschädigung zu leisten ist, sind
land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen,
Betriebsvermögen und
sonstiges Vermögen.
(2) Auf die Zuordnung der Vermögen zu den einzelnen Vermögensarten sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, sinngemäß anzuwenden.
§ 12. Ist der Verlust in einem Vermögen eingetreten, auf das die Bestimmungen des § 10 zutreffen, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für dieses Vermögen im ganzen zu erfolgen.
§ 13. Sind in einem Vermögen vor dem Zeitpunkt der Maßnahme Schäden besonders durch Kriegseinwirkung oder durch sonstige damit im Zusammenhang stehende Ereignisse eingetreten, so sind die Schäden, ihrem Ausmaß entsprechend, durch einen Abschlag zu berücksichtigen. Ein Schaden von mehr als 75 vom Hundert ist einem Totalschaden gleichzuhalten.
§ 14. Für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Nichterfüllung oder Verletzung eines Vertrages oder für Ansprüche auf Verzinsung ist eine Ermittlung nicht vorzunehmen.
B. Besondere Bestimmungen
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 15. Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird durch den Flächenwert je Hektar und die Zuschläge bestimmt und ist für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln.
§ 16. (1) Der Flächenwert je Hektar beträgt
| bis einschließlich | 10 Hektar 7200 S, | |
|---|---|---|
| für die weiteren | 10 Hektar 5600 S, | |
| für die weiteren | 15 Hektar 4000 S, | |
| für die weiteren | 15 Hektar 2400 S und | |
| für jedes weitere | Hektar 800 S. | |
(2) War die wirtschaftliche Einheit außerhalb oder überwiegend außerhalb des Gebietes des okkupierten Polen gelegen, so erhöht sich der Flächenwert um 10 vom Hundert des nach Abs. 1 ermittelten Betrages.
§ 17. Für Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die auch für Wohnzwecke verwendet wurden, ist ein Zuschlag zu gewähren. Dieser beträgt 20 vom Hundert des Flächenwertes, mindestens 30.000 S, höchstens jedoch 60.000 S. Für jede wirtschaftliche Einheit ist dieser Zuschlag nur einmal zu gewähren.
§ 18. (1) Für jeden zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb wird, sofern dafür ein gesonderter Übernahmewert (§ 26 Abs. 1) nicht vorliegt, ein Ergänzungszuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des Flächenwertes (§ 16), mindestens jedoch 10.000 S, gewährt. Die Summe aller Ergänzungszuschläge darf 120.000 S nicht übersteigen.
(2) Liegt für einen Nebenbetrieb ein gesonderter Übernahmewert (§ 26 Abs. 1) vor, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes nach den Bestimmungen für Betriebsvermögen zu erfolgen.
Grundvermögen
§ 19. (1) Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei Grundvermögen wird durch die Zuordnung des Grundstückes zu einer Grundstücksgruppe, seine örtliche Lage und durch Zu- und Abschläge bestimmt.
(2) Zur Ermittlung ist ausschließlich von den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Wertansätzen (Richtwerten) auszugehen.
§ 20. (1) Die bebauten Grundstücke sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 einzuteilen in
Einfamilienhäuser,
Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke,
sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Bei unbebauten Grundstücken sind zu unterscheiden
Bauparzellen, die im Grundbuch ausdrücklich als solche bezeichnet sind und
sonstige unbebaute Grundstücke.
§ 21. (1) Die örtliche Lage eines Grundstückes wird durch die Einstufung in die Ortsklassen I bis III berücksichtigt.
(2) Zur Ortsklasse I gehören die Gebiete der Städte Warschau, Breslau und Lodz, zur Ortsklasse II die Gebiete der Städte Beuthen, Bromberg, Danzig, Gdingen, Gleiwitz, Hindenburg, Kattowitz, Königshütte, Krakau, Lublin, Posen, Sosnowitz, Stettin, Tschenstochau und zur Ortsklasse III die Gebiete aller übrigen Orte.
§ 22. (1) Zur Feststellung der Wertansätze (Richtwerte) für die im § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Grundstücke wird bei Einfamilienhäusern eine Nutzfläche von 100 m2 und eine Grundfläche von 700 m2 und bei Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken eine Nutzfläche von 200 m2 und eine Grundfläche von 900 m2 zugrunde gelegt.
(2) Übersteigt die tatsächliche Nutzfläche eines bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten Durchschnittswerte, so ist der Richtwert um 200 S je Quadratmeter zu erhöhen.
(3) Übersteigt die tatsächliche Grundfläche eines bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten Durchschnittswerte, so ist bei Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für den abweichenden Teil der Grundfläche nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzugehen.
§ 23. War das Grundstück außerhalb oder überwiegend außerhalb des Gebietes des okkupierten Polen gelegen, so erhöht sich der für das Grundstück ermittelte Betrag um 10 vom Hundert.
§ 24. Können die Grundlagen für die Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 weder bewiesen noch aus den am Schadensort gegebenen Verhältnissen abgeleitet werden, so ist der Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes der Richtwert zugrunde zu legen.
§ 25. Liegt bei einem bebauten Grundstück Totalschaden im Sinne des § 13 vor, so ist die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzunehmen.
Betriebsvermögen
§ 26. (1) Für die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei Betriebsvermögen ist der Wert maßgebend, der im Zusammenhang mit der Übernahme des Vermögens durch den polnischen Staat festgesetzt worden ist (Übernahmewert).
(2) Liegt ein solcher Übernahmewert nicht vor, so ist die Höhe der zu entschädigenden Verluste der von der Maßnahme betroffenen Wirtschaftsgüter des Betriebes mit dem gemeinen Wert nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 zu bestimmen, wobei die Preise nicht überschritten werden dürfen, die den zu diesem Zeitpunkt bestandenen Preisregelungsvorschriften entsprechen.
(3) Die Bestimmungen des § 13 sind bei Vorliegen eines Übernahmewertes nicht anzuwenden.
§ 27. (1) Bei Aktien, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften, Kuxen, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften ist die Höhe des zu entschädigenden Verlustes mit jenem Teilbetrag des Übernahmewertes (§ 26 Abs. 1) für das in Anspruch genommene Vermögen anzusetzen, der dem Hundertsatz des Nominalwertes des Wertpapieres oder Anteiles an der Summe der Nominalwerte aller Aktien oder Anteile der Gesellschaft oder Genossenschaft entspricht.
(2) Wurde ein Übernahmewert nicht festgesetzt oder ist aus anderen Gründen eine Ermittlung nach Abs. 1 nicht durchführbar, so beträgt die Höhe der zu entschädigenden Verluste 10 vom Hundert des Nominalwertes des Wertpapieres oder Anteiles.
§ 28. Bewertungsgrundlagen, die auf Zloty oder Reichsmark lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Zloty drei Schilling oder eine Reichsmark sechs Schilling entspricht.
Sonstiges Vermögen
§ 29. Zum sonstigen Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nur, insoweit sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind:
Wirtschaftsgüter, die zum Vermögen eines Betriebes mit dem Sitz außerhalb Polens gehören;
Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen aller Art;
Kunstgegenstände und Sammlungen von musealem Wert;
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