Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Hilfe an Entwicklungsländer (Entwicklungshilfegesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Entwicklungshilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maßnahmen und Leistungen, die der Vermittlung von Wissen und Können sowie der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer dienen, wie insbesondere
Gewährung von Sach- und Geldleistungen,
Planung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern,
Bildung, Ausbildung und Betreuung von Angehörigen der Entwicklungsländer,
Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten,
Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien.
(2) Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern zu ihren erklärten Zielen Entwicklungshilfe gehört, österreichische Vereine, Stiftungen sowie die Einrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich Rechtspersönlichkeit besitzen. Den Entwicklungshilfeorganisationen sind Gebietskörperschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, gleichzuhalten, soweit sie Entwicklungshilfe leisten.
II. Unmittelbare Leistung von Entwicklungshilfe
§ 2. (1) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Entwicklungshilfeprogramm (§ 8) Entwicklungsländern unmittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Staaten, internationalen Organisationen und Einrichtungen Entwicklungshilfe gewähren, sofern ein Entwicklungsland sich verpflichtet, zur Durchführung des Vorhabens beizutragen.
(2) Empfänger von Entwicklungshilfe können neben den in Abs. 1 Bezeichneten auch die Organisation der Vereinten Nationen sowie andere internationale Organisationen und Einrichtungen sein, zu deren Aufgabe Entwicklungshilfe zählt, sofern sichergestellt ist, daß die von Österreich zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(3) Die Bedingungen, unter denen Entwicklungshilfe an die in Abs. 1 genannten Empfänger geleistet wird, bilden Gegenstand einer jeweils im Einzelfall abzuschließenden Vereinbarung.
II. Unmittelbare Leistung von Entwicklungshilfe
§ 2. (1) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Entwicklungshilfeprogramm (§ 8) Entwicklungsländern unmittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Staaten, internationalen Organisationen und Einrichtungen Entwicklungshilfe gewähren, sofern ein Entwicklungsland sich verpflichtet, zur Durchführung des Vorhabens beizutragen.
(2) Empfänger von Entwicklungshilfe können neben den in Abs. 1 Bezeichneten auch die Organisation der Vereinten Nationen sowie andere internationale Organisationen und Einrichtungen sein, zu deren Aufgabe Entwicklungshilfe zählt, sofern sichergestellt ist, daß die von Österreich zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(3) Die Bedingungen, unter denen Entwicklungshilfe an die in Abs. 1 genannten Empfänger geleistet wird, bilden Gegenstand einer jeweils im Einzelfall abzuschließenden Vereinbarung.
(4) Entwicklungshilfeleistungen gemäß Abs. 1 und 2 können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch vor Eintritt ihrer Fälligkeit erbracht werden, wenn und soweit dies wegen der Besonderheiten der Abwicklung eines Vorhabens unter Beachtung der Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten erscheint.
III. Förderung von Entwicklungshilfevorhaben
§ 3. Der Bund kann Vorhaben von Entwicklungshilfeorganisationen, die der Entwicklungshilfe dienen, fördern. Die Förderung kann in der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen sowie auf Grund besonderer Bundesgesetze in der Übernahme von Haftungen bestehen.
§ 4. (1) Ein beabsichtigtes Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn es im Einklang mit dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8) steht, die Durchführung ohne Förderung seitens des Bundes nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich wäre und gewährleistet ist, daß die Entwicklungshilfeorganisation bereit und in der Lage ist, das Vorhaben ordnungsgemäß durchzuführen.
(2) Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln im Sinne des § 3 ist die Höhe jener Mittel zu erheben, um deren Gewährung für dasselbe Vorhaben die Entwicklungshilfeorganisation bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger des öffentlichen Rechtes einschließlich der Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die von diesen bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, und weiters welche Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sie bisher erhalten hat. Gegebenenfalls ist eine Verständigung mit diesen Rechtsträgern herzustellen und bei der Entscheidung über die Förderung auf die von anderen Rechtsträgern des öffentlichen Rechtes gewährten Mittel Bedacht zu nehmen.
§ 5. (1) Vor Gewährung einer Förderung hat sich die Entwicklungshilfeorganisation dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung des Vorhabens durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Über die Durchführung des Vorhabens ist unter Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten. Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Förderungen sowie der erzielte Erfolg und aus dem zahlenmäßigen Nachweis eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Hat die Entwicklungshilfeorganisation für denselben Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder von einem dritten Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen in dem Bericht und in dem zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben der Entwicklungshilfeorganisation zu erstrecken.
§ 6. (1) Die Entwicklungshilfeorganisation hat sich dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, unbeschadet sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes die Zuwendung zurückzuerstatten oder das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, wobei beide vom Tag der Auszahlung an mit einem Prozentsatz in der Höhe des von der Oesterreichischen Nationalbank im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichten „Eskont von nationalbankfähigen Wechseln und Wertpapieren“ zuzüglich 2% pro Jahr verzinst werden, wenn
das Vorhaben durch ein Verschulden der Entwicklungshilfeorganisation nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder
die Förderungszuwendung oder das Förderungsdarlehen widmungswidrig verwendet wurde oder wird, oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Entwicklungshilfeorganisation nicht eingehalten werden, oder
vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
(2) Die Entwicklungshilfeorganisation hat sich weiters dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, unbeschadet sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes die Zuwendung insoweit zurückzuerstatten oder das Darlehen insoweit vorzeitig zurückzuzahlen, als das Vorhaben auch ohne ihr Verschulden ganz oder zum Teil nicht durchgeführt werden kann oder konnte, und zwar gegebenenfalls im Verhältnis zu den eingesetzten Eigen- oder von anderen Stellen stammenden Mitteln.
IV. Beirat für Entwicklungshilfe
§ 7. Zum Zwecke eines koordinierten Vorgehens auf dem Gebiete der Entwicklungshilfe und zur Beratung des Bundeskanzlers in allen ihm obliegenden Aufgaben auf diesem Gebiet ist beim Bundeskanzleramt eine Kommission gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, einzurichten, die als „Beirat für Entwicklungshilfe“ (im folgenden Beirat genannt) zu bezeichnen ist. Der Beirat ist mindestens dreimal jährlich einzuberufen.
V. Planung und Berichterstattung
§ 8. Zur längerfristigen Planung der Entwicklungshilfe ist vom Bundeskanzler, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und Auswärtige Angelegenheiten jährlich, erstmals bis zum 31. Mai 1975, ein Dreijahres-Entwicklungshilfeprogramm fertigzustellen und nach Anhörung des Beirates (§ 7) der Bundesregierung vorzulegen. Im Programm sind die voraussichtlichen Kosten und die Möglichkeiten der Finanzierung anzuführen. Das Programm ist jährlich bis jeweils zum 31. Mai fortzuschreiben.
§ 9. Der Bundeskanzler hat dem Nationalrat jeweils bis Ende September jeden dritten Jahres, zum ersten Mal im September 1976, einen Bericht über die österreichische Entwicklungshilfe zu übermitteln.
Schlußbestimmungen
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, betraut.
Schlußbestimmungen
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 2 Abs. 4 und des § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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