Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
(Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)
Artikel II
(Zu Artikel 17 B-VG)
Durch Artikel I Z 18 wird die Einrichtung von Monopolen durch die Bundesgesetzgebung nicht berührt.
Artikel III
(Zu Artikel 10 Absatz 1 Z 8 B-VG)
Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens sowie die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten.
Artikel IV
(Zu Artikel 10 Absatz 1 Z 9 und Artikel 11 Absatz 1 Z 6 B-VG)
Durch Artikel 10 Absatz 1 Z 6 und Artikel 11 Absatz 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes wird die Verfassungsbestimmung des § 1 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/1954 nicht berührt.
Artikel V
(Zu Artikel 10 Absatz 1 Z 11 B-VG)
(1) Die im § 1 Absätze 1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 139, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung festgelegte Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung für Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der dort genannten Dienstnehmer bleibt unberührt.
(2) Der Kompetenztatbestand „Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ umfaßt auch die in den Verfassungsbestimmungen des § 5 Absatz 1 lit. d und e des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, bezeichneten Dienstnehmer mit Ausnahme der in der Verfassungsbestimmung des § 5 Absatz 2 lit. a dieses Bundesgesetzes genannten Dienstnehmer.
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel VI
(Zu Artikel 103 Absatz 4 und Artikel 109 B-VG)
(1) In jenen in mittelbarer Bundesverwaltung geführten Angelegenheiten, in denen der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat, der Instanzenzug aber bis zum zuständigen Bundesminister geht, bleibt die bisherige Rechtslage bis zum 1. Jänner 1977 aufrecht. Dies gilt auch für die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande Wien, in denen der Instanzenzug vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen Bundesminister geht. Bis dahin sind die Regelungen über den Instanzenzug in Bundesgesetzen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes erlassen wurden, dem Artikel 103 Absatz 4 und dem Artikel 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes anzugleichen, und zwar durch:
ausdrückliche Anordnung des Weiterlaufens des Instanzenzuges bis zum zuständigen Bundesminister, wenn dies in den Bundesgesetzen nicht ausdrücklich vorgesehen war und es ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit gerechtfertigt ist, oder
Aufhebung von Bestimmungen, die ausdrücklich einen Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister vorsahen, wenn eine solche Regelung auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit nicht gerechtfertigt ist;
diese Bundesgesetze sind mit 1. Jänner 1977 in Kraft zu setzen.
(2) Für am 1. Jänner 1977 anhängige Rechtsmittelverfahren gelten hinsichtlich der Regelung des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren.
Artikel VII
Regelungen, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen wird, sind der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Artikel VIII
Maßnahmen zum Schutz gegen die unbefugte Führung der von Ländern und Gemeinden geschaffenen öffentlichen Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen sowie zur Verfolgung von Ehrenkränkungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.
Durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel IX
Die Verfassungsbestimmung des Artikels I des Naturhöhlengesetzes, BGBl. Nr. 169/1928, tritt außer Kraft. Durch Bundesgesetz kann jedoch bestimmt werden, daß das bisherige “Speläologische Institut” als Wasserbauliche Bundes-Versuchsanstalt weiterzuführen ist.
Durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel X
(Anm.: Änderung des Übergangsgesetzes 1920 idF BGBl. Nr. 368/1925)
Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel XI
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen, für die die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung durch dieses Bundesverfassungsgesetz neu geregelt wird, sind die Bestimmungen der §§ 2, 4 Absatz 2, 5 und 6 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes bestehende bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fallen, bleiben als Bundesgesetze so lange in Kraft, bis die Länder gleichartige Bestimmungen erlassen haben.
Artikel XII
(1) Bis zu einer bundesverfassungsgesetzlichen Neuordnung der Zuständigkeiten auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens bleibt das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948, soweit es gemäß Artikel X des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, noch in Kraft steht, unberührt.
(2) Bis zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten des Personalvertretungsrechtes der in einem Dienstverhältnis zu einem Lande stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache. Die Absätze 3 und 4 des Artikels 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gelten sinngemäß.
Durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel XIII
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten eines Bundesgesetzes, das im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes die Länder in Angelegenheiten des bäuerlichen Anerbenrechtes ermächtigt, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, tritt die Bezeichnung „(Verfassungsbestimmung)“ in § 21 des Anerbengesetzes, BGBl. Nr. 106/1958, außer Kraft. Der Erlassung eines solchen Bundesgesetzes steht die Verfassungsbestimmung in § 21 des Anerbengesetzes nicht entgegen.
Artikel XIV
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen Bundesgesetze können ab dem der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes folgenden Tag erlassen werden, treten aber frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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