ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 30 Abs. 1 vorgesehenen Notenaustausches wurde von dem gemäß Art. 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; das Abkommen samt Notenwechsel ist gemäß Art. 30 Abs. 1 am 10. Juni 1974 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Organisation der erdölexportierenden Länder, in dem Wunsche, ein neues Abkommen betreffend den Sitz der Organisation der erdölexportierenden Länder in Wien sowie über die Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu schließen, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:
unter “OEL” die Organisation der erdölexportierenden Länder;
unter “Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich;
unter “Generalsekretär” der Generalsekretär der OEL oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
unter “Mitgliedstaat” ein Staat, der Mitglied der OEL ist;
unter “Gouverneur” ein Mitglied des Gouverneursrates der OEL gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OEL;
unter “Vertreter der Mitgliedstaaten” beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal;
unter “von der OEL einberufene Tagung” jede Tagung der Konferenz der OEL oder des Gouverneursrates der OEL sowie alle von der OEL oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;
unter “Archive der OEL” Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OEL stehen;
unter “Angestellte der OEL” der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OEL mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
unter “Eigentum” alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OEL sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OEL; und
unter “Amtssitz” das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden, wie es in einem Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der OEL näher umschrieben wird, sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen ist.
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:
unter “OEL” die Organisation der erdölexportierenden Länder;
unter “Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich;
unter “Generalsekretär” der Generalsekretär der OEL oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
unter “Mitgliedstaat” ein Staat, der Mitglied der OEL ist;
unter “Gouverneur” ein Mitglied des Gouverneursrates der OEL gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OEL;
unter “Vertreter der Mitgliedstaaten” beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal;
unter “von der OEL einberufene Tagung” jede Tagung der Konferenz der OEL oder des Gouverneursrates der OEL sowie alle von der OEL oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;
unter “Archive der OEL” Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OEL stehen;
unter “Angestellte der OEL” der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OEL mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
unter “Eigentum” alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OEL sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OEL; und
unter “Amtssitz” das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden, wie es in einem Zusatzabkommen zwischen der OPEC und der Regierung näher umschrieben wird, sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen sind.
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:
unter “OEL” die Organisation der erdölexportierenden Länder;
unter “Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich;
unter “Generalsekretär” der Generalsekretär der OEL oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
unter “Mitgliedstaat” ein Staat, der Mitglied der OEL ist;
unter “Gouverneur” ein Mitglied des Gouverneursrates der OEL gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OEL;
unter “Vertreter der Mitgliedstaaten” beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal;
unter “von der OEL einberufene Tagung” jede Tagung der Konferenz der OEL oder des Gouverneursrates der OEL sowie alle von der OEL oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;
unter “Archive der OEL” Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OEL stehen;
unter “Angestellte der OEL” der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OEL mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
unter “Eigentum” alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OEL sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OEL; und
unter „Amtssitz“ der Amtssitz der OPEC gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Gebäude, welches auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem Bereich vorübergehend zugehörig anzusehen ist.
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:
unter „OPEC“ die Organisation der erdölexportierenden Länder;
unter „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;
unter „Generalsekretär“ der Generalsekretär der OPEC oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
unter „Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der OPEC ist;
unter „Gouverneur“ ein Mitglied des Gouverneursrates der OPEC gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OPEC;
unter „Vertreter der Mitgliedstaaten“ beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal;
unter „von der OPEC einberufene Tagung“ jede Tagung der Konferenz der OPEC oder des Gouverneursrates der OPEC sowie alle von der OPEC oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;
unter „Archive der OPEC“ Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OPEC stehen;
unter „Angestellte der OPEC“ der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OPEC mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
unter „Eigentum“ alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OPEC sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OPEC; und
unter „Amtssitz“ der Amtssitz der OPEC gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Gebäude, welches auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem Bereich vorübergehend zugehörig anzusehen ist.
Artikel 2
(1) Der ständige Amtssitz der OEL befindet sich gemäß Beschluß der Konferenz der OEL und gemäß der Konferenz der OEL und gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 k) erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der OEL im Amtssitzbereich.
(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der OEL einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.
Artikel 2
(1) Die Regierung übernimmt für die OPEC die Zahlung der Mietkosten für die Liegenschaften in 1020 Wien, Obere Donaustraße 93, die den gegenwärtigen Amtssitz der OPEC bilden, wie dies im Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und der OPEC, Zl. 6021/18-I.5/96 vom 15. Juli 1996 und SG/REL/J.2-1139 vom 20. August 1996 vereinbart wurde und die OPEC nimmt dies an. Diese Vereinbarungen gelten so lange, bis die Regierung in der Lage sein wird, einen geeigneten Platz als dauernde Amtssitzliegenschaft für die OPEC zur Verfügung zu stellen.
(2) Der ständige Amtssitz der OPEC befindet sich gemäß Beschluss der Konferenz der OPEC und gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 k) erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der OPEC im Amtssitzbereich.
(3) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der OPEC einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.
(4) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OPEC zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.
Artikel 2
(1) Die Regierung übernimmt für die OPEC die Zahlung der Mietkosten für den Amtssitz der OPEC und die OPEC nimmt dies an; die Rückvergütung gemäß dieser Bestimmung wird den jährlichen Betrag von EURO 1.884.000,- (eine Million achthundertvierundachtzigtausend) nicht übersteigen; der für 2008 errechnete Betrag ist den Änderungen des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem Verbraucherpreisindex der ihn ersetzt anzupassen, auf der Basis der für das Jahr 2008 veröffentlichten Zahlen.
(2) Der Amtssitz der OPEC umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die OPEC ständig für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Regierung und der OPEC festgelegt.
(3) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der OPEC einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.
(4) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OPEC zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.
Artikel 3
(1) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt der OEL unterworfen ist.
(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich.
(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 3
(1) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt der OPEC unterworfen ist.
(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich.
(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 4
(1) Die OEL ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der OEL im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und der OEL darüber, ob eine Vorschrift der OEL als im Rahmen des vorliegenden Artikels erlassenen Vorschrift der OEL unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der OEL in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtsssitzbereich nicht anwendbar, als von der OEL seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift der OEL behauptet wird.
(2) Die OEL wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.
(3) Dieser Artikel steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.
Artikel 4
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