Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 17. Mai 1974, mit der dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 gewisse Ermächtigungen erteilt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-06-07
Status Aufgehoben · 1988-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

BMGU aufgelöst mit BMG-Novelle BGBl. Nr. 78/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet:

§ 1. Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973

1.

unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit diesen beiden internationalen Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz;

2.

zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten in Angelegenheiten

a)

der Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,

b)

des Arzneimittelwesens und

c)

des Veterinärwesens in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz.

§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, daß der in § 1 Z 2 erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu führen ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium oder ein Regierungsoberhaupt ist.

(2) Die Bestimmung des § 1 Z 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den in § 1 Z 1 genannten internationalen Organisationen und den Verkehr mit diesen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß § 1 Z 2 vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

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