ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION BETREFFEND DIE SOZIALE SICHERHEIT DER ANGESTELLTEN DIESER ORGANISATION

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1974-07-01
Status Aufgehoben · 2000-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt somit, nachdem der in seinem Art. 18 Abs. 1 vorgesehene Notenaustausch durchgeführt wurde, am 1. Juli 1974 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Im Hinblick auf Abschnitt 25 des am 11. Dezember 1957 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, der bestimmt:

"Die Internationale Atomenergie-Organisation ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören"

und im Hinblick auf Abschnitt 26 desselben Abkommens, der bestimmt:

"Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation, der an Sozialversicherungseinrichtungen der Internationalen Atomenergie-Organisation nicht teil hat, über Ersuchen der Internationalen Atomenergie-Organisation zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die Internationale Atomenergie-Organisation hat unter zu vereinbarenden Bedingungen, soweit als möglich, Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können",

sind die Republik Österreich und die Internationale Atomenergie-Organisation wie folgt übereingekommen:

TEIL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke beziehungsweise Abkürzungen

1.

"IAEO" die Internationale Atomenergie-Organisation;

2.

"Generaldirektor" den Generaldirektor der IAEO oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

3.

"Amtssitzabkommen" das am 11. Dezember 1957 unterzeichnete, am 1. März 1958 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in der geltenden Fassung;

4.

"Angestellte" den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der IAEO mit Ausnahme der an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Beschäftigten;

5.

"Pensionsfonds" den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen (United Nations Joint Staff Pension Fund);

6.

"ASVG" das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), in der jeweils geltenden Fassung;

7.

"AlVG 1958" das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 - AlVG 1958, BGBl. Nr. 199/1958, in der jeweils geltenden Fassung.

TEIL II

Umfang der Versicherung

Artikel 2

(1) Angestellte, die zu Beginn ihrer Beschäftigung bei der IAEO nicht dem Pensionsfonds angehören, unterliegen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958, solange sie nicht einem System der Sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen.

(2) Angestellte, die

a)

bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der IAEO dem Pensionsfonds angehören oder

b)

die nach dem Ausscheiden aus einem System der Sozialen Sicherheit im Ausland in den Pensionsfonds aufgenommen werden,

(3) Die Versicherung nach Absatz 2 hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Artikel 3

(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 beginnt mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung bei der IAEO.

(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 beginnt mit dem der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung nächstfolgenden Tag.

(3) Die Versicherung nach Artikel 2 endet mit dem Ende der Beschäftigung bei der IAEO. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so endet die Versicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 endet die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1

a)

mit der Aufnahme in den Pensionsfonds;

b)

mit der Entsendung eines Angestellten an einen Dienstort im Ausland für eine Dauer von mehr als drei Monaten; dies gilt jedoch nicht für die Kranken- und Unfallversicherung, wenn die Entsendung in einen Staat erfolgt, mit dem Österreich ein diese Zweige umfassendes Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, durch das die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit (Arbeitsunfall) des Entsendeten im Vertragsstaat ermöglicht wird.

(5) Ungeachtet des Absatzes 3 endet die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 auch mit der Entsendung eines Angestellten an einen Dienstort im Ausland in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 4 Buchstabe b.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Buchstabe a kann die Versicherung in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung aufrechterhalten werden.

(7) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe b und des Absatzes 5 kann, bei Beendigung der Versicherung, durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung

a)

die Versicherung in der Krankenversicherung aufrechterhalten werden, wenn anspruchsberechtigte Familienangehörige des entsendeten Angestellten in Österreich verbleiben,

b)

die Versicherung nach dem Ende der Entsendung des Angestellten im seinerzeitigen Umfang mit Wirkung ab dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag fortgesetzt werden.

Artikel 4

Angestellte können

1.

das Recht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a nur binnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn und nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur binnen drei Monaten ab ihrer Aufnahme in den Pensionsfonds,

2.

das Recht nach Artikel 3 Absatz 6 nur binnen zwei Wochen nach ihrer Verständigung von der Aufnahme in den Pensionsfonds,

3.

das Recht nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a nur vor ihrer Entsendung,

4.

das Recht nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b nur binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung

Artikel 5

Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung nach den Artikeln 2 und 3 die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG 1958 zur Gänze zu entrichten.

TEIL III

Auswirkungen der Aufnahme in den Pensionsfonds oder des Ausscheidens

aus diesem in der Österreichischen Pensionsversicherung

Artikel 6

Die Zeit der Zugehörigkeit eines Angestellten zum Pensionsfonds gilt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG als "neutrale" Zeit in der österreichischen Pensionsversicherung.

Artikel 7

(1) Wird ein Angestellter in den Pensionsfonds aufgenommen, so werden ihm auf seinen Antrag die von ihm

a)

für anrechenbare Beitragsmonate und

b)

zur Höherversicherung für anrechenbare Beitragsmonate geleisteten Beiträge zur Pensions(Renten)versicherung erstattet. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds bei dem Träger der Pensionsversicherung zu stellen, an den die Beiträge gezahlt wurden.

(2) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit der Beitragszeiten ist Stichtag der Zeitpunkt der Aufnahme in den Pensionsfonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Aufnahme in den Pensionsfonds folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung zum jeweils geltenden Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Beitragsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren, wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch für den Kalendermonat gebühren, der dem Einlangen des Antrages nach Absatz 1 beim Versicherungsträger folgt.

Artikel 8

(1) Scheidet ein Angestellter aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der IAEO ohne Anspruch für sich oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können der ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen dem Träger der Pensionsversicherung, der zuletzt aus dem Beschäftigungsverhältnis zuständig gewesen wäre, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden einen Überweisungsbetrag nach Absatz 2 leisten. Innerhalb der gleichen Frist können der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem Angestellten erstattet wurden, an den Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.

(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem Beschäftigungsverhältnis zur IAEO zugebrachten Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat, 7 vH des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den der Angestellte im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der österreichischen Pensionsversicherung. Die rückzuzahlenden Beiträge nach Absatz 1 zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten.

(3) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung (Artikel 7 Absatz 4) erloschenen Beitragszeiten einschließlich einer allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder auf.

TEIL IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 9

Der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Generaldirektor treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel 10

Die IAEO verpflichtet sich, zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen zu treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die vom Angestellten nach Artikel 5 zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte überwiesen werden.

Artikel 11

Die vom Angestellten nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 6 und 7 abzugebenden Erklärungen werden von der IAEO für den Angestellten der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte übermittelt.

Artikel 12

(1) Die IAEO verpflichtet sich, den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Zur Durchführung des Artikels 8 teilt die IAEO auf Ersuchen des zuständigen Trägers der Pensionsversicherung diesem binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des Ersuchens den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, die Dauer der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds sowie den in Betracht kommenden Bruttobezug mit.

Artikel 13

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der IAEO über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 51 des Amtssitzabkommens Anwendung.

TEIL V

Übergangsbestimmungen

Artikel 14

Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bei der IAEO beschäftigt sind und nicht dem Pensionsfonds angehören, unterliegen ab diesem Zeitpunkt den im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Versicherungen, solange sie nicht einem System der Sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen.

Artikel 15

(1) Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt ist, haben das Recht, binnen 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt einer Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung mit Wirkung ab dem dieser Erklärung nächstfolgenden Tag beizutreten.

(2) In Fällen des Absatzes 1 gilt Artikel 11 entsprechend.

Artikel 16

Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt ist, beziehungsweise für ehemalige Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis mit der IAEO vor diesem Zeitpunkt gelöst wurde, beginnen die für die Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung im ASVG festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.

Artikel 17

Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds beziehungsweise deren Ausscheiden aus dem Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt ist und die vom Abkommen zwischen der Republik Österreich und der IAEO über Regelungen in der österreichischen Pensionsversicherung für Angestellte der IAEO vom 12. Februar 1959 nicht erfaßt waren, beginnen die in den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.

TEIL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Generaldirektor in Kraft.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens treten das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der IAEO über Sozialversicherung von Angestellten der IAEO vom 29. Dezember 1958 und das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der IAEO über Regelungen in der Pensionsversicherung für Angestellte der IAEO vom 12. Februar 1959 außer Kraft.

Artikel 19

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Republik Österreich oder der IAEO aufgenommen.

Artikel 20

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

1.

wenn darüber zwischen der Republik Österreich und der IAEO Einvernehmen besteht;

2.

wenn der ständige Amtssitz der IAEO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird die IAEO mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung laufender Angelegenheiten zusammenarbeiten.

Artikel 21

Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden die auf Grund dieses Abkommens erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.

GESCHEHEN zu Wien, den siebenten August 1973, in zwei Ausführungen in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

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