VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1975-06-24
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
Änderungshistorie JSON API

Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1046/1994) und für die

Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde je eine Kopie

des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 2 bis 6 verfassungsändernd sind, samt Schlußprotokoll und Anlagen 1 bis 18 wird genehmigt.

II. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der in nachfolgenden Z. 1 bis 8 genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar:

1.

alle genannten Anlagen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies

2.

die Anlagen 1 und 12 beim Vermessungsamt Gmünd,

3.

die Anlagen 2, 3, 13 und 14 beim Vermessungsamt Waidhofen an der Thaya,

4.

die Anlagen 3 und 14 beim Vermessungsamt Horn,

5.

die Anlagen 4 und 15 beim Vermessungsamt Laa an der Thaya,

6.

die Anlagen 5, 6 und 7 sowie 16 und 17 beim Vermessungsamt Mistelbach,

7.

die Anlagen 7, 8, 9 und 11 beim Vermessungsamt Gänserndorf,

8.

die Anlage 10 beim Vermessungsamt Bruck an der Leitha.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 2 am 24. Juni 1975 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Tschechoslowakische Sozialistische Republik, vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen.

Zu ihren Bevollmächtigten haben ernannt:

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich,

der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Herrn Dr. Karel Komarek, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in der Republik Österreich,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

ABSCHNITT I

Verlauf der Staatsgrenze

Artikel 1

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland bis zum Grenzpunkt XI ist, abgesehen von den im Artikel 2 geregelten Grenzstrecken, durch die Beschlüsse bestimmt, die der Grenzregelungsausschuß in den Jahren 1920 bis 1923 hierüber auf Grund

des Artikels 27 Punkt 6 und der Artikel 29, 30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 sowie

des Abschnittes II des zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik am 10. März 1921 in Prag geschlossenen Übereinkommens, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen, gefaßt hat.

Dieser Verlauf der Staatsgrenze ist durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt.

(2) Auf Grund der oben genannten Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye und der Beschlüsse des Grenzregelungsausschusses ist die im Absatz 1 bezeichnete Strecke der Staatsgrenze dort, wo sie vom Grenzregelungsausschuß in der Mittellinie von Wasserläufen festgelegt worden ist, unbeweglich, das heißt, sie ist ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Mittellinie dieser Wasserläufe endgültig bestimmt.

Verfassungsbestimmung

Artikel 2

(1) Abweichend von der Regelung des Artikels 1 wird durch diesen Vertrag der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt

1.

in der Sektion VI (Artikel 10) vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/6 bis zum Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt VI/6 (österreichische Stadtgemeinde Litschau, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Stankov, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) - Anlage 1;

2.

in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72 bis zum Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt VI/72 (österreichische Gemeinde Kautzen, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Kostalkov, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) - Anlage 2;

3.

in der Sektion VII vom Grenzzeichen VII/42 bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach dem Grenzzeichen VII/43 (österreichische Gemeinde Rabesreit, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, und österreichischer Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf, politischer Bezirk Horn, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Vrantenin, Bezirk Znojmo, andererseits) - Anlage 3;

4.

in der Sektion IX vom Grenzpunkt 8 nach dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen 2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10 nach dem Grenzpunkt IX/34 (österreichische Gemeinden Neudorf bei Staatz und Wildendürnbach, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Hrabetice, Bezirk Znojmo, andererseits) - Anlage 4;

5.

in der Sektion IX vom Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3 nach dem Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt IX/72 (österreichische Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Mikulov, Bezirk Breclav, andererseits) - Anlage 5;

6.

in der Sektion X vom Grenzpunkt X bis zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt X (österreichische Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Sedlec, Bezirk Breclav, andererseits) - Anlage 6.

(2) Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus einer ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte.

(3) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Verfassungsbestimmung

Artikel 3

(1) Vom Grenzpunkt XI verläuft die Staatsgrenze in der durch diesen Grenzpunkt und das Grenzzeichen XI CS bestimmten Geraden bis zum Schnittpunkt dieser Geraden mit der Mittellinie der Thaya. Sodann folgt sie bis zur Einmündung der Thaya in die March der Mittellinie der Thaya flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Thaya mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen und im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) und in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist.

(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Thaya bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Lage des Flusses der Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht. Die Vertragsstaaten verstehen unter solchen künstlichen Veränderungen nur Baumaßnahmen, die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 bewirkt werden. In ein und demselben Teil der Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert werden.

(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der Mittellinie der Thaya eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Als Uferränder des Mittelwasserbettes gelten die Benetzungslinien des Flusses - bei Inseln die Benetzungslinien des Hauptarmes - bei Mittelwasser. Mittelwasser besteht bei einem Abfluß von 45 m3/s, gemessen im Pegelprofil Bernhardsthal. Als Hauptarm gilt der Arm des Flusses, der bei Mittelwasser die größere Durchflußmenge aufweist.

(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebene Mittellinie der Thaya im Sinne des Absatzes 3 ist im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) dargestellt.

Verfassungsbestimmung

Artikel 4

(1) Von dem im Artikel 3 Absatz 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) und in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/3 bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze bis zur Einmündung der March in die Donau der Mittellinie der March flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch den im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) und in den Plänen der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlagen 9 und 10) dargestellten Standorte des Grenzzeichenpaares XI/32 bestimmt ist.

(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der March bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Lage des Flusses der Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht. Die Vertragsstaaten verstehen unser solchen künstlichen Veränderungen nur Baumaßnahmen, die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 bewirkt werden. In ein und demselben Teil der Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert werden.

(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der Mittellinie der March eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Bei einem regulierten Ufer gilt als Uferrand des Mittelwasserbettes der Verlauf der Leitkante des Uferbaues oder des Leitwerkes, soweit die Leitkante nicht durchlaufend vorhanden ist, die gedachte fortlaufende Verbindungslinie zwischen den angrenzenden Leitkanten. Bei einem nicht regulierten Ufer gilt als Uferrand des Mittelwasserbettes die Benetzungslinie bei einem Wasserstand, der der Höhenlage der gegenüberliegenden Leitkante, soweit jedoch eine gegenüberliegende Leitkante nicht vorhanden ist, der aus den angrenzenden Leitkanten abgeleiteten Höhenlage entspricht.

(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebene Mittellinie der March im Sinne des Absatzes 3 ist in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) und überdies für den Teil der Staatsgrenze vom Grenzzeichenpaar XI/19 bis zur Einmündung der March in die Donau durch den Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 9) dargestellt.

Verfassungsbestimmung

Artikel 5

(1) Von dem im Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) und in den Plänen der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlagen 9 und 10) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/32 CS und P 1 Ö bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau (Artikel 6) bis zum Schnittpunkt dieser Mittellinie mit der durch das Grenzzeichen XI/33 und den Grenzpunkt XII bestimmten Geraden. Sodann verläuft sie in dieser Geraden bis zum Grenzpunkt XII.

(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bestimmt wird, ist sie beweglich, daß heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne dieser Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um 100 m von der nach Artikel 25 vor Baubeginn zu ermittelnden und im Maßstab 1 : 2500 darzustellenden Grenzlinie abweicht und innerhalb der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10) dargestellten Uferränder der Donau verbleibt. Die Vertragsstaaten verstehen unter solchen künstlichen Veränderungen nur Baumaßnahmen, die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 bewirkt werden.

(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie, die aus Geraden und Kreisbögen besteht und von den beiden Begrenzungslinien der Hauptschiffahrtsrinne möglichst gleich weit entfernt ist. Die Radien der Kreisbögen sind womöglich nicht kleiner als 800 m zu wählen.

(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebene Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau im Sinne des Absatzes 3 ist im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10) dargestellt.

Verfassungsbestimmung

Artikel 6

(1) Die Vertragsstaaten verstehen unter dem Begriff "Hauptschiffahrtsrinne" im Sinne des Artikels 5 denjenigen von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützten mindestens 100 m breiten, durch kontinuierliche Linien begrenzten Teil des Flußbettes, der bei dem von der Donaukommission zuletzt ermittelten "etiage navigable" (Schiffahrtsniederwasser) eine durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2.50 m hat.

(2) Wo die angegebene durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2.50 m nur auf einer Breite von weniger als 100 m oder überhaupt nicht vorhanden ist, gilt als Hauptschiffahrtsrinne derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes, der bei Schiffahrtsniederwasser (Absatz 1) auf einer Breite von 100 m die größten Tiefen aufweist.

(3) An Übergängen von Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Absatz 1 auf Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Absatz 2 oder umgekehrt wird die Hauptschiffahrtsrinne derart ermittelt, daß die Begrenzungslinien der Übergänge mit kontinuierlich und flüssig verlaufenden Linien anschließen. Diese Übergänge sind in die im Absatz 1 genannten Strecken der Hauptschiffahrtsrinne zu legen und dürfen 300 m nicht überschreiten.

Artikel 7

Vom Grenzpunkt XII bis zum Grenzpunkt XII/14 ist der Verlauf der Staatsgrenze durch die Beschlüsse, die der im Artikel 1 Absatz 1 genannte Grenzregelungsausschuß in den Jahren 1920 bis 1923 hierüber auf Grund des Artikels 27 Punkt 6 und der Artikel 29, 30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 gefaßt hat, bestimmt und durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt.

Artikel 8

Vom Grenzpunkt XII/14 bis zum Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Ungarischen Volksrepublik ist der Verlauf der Staatsgrenze durch die Beschlüsse, die ein Grenzregelungsausschuß im Jahre 1922 hierüber auf Grund des Artikels 27 Punkt 5 und der Artikel 29, 30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 gefaßt hat, bestimmt und durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt.

Artikel 9

Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Verlauf der Staatsgrenze in oberirdischen und unterirdischen Anlagen jeder Art.

Artikel 10

Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in die von dem im Artikel 1 Absatz 1 genannten Grenzregelungsausschuß festgelegten Sektionen I bis XII eingeteilt. Die im Artikel 8 angeführte Grenzstrecke, um die die österreichisch-tschechoslowakische Staatsgrenze infolge der nach Artikel 1 Punkt 4 lit. c des am 10. Feber 1947 in Paris unterzeichneten Friedensvertrages mit Ungarn zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn durchgeführten Grenzänderungen verlängert worden ist, wird in die Sektion XII einbezogen.

Artikel 11

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