Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 am 10. Dezember 1974 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Ungarischen Volksrepublik, vom Wunsche geleitet, den internationalen Personen- und Güterfernverkehr zwischen den beiden Staaten weiterzuentwickeln, haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird zwischen Schachendorf und Bucsu bei dem Grenzpunkt C 12/8 ein Straßenübergang geschaffen.
(2) Die Österreichische Bundesregierung baut die B 63 Steinamangerer Straße bis zur gemeinsamen Staatsgrenze aus. Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik baut die Straße von Szombathely bis zur gemeinsamen Staatsgrenze aus .
Artikel 2
Die vertragschließenden Parteien kommen überein, die Ausbauarbeiten so rechtzeitig abzuschließen, daß es möglich ist, den internationalen Personen- und Güterfernverkehr auf dem im Art. 1 Abs. 1 genannten Straßenübergang spätestens bis zum 1. Oktober 1976 aufzunehmen.
Artikel 3
Die vertragschließenden Parteien werden bis zu dem in Art. 2 genannten Zeitpunkt nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zur Grenzabfertigung und -kontrolle erforderlichen weiteren Voraussetzungen schaffen.
Artikel 4
(1) Dieses Abkommen tritt an jenem Tage in Kraft, an dem die beiden vertragschließenden Parteien einander schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen kann von jeder der vertragschließenden Parteien frühestens zum 1. Oktober 1976 schriftlich auf dem diplomatischen Wege gekündigt werden, wobei das Abkommen am dreißigsten Tag nach Erhalt der Kündigung außer Kraft tritt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Budapest, am 28. August 1974 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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