Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BundesrepublikDeutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat
dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, dessen Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen 1 bis 12 die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt;
beschlossen, daß gemäß Art. 49 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Kundmachung der Anlagen 1 bis 12 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972 dadurch zu erfolgen hat, daß sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
die Anlagen 1 bis 8 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,
die Anlagen 1 bis 6 beim Vermessungsamt Schärding,
die Anlagen 5 und 6 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis,
die Anlagen 1 bis 8 beim Vermessungsamt Braunau am Inn,
die Anlagen 9 bis 12 beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt Salzburg und
die Anlagen 11 und 12 bei den Vermessungsämtern St. Johann im Pongau und Zell am See.
(Anm.: Anlagen 7 und 8 aufgehoben mit Ablauf des 30.11.2004 durch BGBl. III Nr. 126/2004)
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juli 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 am 1. Oktober 1975 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten sichtbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschließen.
Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Dr. Rudolf Kirchschläger
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland den
ao. und bev. Botschafter Dr. Hans Schirmer die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat
dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, dessen Art. 4 Abs. 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Anlagen 1 bis 12 die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt;
beschlossen, daß gemäß Art. 49 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Kundmachung der Anlagen 1 bis 12 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972 dadurch zu erfolgen hat, daß sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
die Anlagen 1 bis 8 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,
die Anlagen 1 bis 6 beim Vermessungsamt Schärding,
die Anlagen 5 und 6 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis,
die Anlagen 1 bis 8 beim Vermessungsamt Braunau am Inn,
die Anlagen 9 bis 12 beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt Salzburg und
die Anlagen 11 und 12 bei den Vermessungsämtern St. Johann im Pongau und Zell am See.
(Anm.: Anlagen 7 und 8 aufgehoben mit Ablauf des 30.11.2004 durch BGBl. III Nr. 126/2004)
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juli 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 am 1. Oktober 1975 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten sichtbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschließen.
Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Dr. Rudolf Kirchschläger
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland den ao. und bev. Botschafter Dr. Hans Schirmer
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
ABSCHNITT I
Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ist in acht Grenzabschnitte geteilt, die sich erstrecken:
Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung”:
Sektion I: vom Dreiländergrenzzeichen nächst dem Plöckenstein (Dreieckmark) bis zur Wasserscheide bei Hinterschiffel/Kohlstatt;
Sektion II: von der Wasserscheide bei Hinterschiffel/Kohlstatt bis zur Einmündung des Osterbaches in den Rannafluß bei Oberkappel;
Sektion III: von der Einmündung des Osterbaches in den Rannafluß bei Oberkappel bis zur Einmündung des Dandlbaches in die Donau;
Grenzabschnitt “Donau”:
von der Einmündung des Dandlbaches in die Donau donauaufwärts bis zum Kräutelstein an der Donau;
Grenzabschnitt “Innwinkel”:
vom Kräutelstein an der Donau über Haibach bis zum Bergkeller am Inn;
Grenzabschnitt “Inn”:
vom Bergkeller am Inn innaufwärts bis zur Einmündung der Salzach in den Inn;
Grenzabschnitt “Salzach”:
von der Einmündung der Salzach in den Inn salzachaufwärts bis zur Einmündung der Saalach in die Salzach;
Grenzabschnitt “Saalach”:
von der Einmündung der Saalach in die Salzach saalachaufwärts bis zum Schnitt mit der Geraden zwischen den Grenzrichtungssteinen B 1 und KKÖG 1;
Grenzabschnitt “Saalach-Scheibelberg”:
von diesem Schnittpunkt bis zum Scheibelberg;
Grenzabschnitt “Scheibelberg-Bodensee”:
Sektion I: vom Scheibelberg bis zum Abstoß der trockenen Grenze vom Inn an der Straße Kufstein-Kiefersfelden;
Sektion II: von diesem Abstoß bis zur Mitte des Lech beim Entenstein;
Sektion III: von diesem Punkt im Lech bis zur Einmündung der Leiblach in den Bodensee.
(2) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
Abs. 1 u. 3: Verfassungsbestimmung
Artikel 2
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt:
im Grenzabschnitt "Donau" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 2 - zehn Kartenblätter);
im Grenzabschnitt "Innwinkel" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 3) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 - vierzehn Kartenblätter);
im Grenzabschnitt "Inn'" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 6 - neun Kartenblätter);
im Grenzabschnitt "Salzach"
von der Einmündung der Salzach in den Inn salzachaufwärts bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 7) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 8 - vier Kartenblätter);
vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 durch die Mitte des Wasserlaufes;
vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zur Einmündung der Saalach durch die Mitte des regulierten Flußbettes;
im Grenzabschnitt "Saalach" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10 - neun Kartenblätter);
im Grenzabschnitt "Saalach-Scheibelberg" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 12 - vierundfünfzig Kartenblätter);
(2) Die Vertragsstaaten sehen vor,
für den Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" die hinsichtlich des Verlaufes der Staatsgrenze geltende Regelung durch einen neuen Vertrag zu ersetzen, dem ein für diesen Grenzabschnitt noch zu erstellendes Grenzurkundenwerk beizugeben ist,
für die Teile des Grenzabschnittes "Salzach" vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 und von dort bis zur Einmündung der Saalach ein Grenzurkundenwerk einvernehmlich zu erstellen,
für den Grenzabschnitt "Scheibelberg-Bodensee" das geltende Grenzurkundenwerk einvernehmlich zu erneuern.
(3) Die im Absatz 1 erwähnten Beschreibungen der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnissen und Grenzkarten, die nach dem geltenden Grenzverlauf zu erstellen waren, bilden als Grenzurkundenwerke Bestandteile dieses Vertrages.
Abs. 1 u. 3: Verfassungsbestimmung
Abs. 1 Z 2 verliert seine Gültigkeit, soweit er die in Artikel 6 des Vertrags BGBl. III Nr. 126/2004 genannte Grenzstrecke betrifft (vgl. Art. 10 Z 5, BGBl. III Nr. 126/2004).
Artikel 2
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt:
im Grenzabschnitt “Donau” durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 2 - zehn Kartenblätter);
im Grenzabschnitt “Innwinkel” durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 3) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 - vierzehn Kartenblätter);
im Grenzabschnitt “Inn`” durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 6 - neun Kartenblätter);
im Grenzabschnitt “Saalach” durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10 - neun Kartenblätter);
im Grenzabschnitt “Saalach-Scheibelberg” durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 12 - vierundfünfzig Kartenblätter);
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 126/2004)
(3) Die im Absatz 1 erwähnten Beschreibungen der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnissen und Grenzkarten, die nach dem geltenden Grenzverlauf zu erstellen waren, bilden als Grenzurkundenwerke Bestandteile dieses Vertrages.
Abs. 1 Z 2 verliert seine Gültigkeit, soweit er die in Artikel 6 des Vertrags BGBl. III Nr. 126/2004 genannte Grenzstrecke betrifft (vgl. Art. 10 Z 5, BGBl. III Nr. 126/2004).
Artikel 2
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt:
im Grenzabschnitt „Donau“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 2 – zehn Kartenblätter);
im Grenzabschnitt „Innwinkel“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 3) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 – vierzehn Kartenblätter);
im Grenzabschnitt „Inn`“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 6 – neun Kartenblätter);
im Grenzabschnitt „Saalach“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10 – neun Kartenblätter);
im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 12 – vierundfünfzig Kartenblätter);
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 126/2004)
(3) Die im Absatz 1 erwähnten Beschreibungen der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnissen und Grenzkarten, die nach dem geltenden Grenzverlauf zu erstellen waren, bilden als Grenzurkundenwerke Bestandteile dieses Vertrages.
Verfassungsbestimmung
Artikel 3
(1) “Mitte des Wasserlaufes” im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe b und des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 ist eine ausgeglichene, fortlaufende Linie, die von beiden Uferrändern des Wasserlaufes, bei dessen Verästelung von beiden Uferrändern des Hauptarmes, gleich weit entfernt ist. Als Hauptarm gilt der Arm des Wasserlaufes, der bei Mittelwasser die größte Durchlaufmenge aufweist. Läßt sich der Uferrand eines nicht regulierten Ufers nicht sicher erkennen, so gilt als Uferrand die Begrenzungslinie des Ufergeländes mit ständiger Vegetation. Ist ständige Vegetation nicht vorhanden, so gilt als Uferrand die Benetzungslinie bei Mittelwasser. Ist auch diese nicht feststellbar, so bestimmt sich der Uferrand nach sonstigen natürlichen Merkmalen (Uferböschung, Hangfüßen und dergleichen). Ist nur eines der beiden Ufer reguliert, so ist der Uferrand am regulierten Ufer in der horizontalen Höhe des Uferrandes des nicht regulierten Ufers anzunehmen. Bei beiderseits regulierten Ufern gelten die flußseitigen oberen Baukanten der Ufer als Uferränder.
(2) “Mitte des regulierten Flußbettes” im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe c ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von den flußseitigen oberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt ist.
Verfassungsbestimmung
Artikel 3
(1) „Mitte des Wasserlaufes“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe b und des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 ist eine ausgeglichene, fortlaufende Linie, die von beiden Uferrändern des Wasserlaufes, bei dessen Verästelung von beiden Uferrändern des Hauptarmes, gleich weit entfernt ist. Als Hauptarm gilt der Arm des Wasserlaufes, der bei Mittelwasser die größte Durchlaufmenge aufweist. Läßt sich der Uferrand eines nicht regulierten Ufers nicht sicher erkennen, so gilt als Uferrand die Begrenzungslinie des Ufergeländes mit ständiger Vegetation. Ist ständige Vegetation nicht vorhanden, so gilt als Uferrand die Benetzungslinie bei Mittelwasser. Ist auch diese nicht feststellbar, so bestimmt sich der Uferrand nach sonstigen natürlichen Merkmalen (Uferböschung, Hangfüßen und dergleichen). Ist nur eines der beiden Ufer reguliert, so ist der Uferrand am regulierten Ufer in der horizontalen Höhe des Uferrandes des nicht regulierten Ufers anzunehmen. Bei beiderseits regulierten Ufern gelten die flußseitigen oberen Baukanten der Ufer als Uferränder.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 126/2004)
Artikel 3
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