Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-01-11
Status Aufgehoben · 2010-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 89
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AVOG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AVOG

Bundesministerium für Finanzen

§ 1. (1) Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389.

(2) Dem Bundesministerium für Finanzen sind die Finanzlandesdirektionen unmittelbar unterstellt.

Abkürzung

AVOG

Bundesministerium für Finanzen

§ 1. Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung.

Abkürzung

AVOG

Finanzlandesdirektionen

§ 2. (1) Die Finanzlandesdirektionen haben die ihnen durch Abgabenvorschriften und sonstige Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter und Zollämter.

(2) Finanzlandesdirektionen bestehen:

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich,

in Salzburg für das Land Salzburg,

in Graz für das Land Steiermark,

in Klagenfurt für das Land Kärnten,

in Innsbruck für das Land Tirol,

in Feldkirch für das Land Vorarlberg.

Abkürzung

AVOG

Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).

Finanzlandesdirektionen

§ 2. (1) Die Finanzlandesdirektionen haben die ihnen durch Abgabenvorschriften und sonstige Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter und Zollämter.

(2) Finanzlandesdirektionen bestehen:

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich,

in Salzburg für das Land Salzburg,

in Graz für das Land Steiermark,

in Klagenfurt für das Land Kärnten,

in Innsbruck für das Land Tirol,

in Feldkirch für das Land Vorarlberg.

(3) Der Bereich der Finanzlandesdirektionen für Tirol und Vorarlberg erstreckt sich in Angelegenheiten des Zollrechts nicht auf die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Abkürzung

AVOG

Besondere Organisationseinheiten

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten.

Abkürzung

AVOG

Besondere Organisationseinheiten

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten. Deren Organe werden bei der Erfüllung der Aufgaben dieser Organisationseinheiten als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den in der Anlage 1 angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen ist.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

Abkürzung

AVOG

Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne politische Bezirke, Ortsgemeinden oder Gemeindebezirke dem Amtsbereich eines anderen Finanzamtes zuweisen.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne politische Bezirke, Ortsgemeinden oder Gemeindebezirke dem Amtsbereich eines anderen Finanzamtes zuweisen.

(4) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz und Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.

(4) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

(5) Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt und dem für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

(5) Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt und dem für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.

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