Verordnung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 20. Dezember 1974 über die Wahrnehmung bestimmter Geschäfte hinsichtlich gemeinsamer Stellen und Einrichtungen des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
§ 1. Hinsichtlich der für den Bereich des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten bestehenden gemeinsamen Amtswirtschaftsstelle, Buchhaltung, Amtskasse, Eingangs- und Abgangsstelle, Amtsdruckerei und Telefonzentrale wird bestimmt, daß die in den Z 3 bis 7 und 9 bis 11 sowie 16 des Teiles 1 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 genannten Geschäfte vom Bundeskanzleramt wahrgenommen werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.