ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK RWANDA UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT BETREFFEND DEN GEOLOGISCHEN DIENST RWANDAS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1972-02-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen I und II wird genehmigt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Republik Rwanda und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind,

EINGEDENK der Bedeutung des Geologischen Dienstes für die wissenschaftliche Forschung und die industrielle Entwicklung in Rwanda,

ENTSCHLOSSEN, ihre Bemühungen zur Sicherstellung einer guten Führung und der Entwicklung dieses Dienstes untereinander abzustimmen,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1 :

1.

Auf Ersuchen der Regierung von Rwanda stellen ihr die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft eine technische Hilfe in Form von Experten und Material zur Verfügung, die für den Geologischen Dienst bereitgestellt werden sollen.

2.

Die vertragschließenden Parteien werden sich bemühen, eine rasche Übernahme der Funktionen des Geologischen Dienstes durch rwandische Geologen sicherzustellen.

3.

Bis qualifiziertes rwandisches Personal verfügbar sein wird, wird mit der Leitung des Geologischen Dienstes ein Geologe österreichischer oder schweizerischer Nationalität betraut. Dieser wird, ebenso wie die anderen Geologen des Dienstes fremder Nationalität, seine Aufgabe im Rahmen der Rangordnung der internen Organisation des Ministeriums, unter dessen Kompetenz der Geologische Dienst fällt, erfüllen.

4.

Aufgabe des Leiters des Geologischen Dienstes und der übrigen Experten wird es sein, das gute Funktionieren und den Ausbau des Dienstes zu gewährleisten und sein allgemeines Programm zu verwirklichen, wie es als Richtlinie in Anhang 1 zu diesem Abkommen wiedergegeben ist. Diesbezüglich werden sie von der Regierung Rwandas die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Befugnisse eingeräumt erhalten.

ARTIKEL 2 :

Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich:

1.von österreichischer Seite:

a)
  • auf ihre Kosten und nach Zustimmung der rwandischen Seite einen für Lagerstätten spezialisierten Geologen und einen Mineralogen zur Verfügung zu stellen;
b)
  • jedem der österreichischen Experten ein entsprechendes Fahrzeug beizustellen und dessen Betrieb und Instandhaltung sicherzustellen;
c)
  • den österreichischen Experten das für die Ausübung ihrer Funktionen erforderliche wissenschaftliche Material bis zum Betrage von 30.000.- Schweizer Franken zur Verfügung zu stellen.

2.von rwandischer Seite:

a)
  • auf ihre Kosten den österreichischen und schweizerischen Experten und ihren Familien möblierte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen;
b)
  • alle laufenden Betriebsausgaben des Geologischen Dienstes, insbesondere die Verwaltungskosten und die Bezüge des rwandischen Personals, zu übernehmen;
c)
  • die Rechnungsführung des Geologischen Dienstes mit Rücksicht auf die vorläufig noch bestehende Entfernung zwischen dem Sitz des Dienstes und jenem des Ministeriums, dem er untersteht, zu erleichtern;
d)
  • den österreichischen und schweizerischen Experten allgemein die Durchführung ihrer Aufgabe zu erleichtern und ihnen die Begünstigungen einzuräumen, die im Anhang II, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, genannt sind.

3.von schweizerischer Seite:

a)
  • auf ihre Kosten und nach Zustimmung der rwandischen Seite zwei Geologen zur Verfügung zu stellen;
b)
  • jedem der schweizerischen Experten ein entsprechendes Fahrzeug beizustellen und dessen Betrieb und Instandhaltung sicherzustellen;
c)
  • den schweizerischen Experten das für die Ausübung ihrer Funktionen erforderliche wissenschaftliche Material bis zum Betrage von 20.000.- Schweizer Franken zur Verfügung zu stellen;
d)
  • im Hinblick auf die Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zieles der Regierung von Rwanda für die Ausbildung qualifizierter rwandischer Geologen bestimmte Stipendien zur Verfügung zu stellen und die Reisekosten der betreffenden Stipendiaten zwischen Rwanda und der Schweiz sowie zurück zu übernehmen, wobei als vereinbart gilt, daß die Verwendung der rwandischen Geologen in den verschiedenen Funktionen des Geologischen Dienstes der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung von Rwanda vorbehalten bleibt.

ARTIKEL 3 :

Sollte eine der vertragschließenden Parteien die ihr auf Grund dieses Abkommens obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, ergibt sich daraus keine zusätzliche Verpflichtung für die anderen Parteien.

ARTIKEL 4 :

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft oder, falls eine oder mehrere vertragschließenden Parteien unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, mit der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Regierung von Rwanda.

Es bleibt für den Zeitraum von zwei Jahren in Kraft. Drei Monate vor seinem Ablauf werden die vertragschließenden Parteien einander wegen der Fortsetzung der unternommenen Aktion konsultieren.

Falls eine der Parteien beschließt, das Abkommen zu beendigen, kann sie es jederzeit durch schriftliche Notifizierung an die beiden anderen Parteien mittels einer mindestens drei Monate vorher erfolgenden Mitteilung kündigen.

Geschehen zu Kigali, in drei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

ANHANG I

zum Abkommen betreffend den Geologischen Dienst von Rwanda

Allgemeines Richtlinienprogramm des Geologischen Dienstes

ANHANG II

zum Abkommen betreffend den Geologischen Dienst von Rwanda

Den Experten gewährte Begünstigungen

Die Regierung von Rwanda gewährt den österreichischen und schweizerischen Experten eine Befreiung von allen Steuern, Gebühren und Abgaben, die nicht die Entlohnung für eine erbrachte besondere Dienstleistung darstellen, in bezug auf:

1.

Entlohnungen und sonstige Begünstigungen, die nicht zu Lasten der Regierung von Rwanda gehen und die den Experten auf Grund ihrer offiziellen Funktionen in Rwanda gewährt wurden;

2.

die Einfuhr der nachstehenden, für die Einrichtung der Experten bestimmten Gegenstände:

Falls die in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen abgabenfrei eingeführten Gegenstände vor Ablauf des Befreiungszeitraumes in Rwanda an Personen abgegeben werden, die kein Anrecht auf Befreiung haben, hat der Abgebende vor der Abgabe den nach dem Wert zum Zeitpunkt der Abgabe berechneten Einfuhrzollbetrag zu entrichten.

3.

Die Einfuhr von Geräten, Gütern, Ausrüstungen und Fahrzeugen, die für die Dienstverrichtung der Experten als erforderlich anerkannt werden;

4.

die Einfuhr von für die Experten sowie ihre Familien notwendigen Heilmitteln und pharmazeutischen Spezialitäten;

5.

die Ausfuhr der vorstehend unter 2, 3 und 4 erwähnten Güter anläßlich der Abreise der dort erwähnten Personen aus Rwanda;

6.

die der Regierung von Rwanda zur Verfügung gestellten Ausrüstungen, Materialien und Lieferungen werden von allen Zöllen oder Abgaben befreit, die normalerweise bei der Einfuhr erhoben werden.

Die Regierung von Rwanda wird dafür Sorge tragen, daß die Zoll- und sonstigen Formalitäten, die auf die vorstehend unter 2, 3, 4, 5 und 6 erwähnten Einfuhren Anwendung finden, möglichst rasch erledigt werden.

Die Regierung von Rwanda verpflichtet sich außerdem:

7.

die von den österreichischen und schweizerischen Behörden für ihre jeweiligen Experten und ihre Familien beantragten Ein- und Ausreisevisa gebührenfrei zu erteilen;

8.

den Experten eine Tätigkeitsbescheinigung auszustellen, die ihnen jedwede Unterstützung der staatlichen Dienststellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe sichert;

9.

die Haftung für Schäden zu übernehmen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgabe allenfalls verursachen, sofern diese Schäden nicht absichtlich herbeigeführt wurden oder die Folge einer groben Fahrlässigkeit sind;

10.

ihre Sicherheit zu gewährleisten.

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