Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 678
Änderungshistorie JSON API
3.

der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Der Vorsitzende entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Verfahrensrichters, eines Mitglieds, einer Auskunftsperson oder des Verfahrensanwalts.

(4) Die Befragung von Auskunftspersonen kann in vertraulicher oder geheimer Sitzung stattfinden. Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß § 35 zu berücksichtigen.

Beratungen des Untersuchungsausschusses

§ 18. Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.

Protokollierung

§ 19. (1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Amtliches Protokoll geführt. § 38 GOG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

Schriftstücke, die in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden, nach den Vorschriften für Beweismittel zu behandeln sind und nicht dem Amtlichen Protokoll beigelegt werden,

2.

über allfällige Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter entscheidet.

(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über sonstige Beratungen ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.

(3) Das übertragene Protokoll der Befragung ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson bzw. der Sachverständige kann binnen drei Tagen ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen. Über Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Angenommene Berichtigungen sind dem Protokoll anzuschließen. Sofern innerhalb einer Woche ab Abfertigung keine Einwendungen eingelangt sind, ist eine Veröffentlichung des Protokolls gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 zulässig. Über nachträgliche Einwendungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

Veröffentlichungen

§ 20. (1) Der Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung von § 39 GOG die Veröffentlichung von

1.

wörtlichen Protokollen über die öffentliche Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen nach Entscheidung über fristgerecht eingelangte Einwendungen und Berichtigungen gemäß § 19 Abs. 3,

2.

ergänzenden Beweisanforderungen und Ladungslisten unter Beachtung von Vereinbarungen gemäß § 58,

3.

Gutachten von Sachverständigen gemäß § 47,

4.

Berichten von Ermittlungsbeauftragten gemäß § 14 Abs. 2 und

5.

schriftlichen Stellungnahmen von Auskunftspersonen und Schriftstücken unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 39 Abs. 3

beschließen. Er kann einen Zeitpunkt für die Veröffentlichung festlegen.

(2) Weitere Verlautbarungen des Untersuchungsausschusses ergehen auf Grundlage von § 39 GOG.

(3) Der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt können gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 Einspruch erheben. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss ohne Aufschub. Bis zur Entscheidung des Untersuchungsausschusses über den Einspruch hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.

(4) Bei den Veröffentlichungen ist auf Vereinbarungen gemäß § 58, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß § 21 sowie schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

Informationssicherheit

§ 21. (1) Für den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Untersuchungsausschuss gilt das Informationsordnungsgesetz mit der Maßgabe, dass

1.

einer Auskunftsperson gemäß § 42 klassifizierte Akten und Unterlagen vorgelegt werden können, soweit dem nicht eine Vereinbarung gemäß § 58 entgegensteht,

2.

Mitglieder und von den Klubs gemäß § 13 InfOG namhaft gemachte Personen bei Einsichtnahme Notizen über den Inhalt klassifizierter Akten und Unterlagen der Stufen 2 und 3 anfertigen dürfen, wobei die Notizen entsprechend der Klassifizierungsstufe der Akten und Unterlagen zu behandeln sind,

3.

Mitglieder und von den Klubs gemäß § 13 InfOG namhaft gemachte Personen Zugang zu allen im Untersuchungsausschuss entstandenen klassifizierten Informationen haben,

4.

bei fortgesetzter Verletzung der Bestimmungen des InfOG ein Ordnungsgeld gemäß § 54 festgesetzt werden kann.

(2) Findet die Befragung von Auskunftspersonen nicht in vertraulicher oder geheimer Sitzung statt, kann ein Mitglied bei der Befragung Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 1 jedenfalls verwenden, wenn es vor Beginn der Befragung einen entsprechenden Antrag gestellt und der Vorsitzende dies nach Beratung mit dem Verfahrensrichter gestattet hat. Der Vorsitzende hat die Bedingungen für die Verwendung dieser Akten und Unterlagen bekanntzugeben und für die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen zu sorgen.

(3) Wenn ein Mitglied bei der Befragung Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 2 oder höher verwenden möchte, hat es dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Der Vorsitzende hat Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Teile der Befragung in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß § 37a GOG stattfinden können.

(4) Jede Person, der im Untersuchungsausschuss Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist auch über die Bestimmungen gemäß Abs. 1 zu belehren.

(5) Dem Untersuchungsausschuss vorgelegte Akten und Unterlagen dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch eine entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, dass deren sichere Behandlung gewährleistet wird.

(6) Der Verfahrensrichter hat den Vorsitzenden jederzeit auf Verstöße gegen das Informationsordnungsgesetz hinzuweisen.

Beweisaufnahme

§ 22. (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.

(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß §§ 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.

Beweismittel

§ 23. Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.

Grundsätzlicher Beweisbeschluss

§ 24. (1) Der grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands. Sie können zugleich um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ersucht werden. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Erhebungen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährden würde.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.

(3) Der grundsätzliche Beweisbeschluss ist nach Beweisthemen zu gliedern und zu begründen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Geschäftsordnungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von § 58 vorzugehen.

(4) Im Fall eines aufgrund eines Verlangens gemäß § 1 Abs. 2 eingesetzten Untersuchungsausschusses kann die Einsetzungsminderheit nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 2 B-VG zur Feststellung über den hinreichenden Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses anrufen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs. 5.

(5) Stellt der Verfassungsgerichtshof gemäß § 56d VfGG fest, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses nicht hinreichend ist, hat der Geschäftsordnungsausschuss binnen zwei Wochen eine Ergänzung zu beschließen. Der Beschluss ist gemäß § 39 GOG bekannt zu geben.

(6) Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Feststellung des nicht hinreichenden Umfangs der Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs. 5 wird diese in dem vom Verfassungsgerichtshof gemäß § 56d Abs. 7 VfGG festgestellten erweiterten Umfang wirksam. Der grundsätzliche Beweisbeschluss samt Ergänzung ist gemäß § 39 GOG bekannt zu geben.

Ergänzende Beweisanforderungen

§ 25. (1) Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.

(2) Ein Viertel seiner Mitglieder kann ergänzende Beweisanforderungen verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.

(3) Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ gemäß § 24 Abs. 1 und 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von § 58 vorzugehen.

(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 2 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 3 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 2 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs. 2 wirksam.

Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

§ 26. (1) Der Vorsitzende hat Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen ohne unnötigen Aufschub an die betreffenden Organe zu übermitteln.

(2) Der Vorsitzende hat die verpflichteten Organe über eine Anrufung und eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 24 Abs. 4 bis 6 und § 25 Abs. 4 unverzüglich zu unterrichten.

Vorlage von Beweismitteln

§ 27. (1) Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen gemäß § 24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß § 25 unverzüglich zu entsprechen. Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 24 Abs. 4 hat die Übermittlung von Akten und Unterlagen jedoch erst mit Unterrichtung gemäß § 26 Abs. 2 über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen.

(2) Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden beziehen, sind vom Bundesminister für Justiz vorzulegen.

(3) Wird einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nur teilweise entsprochen, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten.

(4) Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 anruft oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 beschließt.

(6) Werden klassifizierte Akten oder Unterlagen vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über den Zeitpunkt und die Gründe der Klassifizierung schriftlich zu unterrichten.

Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

§ 28. Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.

Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen

§ 29. (1) Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.

(2) Eine Auskunftsperson kann aufgrund eines Verlangens gemäß Abs. 1 höchstens zweimal geladen und gemäß §§ 37 ff. befragt werden.

(3) Der Vorsitzende hat das Einlangen eines Verlangens gemäß Abs. 1 unverzüglich bekanntzugeben und dieses an die anwesenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu verteilen. Bis zum Ende der Sitzung können weitere Mitglieder des Ausschusses das Verlangen beim Vorsitzenden schriftlich unterstützen. Sofern ein Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder unterstützt ist, wird es in die Beschränkung gemäß Abs. 2 nicht eingerechnet.

(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 1 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 5 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs. 1 wirksam.

Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen

§ 30. (1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.

(2) Der Vorsitzende hat nach Beratung mit dem Verfahrensrichter im Interesse der Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die Angaben gemäß Abs. 1 und den Arbeitsplan gemäß § 16 Abs. 1 den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen zu bestimmen. Davon sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses unverzüglich zu informieren.

(3) Ist die zu ladende Person ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde von der Ladung zu benachrichtigen.

Schriftliche Äußerungen

§ 31. Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.

Ausfertigung der Ladung

§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.

(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

1.

sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,

2.

sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

3.

eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,

4.

Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,

5.

die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,

6.

auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,

7.

den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,

8.

das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,

9.

über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie

10.

Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.

(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.

Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

§ 34. Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:

1.

Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben;

2.

Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde

§ 35. Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung gemäß § 30 Abs. 3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß § 37a GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen.

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Befragung von Auskunftspersonen

§ 37. (1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.

(2) Der Vorsitzende kann nach Beratung mit dem Verfahrensrichter sowie nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Fraktionen in einer Sitzung die gemäß § 30 Abs. 2 bestimmte Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen ändern.

(3) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.

(4) Die Befragung einer Auskunftsperson soll drei Stunden nicht überschreiten. Die Befragung ist vom Vorsitzenden nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären. Die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.

Belehrung der Auskunftspersonen

§ 38. Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.

Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung

§ 39. (1) Der Verfahrensrichter hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.

(2) Der Verfahrensrichter führt anschließend im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung der Auskunftsperson zum Thema der Befragung durch, die 15 Minuten nicht überschreiten soll.

(3) Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind. Die Auskunftsperson kann deren Veröffentlichung oder Klassifizierung beantragen. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss.

Worterteilung bei Befragungen

§ 40. (1) Der Vorsitzende führt die Rednerliste und erteilt im Anschluss an die Erstbefragung den Ausschussmitgliedern das Wort.

(2) Der Vorsitzende hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Anregung des Verfahrensrichters, auf Antrag eines Mitgliedes oder – falls kein Widerspruch erhoben wird – aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen oder einem Redner das Wort zu entziehen.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so kann der Verfahrensrichter ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten.

Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

§ 41. (1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.

(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.

(3) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.

(4) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Unzulässigkeit einer Frage. Er hat auf Verlangen eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, des Verfahrensanwalts oder einer Auskunftsperson über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden.

(5) Die parlamentarische Schiedsstelle gemäß § 57 entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden gemäß Abs. 4. Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich gemäß § 32 zu laden und ist diese neuerlich zu befragen.

Verwendung von Akten und Unterlagen

§ 42. (1) Bezieht sich eine Frage gemäß § 41 auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Verfahrensanwalt vorzulegen. Auf § 21 ist Bedacht zu nehmen. Sofern diese dem Untersuchungsausschuss nicht gemäß §§ 27, 31 oder 39 übermittelt wurden, hat der Fragesteller sie dem Vorsitzenden, dem Verfahrensrichter, dem Verfahrensanwalt und den anderen Fraktionen rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.

(2) Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Verfahrensanwalt kann daraufhin eine Unterbrechung der Sitzung zur Durchsicht und Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage verlangen.

Aussageverweigerungsgründe

§ 43. (1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:

1.

über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;

2.

über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;

3.

in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß § 35 zur Aussage verpflichtet ist;

4.

in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;

5.

über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

6.

über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;

7.

über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährden würde.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

Aussageverweigerung bei Beiziehung als Urkundsperson

§ 44. Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines drohenden vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.

Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

§ 45. (1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 31 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

Vertrauensperson

§ 46. (1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.

(2) Der Verfahrensrichter hat die Vertrauensperson über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage der Auskunftsperson zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.

(3) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Sie kann sich bei Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt wenden.

(4) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,

1.

wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,

2.

wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte,

3.

wer gegen die Bestimmungen des Abs. 3 verstößt.

Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung.

(5) Der Vertrauensperson gebührt Kostenersatz gemäß § 59 Abs. 2.

Beweis durch Sachverständige

§ 47. Ist für die Aufnahme eines Beweises ein Sachverständiger notwendig, so kann der Untersuchungsausschuss diesen bestellen. Dabei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.

Bestellung zum Sachverständigen

§ 48. (1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

(2) Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden. § 45 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 61.

Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

§ 49. Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ergänzende Beweisanforderungen gemäß § 25 und die Ladung von Auskunftspersonen gemäß § 28 vorlegen.

Augenschein

§ 50. Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand kann der Vorsitzende die Mitglieder des Ausschusses sowie den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

Berichterstattung

§ 51. (1) Nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß § 22 erstattet der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.

(2) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Fraktionsberichte gemäß Abs. 3 Z 2 ist auf Vereinbarungen gemäß § 58, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß § 21 sowie die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

(3) Für die Berichterstattung sind die Vorschriften der §§ 42 und 44 GOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb von zwei Wochen ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,

2.

jede im Ausschuss vertretene Fraktion innerhalb weiterer zwei Wochen einen besonderen schriftlichen Bericht (Fraktionsbericht) beim Vorsitzenden abgeben kann,

3.

Personen, die durch die Veröffentlichung des Ausschussberichts, von Fraktionsberichten oder abweichenden persönlichen Stellungnahmen in ihren Rechten verletzt sein könnten, vom Verfahrensrichter unverzüglich und nachweislich zu verständigen sind. Sie können innerhalb weiterer zwei Wochen zu den betreffenden Ausführungen Stellung nehmen. Der wesentliche Inhalt einer solchen Stellungnahme ist im Ausschussbericht bzw. in Fraktionsberichten und abweichenden persönlichen Stellungnahmen wiederzugeben. Soweit die Ausführungen zu einer Person in einer öffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses erörtert wurden, kann eine Verständigung entfallen.

(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass

1.

der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb einer Woche ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,

2.

Fraktionsberichte und abweichende persönliche Stellungnahmen innerhalb einer weiteren Woche zu erstellen sind.

Mündliche Berichterstattung

§ 52. (1) Kann der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht nicht innerhalb der Fristen gemäß § 53 erstatten, so hat der Vorsitzende in der dem Fristablauf folgenden Sitzung des Nationalrates einen mündlichen Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. § 51 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Mit der Berichterstattung gemäß Abs. 1 endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.

Dauer und Beendigung

§ 53. (1) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß § 51 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.

(2) Ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 1 Abs. 2 kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Abs. 1 enthalten. Darüber entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Dieser Beschluss ist im Bericht gemäß § 3 festzuhalten.

(3) Ein Vorschlag des Präsidenten oder ein Antrag auf Setzung einer Frist zur Berichterstattung gemäß § 43 GOG hat die Fristen gemäß § 51 Abs. 3 zu berücksichtigen.

(4) Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens gemäß § 1 Abs. 2 eingesetzt wurde, ist eine Fristsetzung gemäß § 43 GOG unzulässig. Der Untersuchungsausschuss kann in diesem Fall die Beweisaufnahme gemäß § 22 ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit vorzeitig beenden.

(5) Die Frist gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich zu übermitteln.

(6) Der Nationalrat kann auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten spätestens 15 Monate nach Einsetzung schriftlich zu übergeben. Fünf Abgeordnete können eine Debatte darüber verlangen. § 2 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung.

(7) Bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme gemäß § 22 mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und nach Maßgabe der Fristen in § 51 Abs. 4 Bericht zu erstatten. Ansonsten hat die Berichterstattung bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen.

Ordnungsbestimmungen

§ 54. (1) Auf den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(2) Nach Erteilung eines Ordnungsrufes kann der Vorsitzende bei fortgesetzter Verletzung der Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes durch Offenbarung klassifizierter Informationen in einer Sitzung durch ein Mitglied des Untersuchungsausschusses ein Ordnungsgeld in der Höhe von 500 bis 1 000 Euro festsetzen. Diese Festsetzung hat in einer Sitzung des Ausschusses zu erfolgen. Sie ist zu begründen und im Amtlichen Protokoll festzuhalten. Der Vorsitzende hat dem betroffenen Mitglied des Untersuchungsausschusses ohne unnötigen Aufschub sowie dem Präsidenten schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(3) Der Vorsitzende kann auf Antrag des Verfahrensrichters oder aus eigenem bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes ein Ordnungsgeld gemäß Abs. 2 auch festsetzen, wenn die Verletzung außerhalb einer Sitzung des Untersuchungsausschuss erfolgt ist und zu einer Verbreitung der klassifizierten Information in einem periodischen oder ständig abrufbaren (Website) Medium oder zu einer Veröffentlichung im Rundfunk geführt hat. Die Einbringung des Antrags samt Begründung und die Festsetzung haben in der auf die Veröffentlichung folgenden Sitzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen.

(4) Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann das betroffene Mitglied des Untersuchungsausschusses bis zum Ende der nächsten Sitzung des Untersuchungsausschusses einen schriftlich begründeten Einspruch beim Präsidenten einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und ist dem Geschäftsordnungsausschuss mit einer Kopie der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Über den Einspruch entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss ohne unnötigen Aufschub. Der Geschäftsordnungsausschuss hat dem betroffenen Mitglied des Untersuchungsausschusses und dem Präsidenten über seinen Beschluss unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

(5) Die Einhebung von Ordnungsgeldern obliegt dem Präsidenten. Die Ordnungsgelder fließen dem Bund zu. Eine Ordnungsstrafe ist von den nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2014, bestehenden Ansprüchen des betroffenen Mitgliedes des Untersuchungsausschusses in Abzug zu bringen.

Beugemittel

§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.

Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.

(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.

(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1.

auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2.

auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3.

auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

Parlamentarische Schiedsstelle

§ 57. (1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft bilden die parlamentarische Schiedsstelle.

(2) Der Vorsitzende hat die parlamentarische Schiedsstelle im Fall eines Verlangens gemäß § 41 Abs. 5 unverzüglich zu unterrichten und ihr das Protokoll der Befragung zu übermitteln.

(3) Für eine Entscheidung der parlamentarischen Schiedsstelle ist Einstimmigkeit erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidung ist vom Präsidenten zu veröffentlichen. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

§ 58. (1) Der Vorsitzende übermittelt dem Bundesminister für Justiz den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24, ergänzende Beweisanforderungen gemäß § 25 sowie Ladungen von Auskunftspersonen.

(2) Ist der Bundesminister für Justiz der Auffassung, dass Anforderungen von Akten und Unterlagen, Ersuchen um Beweiserhebungen oder die Ladung von Auskunftspersonen die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren berühren, kann er beim Vorsitzenden die Aufnahme des Konsultationsverfahrens verlangen. Der Vorsitzende hat das Konsultationsverfahren unverzüglich einzuleiten.

(3) Das Konsultationsverfahren wird vom Vorsitzenden mit Unterstützung des Verfahrensrichters geführt. Die Fraktionen sind am Konsultationsverfahren zu beteiligen. Sie können dafür jeweils ein Mitglied namhaft machen.

(4) Der Vorsitzende und der Bundesminister für Justiz können im Rahmen des Konsultationsverfahrens schriftlich vereinbaren, dass bei der Festlegung des Arbeitsplans, der Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Ergebnissen von Erhebungen, der Befragung von Auskunftspersonen und bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren durch geeignete Maßnahmen Rücksicht genommen wird. Dabei sind die Interessen der Strafverfolgung gegenüber den Interessen der parlamentarischen Kontrolle abzuwägen.

(5) Entstehen zwischen dem Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Justiz Meinungsverschiedenheiten über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, kann der Ausschuss den Bundesminister für Justiz auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

(6) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 6 B-VG über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, wenn ihn der Untersuchungsausschuss oder der Bundesminister für Justiz nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 anruft.

Kostenersatz für Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen

§ 59. (1) Einer Auskunftsperson, die zum Zweck der Befragung von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen muss, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Gegen entsprechenden Nachweis ist der Auskunftsperson auch der entgangene Verdienst zu ersetzen.

(2) Einer Vertrauensperson, die eine Auskunftsperson gemäß § 46 begleitet, und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen muss, gebührt ein Ersatz der Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Sofern sich eine Auskunftsperson von einer Vertrauensperson begleiten lässt, kann sie den Ersatz der durch die Beratung entstandenen Kosten beantragen. Der Antrag hat eine Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Angaben zum Bedarf einer finanziellen Unterstützung zu enthalten und ist spätestens bis zum Beginn der Befragung zu stellen. Ein Kostenverzeichnis ist nach Beendigung der Befragung unverzüglich nachzureichen.

(4) Über den Antrag gemäß Abs. 3 entscheidet der Vorsitzende nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter ohne unnötigen Aufschub. Der Auskunftsperson sind die angemessenen Kosten für die Beratung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Auskunftsperson zu ersetzen, höchstens aber jener Betrag, den der Verfahrensanwalt gemäß § 60 Abs. 1 für die Dauer der Befragung dieser Auskunftsperson erhält.

Kostenersatz für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragte

§ 60. (1) Dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt, deren Stellvertretern sowie dem Ermittlungsbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben für jede begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 VfGG). Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß. Für die Bemessung der Vergütung ist der Präsident zuständig.

(2) Der Präsident hat dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt, deren Stellvertretern sowie dem Ermittlungsbeauftragten die zur Bewältigung ihrer administrativen Tätigkeiten notwendigen Sach- und Personalressourcen zur Verfügung zu stellen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten im Auftrag des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts oder deren Stellvertreter sowie des Ermittlungsbeauftragten ausschließlich an deren Weisungen gebunden.

Kostenersatz für Sachverständige

§ 61. (1) Sachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Sachverständigen gebührt für die Erstellung von schriftlichen Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident.

Abkürzung

GOG

Anlage 2 zum GOG

Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union

(Verteilungsordnung-EU - VO-EU)

§ 1. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union stehen im Nationalrat auf elektronischem Wege zur Verfügung, sofern § 3 nichts anderes bestimmt.

§ 2. Die Mitglieder des Nationalrates, von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 3 Z 1 bis 3, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 erfasst sind.

§ 3. Der Nationalrat beachtet die Sicherheitseinstufung der Organe der Europäischen Union über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Für die Erfassung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sowie die Einsichtnahme in diese gelten die folgenden Bestimmungen:

1.

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union werden in der EU-Datenbank erfasst und sind öffentlich zugänglich, sofern auf Grund der Z 2 bis 6 und § 5 nichts anderes bestimmt ist. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes.

2.

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind und nicht unter die Z 3 bis 6 fallen, werden in der EU-Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Nationalrates, Personen, die zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Aufgaben beschäftigt und in ihrem Auftrag tätig sind, von den Klubs namhaft gemachte Personen und zuständige Bedienstete der Parlamentsdirektion zugänglich. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes.

3.

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Nationalrates, von den Klubs namhaft gemachte Personen und zuständige Bedienstete der Parlamentsdirektion zugänglich. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.

4.

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Confidentiel UE/EU Confidential“ klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und jeweils zwei von den Klubs namhaft gemachte Personen, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Dokumente für die Mitglieder des Nationalrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.

5.

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Secret UE/EU Secret“ klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Dokumente für jeweils zwei von den Klubs namhaft gemachte Personen bzw. deren Vertretung gemäß Z 4 zur Einsicht in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.

6.

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Trés Secret UE/EU Top Secret" klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.

§ 4. (1) Wenn in einer Sitzung des Hauptausschusses Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union behandelt werden, die als „Secret UE/EU Secret“ oder „Trés Secret UE/EU Top Secret" klassifiziert sind, sind die anwesenden Mitglieder des Hauptausschusses vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

(2) Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Hauptausschuss als Mitglieder angehören, oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B-VG ergibt, entscheidet bei der Behandlung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen der Europäischen Union gemäß Abs. 1 der Hauptausschuss durch Beschluss. Personen, die aufgrund eines solchen Beschlusses an der Sitzung teilnehmen, sind vom Präsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

(3) Die gemäß § 3 Z 4 von den Klubs namhaft gemachten Personen, sind über die Wahrung der Vertraulichkeit vom Präsidenten des Nationalrates zu belehren.

§ 5. Für den Umgang mit und die Verteilung von Dokumenten zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die von österreichischen Organen erstellt wurden, gelten dieselben Bestimmungen wie für den Umgang mit und die Verteilung von jenen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, auf die sie sich beziehen.

§ 6. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die gemäß § 3 Z 2 bis 6 sowie § 5 nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, sollen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Z 1 zur Verfügung gestellt werden, wenn die Umstände, die einer Veröffentlichung dieser Unterlagen entgegengestanden sind, weggefallen sind.

§ 7. (1) Der Präsident des Nationalrates kann Vorschriften über die bei der Übermittlung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu beachtenden technischen Anforderungen sowie deren Kennzeichnung zur Wahrung der Vertraulichkeit erlassen.

(2) Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 3 Z 2 bis 6 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erlassen.

§ 8. Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.

Abkürzung

GOG

Anlage 2 zum GOG

Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union

(Verteilungsordnung-EU VO-EU)

§ 1. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union stehen im Nationalrat auf elektronischem Wege zur Verfügung, sofern § 3 nichts anderes bestimmt.

§ 2. Die Mitglieder des Nationalrates, von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 3 Z 1 bis 3, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 erfasst sind.

§ 3. Der Nationalrat beachtet die Sicherheitseinstufung der Organe der Europäischen Union über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Für die Erfassung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sowie die Einsichtnahme in diese gelten die folgenden Bestimmungen:

1.

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union werden in der EU-Datenbank erfasst und sind öffentlich zugänglich, sofern auf Grund der Z 2 bis 6 und § 5 nichts anderes bestimmt ist. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes.

2.

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind und nicht unter die Z 3 bis 6 fallen, werden in der EU-Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Nationalrates, Personen, die zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Aufgaben beschäftigt und in ihrem Auftrag tätig sind, von den Klubs namhaft gemachte Personen und zuständige Bedienstete der Parlamentsdirektion zugänglich. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes.

3.

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Nationalrates, von den Klubs namhaft gemachte Personen und zuständige Bedienstete der Parlamentsdirektion zugänglich. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.

4.

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Confidentiel UE/EU Confidential“ klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und jeweils zwei von den Klubs namhaft gemachte Personen, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Dokumente für die Mitglieder des Nationalrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.

5.

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Secret UE/EU Secret“ klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Dokumente für jeweils zwei von den Klubs namhaft gemachte Personen bzw. deren Vertretung gemäß Z 4 zur Einsicht in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.

6.

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Très Secret UE/EU Top Secret“ klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.

§ 4. (1) Wenn in einer Sitzung des Hauptausschusses Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union behandelt werden, die als „Secret UE/EU Secret“ oder „Très Secret UE/EU Top Secret“ klassifiziert sind, sind die anwesenden Mitglieder des Hauptausschusses vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

(2) Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Hauptausschuss als Mitglieder angehören, oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B-VG ergibt, entscheidet bei der Behandlung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen der Europäischen Union gemäß Abs. 1 der Hauptausschuss durch Beschluss. Personen, die aufgrund eines solchen Beschlusses an der Sitzung teilnehmen, sind vom Präsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

(3) Die gemäß § 3 Z 4 von den Klubs namhaft gemachten Personen sind über die Wahrung der Vertraulichkeit vom Präsidenten des Nationalrates zu belehren.

§ 5. Für den Umgang mit und die Verteilung von Dokumenten zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die von österreichischen Organen erstellt wurden, gelten dieselben Bestimmungen wie für den Umgang mit und die Verteilung von jenen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, auf die sie sich beziehen.

§ 6. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die gemäß § 3 Z 2 bis 6 sowie § 5 nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, sollen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Z 1 zur Verfügung gestellt werden, wenn die Umstände, die einer Veröffentlichung dieser Unterlagen entgegengestanden sind, weggefallen sind.

§ 7. (1) Der Präsident des Nationalrates kann Vorschriften über die bei der Übermittlung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu beachtenden technischen Anforderungen sowie deren Kennzeichnung zur Wahrung der Vertraulichkeit erlassen.

(2) Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 3 Z 2 bis 6 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erlassen.

§ 8. Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.

Abkürzung

GOG

Tritt außer Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind (vgl. § 109 Abs. 6).

Anlage 2 zum GOG

Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus

(ESM-Informationsordnung)

§ 1. Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend

1.

die Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Art. 4 Abs. 4 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),

2.

Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Art. 4 Abs. 4 ESM-Vertrag,

3.

Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag,

4.

Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Art. 10 Abs. 1 ESM-Vertrag,

5.

Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Art. 10 Abs. 2 ESM-Vertrag

6.

Anträgen und Analysen gemäß Art. 13 Abs. 1 ESM-Vertrag,

7.

die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Art. 13 Abs. 2 ESM-Vertrag,

8.

die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag,

9.

Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag,

10.

Berichte nach Art. 13 Abs. 7 ESM-Vertrag,

11.

Leitlinien gemäß Art. 14. Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag,

12.

Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Art. 14 Abs. 5 ESM-Vertrag,

13.

Untersuchungen gemäß Art. 14 Abs. 6 ESM-Vertrag,

14.

Auszahlungen gemäß Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 5, Art. 17 Abs. 5 ESM-Vertrag,

(Anm.: Z 15 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

16.

Preisgestaltungsleitlinien gemäß Art. 20 Abs. 2 ESM-Vertrag,

17.

die Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Art. 23 ESM-Vertrag

18.

Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Art. 24 Abs. 3 und 4 ESM-Vertrag,

19.

die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Art. 27 Abs. 1 ESM-Vertrag,

20.

Quartalsabschlüsse gemäß Art. 27 Abs. 2 ESM-Vertrag,

21.

die Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Art. 40 Abs. 1 und 2 ESM-Vertrag und

22.

Anträge auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 44 ESM-Vertrag.

§ 2. Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat weiters nach erfolgter Beschlussfassung in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über

1.

die Bestellung des Vorsitzenden des Gouverneursrates gemäß Art. 5 Abs. 2 ESM-Vertrag,

2.

die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag,

3.

die Annahme der Satzung und Geschäftsordnungen gemäß Art. 5 Abs. 7 lit. c ESM-Vertrag,

4.

die Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors gemäß Art. 7 ESM-Vertrag,

5.

Maßnahmen zur Beitreibung einer Schuld gemäß Art. 25 Abs. 2 und 3 ESM-Vertrag,

6.

die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Art. 30 Abs. 1 ESM-Vertrag,

7.

die Aufhebung der Immunität der österreichischen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 35 Abs. 2 ESM-Vertrag,

8.

die Anhängigmachung von Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 37 Abs. 3 ESM-Vertrag und

9.

Anpassungen gemäß Art. 44 ESM-Vertrag.

§ 3. (1) Sobald feststeht, dass eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 Z 1 Geschäftsordnungsgesetz betreffend einen Vorschlag für einen Beschluss einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren in einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, hat der zuständige Bundesminister dem Nationalrat im Wege des Präsidenten eine schriftliche Information mit einer Einschätzung des Antrags aus österreichischer Sicht zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung hat spätestens zwei Tage vor der geplanten Behandlung im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zu erfolgen.

§ 4. Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 1 und 2 sind Angaben zum Datum und Status des Dokuments sowie zur Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu übermitteln.

§ 5. (1) Nach Einlangen von Dokumenten gemäß § 1 bis 3 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.

(Anm.: Abs. 2 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

§ 6. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen vorzulegen, in dem diese beschrieben und erläutert werden.

§ 7. Vorlagen und Berichte gemäß § 74e Abs. 1 und 2 Geschäftsordnungsgesetz sowie Berichte gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG werden auch an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, verteilt.

§ 8. Die gemäß § 5 und 7 von den Klubs namhaft gemachten Personen sowie die zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten über die Wahrung der Vertraulichkeit zu belehren.

§ 9. Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß § 1 und 2, die gemäß der Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, können der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheiden die zuständigen Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32f Geschäftsordnungsgesetz mit Beschluss.

Abkürzung

GOG

Anlage 3 zum GOG

Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus

(ESM-Informationsordnung)

§ 1. Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend

1.

die Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Art. 4 Abs. 4 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),

2.

Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Art. 4 Abs. 4 ESM-Vertrag,

3.

Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag,

4.

Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Art. 10 Abs. 1 ESM-Vertrag,

5.

Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Art. 10 Abs. 2 ESM-Vertrag

6.

Anträgen und Analysen gemäß Art. 13 Abs. 1 ESM-Vertrag,

7.

die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Art. 13 Abs. 2 ESM-Vertrag,

8.

die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag,

9.

Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag,

10.

Berichte nach Art. 13 Abs. 7 ESM-Vertrag,

11.

Leitlinien gemäß Art. 14. Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag,

12.

Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Art. 14 Abs. 5 ESM-Vertrag,

13.

Untersuchungen gemäß Art. 14 Abs. 6 ESM-Vertrag,

14.

Auszahlungen gemäß Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 5, Art. 17 Abs. 5 ESM-Vertrag,

(Anm.: Z 15 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

16.

Preisgestaltungsleitlinien gemäß Art. 20 Abs. 2 ESM-Vertrag,

17.

die Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Art. 23 ESM-Vertrag

18.

Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Art. 24 Abs. 3 und 4 ESM-Vertrag,

19.

die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Art. 27 Abs. 1 ESM-Vertrag,

20.

Quartalsabschlüsse gemäß Art. 27 Abs. 2 ESM-Vertrag,

21.

die Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Art. 40 Abs. 1 und 2 ESM-Vertrag und

22.

Anträge auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 44 ESM-Vertrag.

§ 2. Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat weiters nach erfolgter Beschlussfassung in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über

1.

die Bestellung des Vorsitzenden des Gouverneursrates gemäß Art. 5 Abs. 2 ESM-Vertrag,

2.

die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag,

3.

die Annahme der Satzung und Geschäftsordnungen gemäß Art. 5 Abs. 7 lit. c ESM-Vertrag,

4.

die Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors gemäß Art. 7 ESM-Vertrag,

5.

Maßnahmen zur Beitreibung einer Schuld gemäß Art. 25 Abs. 2 und 3 ESM-Vertrag,

6.

die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Art. 30 Abs. 1 ESM-Vertrag,

7.

die Aufhebung der Immunität der österreichischen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 35 Abs. 2 ESM-Vertrag,

8.

die Anhängigmachung von Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 37 Abs. 3 ESM-Vertrag und

9.

Anpassungen gemäß Art. 44 ESM-Vertrag.

§ 3. (1) Sobald feststeht, dass eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 Z 1 Geschäftsordnungsgesetz betreffend einen Vorschlag für einen Beschluss einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren in einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, hat der zuständige Bundesminister dem Nationalrat im Wege des Präsidenten eine schriftliche Information mit einer Einschätzung des Antrags aus österreichischer Sicht zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung hat spätestens zwei Tage vor der geplanten Behandlung im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zu erfolgen.

§ 4. Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 1 und 2 sind Angaben zum Datum und Status des Dokuments sowie zur Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu übermitteln.

§ 5. (1) Nach Einlangen von Dokumenten gemäß § 1 bis 3 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.

(Anm.: Abs. 2 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

§ 6. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen vorzulegen, in dem diese beschrieben und erläutert werden.

§ 7. Vorlagen und Berichte gemäß § 74e Abs. 1 und 2 Geschäftsordnungsgesetz sowie Berichte gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG werden auch an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, verteilt.

§ 8. Die gemäß § 5 und 7 von den Klubs namhaft gemachten Personen sowie die zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten über die Wahrung der Vertraulichkeit zu belehren.

§ 9. Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß § 1 und 2, die gemäß der Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, können der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheiden die zuständigen Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32f Geschäftsordnungsgesetz mit Beschluss.

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