Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 678
Änderungshistorie JSON API

(1) Anfragen, die ein Abgeordneter an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.

(2) Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung beim Präsidenten zurückziehen. Der Präsident teilt dies in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat mit und veranlaßt die Verständigung des befragten Regierungsmitgliedes.

(3) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Präsidenten statt.

(4) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81 sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

GOG

§ 91a. (1) Anfragen, die ein Abgeordneter innerhalb einer Tagung an den Präsidenten des Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die Diensthoheit im Sinne des Art. 21 Abs. 3 B-VG und die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 Rechnungshofgesetz betreffen.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 91 sinngemäß.

Abkürzung

GOG

§ 91a. (1) Anfragen, die ein Abgeordneter innerhalb einer Tagung an den Präsidenten des Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG und die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 Rechnungshofgesetz betreffen.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 91 sinngemäß.

Abkürzung

GOG

§ 91a. (1) Anfragen, die ein Abgeordneter an den Präsidenten des Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG und die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 Rechnungshofgesetz betreffen.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 91 sinngemäß.

Abkürzung

GOG

§ 92

(1) Auf Antrag von acht Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage in der Sitzung, in welcher der Präsident das Einlangen der Anfragebeantwortung bekanntgegeben hat, vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattfindet.

(2) Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn sie von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung gestellte Verlangen auf Besprechung von Anfragebeantwortungen unterzeichnen.

(3) Richtet sich das Verlangen auf Durchführung der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung, so hat der Präsident das Recht, diese Besprechung an den Schluß der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.

(4) Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung darf kein Redner länger als 20 Minuten sprechen.

(5) Bei einer solchen Besprechung kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.

Abkürzung

GOG

§ 92. (1) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 vor Eingang in die Tagesordnung der Sitzung, in der der Antrag gestellt wurde, oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattfindet.

(2) Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn sie von 20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung gestellte Verlangen auf Besprechung von Anfragebeantwortungen unterzeichnen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 oder Verlangen gemäß Abs. 2 können in einer Sitzung innerhalb einer Woche nach Einlangen der Anfragebeantwortung oder — falls während dieses Zeitraums keine Sitzungen stattfinden — in der dem Einlangen nächstfolgenden, nicht unter § 94 Abs. 5 dritter und vierter Satz fallenden Sitzung gestellt werden.

(4) Richtet sich ein Verlangen gemäß Abs. 2 auf Durchführung der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung, so hat der Präsident das Recht, diese Besprechung an den Schluß der Sitzung, nicht aber über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.

(5) Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung darf kein Redner länger als 15 Minuten sprechen.

(6) Bei einer solchen Besprechung kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.

(7) Falls für eine Sitzung entweder die Abhaltung einer Aktuellen Stunde vorgesehen oder die dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen oder verlangt wurde, kann die Besprechung in jedem Fall erst am Schluß der Sitzung stattfinden.

Abkürzung

GOG

§ 92. (1) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 vor Eingang in die Tagesordnung der Sitzung, in der der Antrag gestellt wurde, oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattfindet.

(2) Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn sie von 20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung gestellte Verlangen auf Besprechung von Anfragebeantwortungen unterzeichnen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 oder Verlangen gemäß Abs. 2 können in den beiden auf das Einlangen der Anfragebeantwortung folgenden Sitzungen, jedenfalls aber auch im Laufe der nächstfolgenden Sitzungswoche gestellt werden.

(4) Richtet sich ein Verlangen gemäß Abs. 2 auf Durchführung der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung, so hat der Präsident das Recht, diese Besprechung an den Schluß der Sitzung, nicht aber über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.

(5) Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung darf kein Redner länger als 15 Minuten sprechen.

(6) Bei einer solchen Besprechung kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.

(7) Falls für eine Sitzung entweder die Abhaltung einer Aktuellen Stunde vorgesehen oder die dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen oder verlangt wurde, kann die Besprechung in jedem Fall erst am Schluß der Sitzung stattfinden.

Abkürzung

GOG

§ 92. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 eine Debatte nach den §§ 57a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die demselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

(2) Verlangen gemäß Abs. 1 können nur hinsichtlich solcher schriftlicher Beantwortungen einer Anfrage eingebracht werden, die innerhalb der letzten zwei Monate im Nationalrat eingelangt sind.

(3) Im Rahmen einer Debatte über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.

Abkürzung

GOG

§ 92a. (1) Über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 hat eine kurze Debatte (§ 57a) stattzufinden, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung verlangt wird.

(2) Die Bestimmungen des § 92 Abs. 3 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) In einer solchen Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden.

Abkürzung

GOG

§ 93

(1) Auf Antrag von acht Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine in derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der von ihm entsendete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben. Es kann jedoch auch gemäß § 91 Abs. 4 mündlich antworten.

(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung eingebrachte dringliche Anfragen unterzeichnen.

(4) Richtet sich das Verlangen darauf, die dringliche Behandlung einer Anfrage noch vor Eingang in die Tagesordnung durchzuführen, so hat der Präsident das Recht, diese an den Schluß der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.

(5) In der Debatte über dringliche Anfragen darf kein Redner länger als 20 Minuten sprechen.

(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.

Abkürzung

GOG

§ 93

(1) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine in derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß § 91 Abs. 4 zulässig.

(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als zwei solche Verlangen unterzeichnen.

(4) Richtet sich das Verlangen darauf, die dringliche Behandlung einer Anfrage noch vor Eingang in die Tagesordnung durchzuführen, so hat der Präsident das Recht, diese an den Schluß der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.

(5) In der Debatte über dringliche Anfragen darf kein Redner länger als 15 Minuten sprechen.

(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.

Abkürzung

GOG

§ 93

(1) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine in derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß § 91 Abs. 4 zulässig.

(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als zwei solche Verlangen unterzeichnen.

(4) Richtet sich das Verlangen darauf, die dringliche Behandlung einer vor Eingang in die Tagesordnung eingebrachten dringlichen Anfrage zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, so hat der Präsident das Recht, diese für 16 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung anzuberaumen; eine nach Eingang in die Tagesordnung eingebrachte dringliche Anfrage gelangt nach deren Erledigung zum Aufruf.

(5) In der Debatte über dringliche Anfragen darf kein Redner länger als 15 Minuten sprechen.

(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.

Abkürzung

GOG

§ 93. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als ein solches Verlangen unterzeichnen.

(2) Darüber hinaus kann jeder Klub pro Jahr weitere vier Verlangen im Sinne des Abs. 1 einbringen, wobei diese einen Verweis auf die gegenständliche Gesetzesbestimmung beinhalten müssen und von fünf Abgeordneten dieses Klubs zu unterzeichnen sind. Solche Unterstützungsunterschriften sind nicht in Abs. 1 einzurechnen.

(3) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Eine solche beschlossene Dringliche Anfrage wird in die Beschränkung nach § 57b Abs. 1 nicht eingerechnet.

(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß § 91 Abs. 4 zulässig. Die Stellungnahme bzw. Beantwortung soll 20 Minuten nicht übersteigen.

(5) Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.

(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.

Abkürzung

GOG

§ 94

(1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der von ihm entsendete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen.

(4) Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde oder, im Fall der schriftlichen Beantwortung, bis zu deren Einlangen beim Präsidenten zurückziehen.

(5) Jede Sitzung des Nationalrates beginnt mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten. Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates in der gleichen Dauer angesetzt werden.

Abkürzung

GOG

§ 94

(1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.

(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen.

(4) Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde oder, im Fall der schriftlichen Beantwortung, bis zu deren Einlangen beim Präsidenten zurückziehen.

(5) Jede Sitzung des Nationalrates beginnt mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten. Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates in der gleichen Dauer angesetzt werden. In einer solchen Sitzung sind — sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist — Debatten über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, kurze Debatten gemäß § 57a, Besprechungen von Anfragebeantwortungen sowie die dringliche Behandlung von Anfragen nicht zulässig.

Abkürzung

GOG

§ 94. (1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.

(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen. Die Zurückziehung mündlicher Anfragen ist jederzeit möglich.

(4) Sofern keine Aktuelle Stunde stattfindet, beginnt in der Regel jede Sitzung des Nationalrates mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten, doch kann der Präsident ausnahmsweise die Dauer der Fragestunde verlängern.

(5) Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates angesetzt werden. In einer solchen Sitzung sind — sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist — Debatten über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, kurze Debatten gemäß § 57a, Besprechungen von Anfragebeantwortungen sowie die dringliche Behandlung von Anfragen nicht zulässig.

(6) Kann eine Sitzung, die mit einer Fragestunde eingeleitet werden soll, nicht zur vorgesehenen Zeit beginnen, so kann der Präsident für den Beginn der Fragestunde eine bestimmte Uhrzeit festlegen, die auch dann einzuhalten ist, wenn allenfalls die vorhergehende Sitzung noch nicht beendet ist.

Abkürzung

GOG

§ 94. (1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.

(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen. Die Zurückziehung mündlicher Anfragen ist jederzeit möglich.

(4) Sofern keine Aktuelle Stunde stattfindet, beginnt in der Regel jede Sitzung des Nationalrates mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten, doch kann der Präsident ausnahmsweise die Dauer der Fragestunde verlängern.

(5) Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates angesetzt werden. In einer solchen Sitzung sind, sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist, kurze Debatten gemäß § 57a sowie die Behandlung einer Dringlichen Anfrage oder eines Dringlichen Antrages nicht zulässig.

(6) Kann eine Sitzung, die mit einer Fragestunde eingeleitet werden soll, nicht zur vorgesehenen Zeit beginnen, so kann der Präsident für den Beginn der Fragestunde eine bestimmte Uhrzeit festlegen, die auch dann einzuhalten ist, wenn allenfalls die vorhergehende Sitzung noch nicht beendet ist.

Abkürzung

GOG

§ 95

(1) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 90. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.

(2) Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Präsidenten an den anfragenden Abgeordneten zurückgestellt.

(3) Die Anfragen sind im Wege der Parlamentsdirektion in fünffacher Ausfertigung, spätestens am vierten Tage vor der Sitzung des Nationalrates, in der die Frage aufgerufen werden soll, einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der vorangehende Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Parlamentsdirektion hat die eingebrachten Anfragen dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt des Einlangens und die ressortmäßige Zugehörigkeit, die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen.

(5) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle Abgeordneten sowie an die im Saale als Zuhörer anwesenden Personen verteilt. Beim Aufruf wird die Frage nicht mündlich wiederholt, jedoch ist ihr Wortlaut jeweils vor dem Text der mündlichen Beantwortung im Stenographischen Protokoll der Sitzung abzudrucken.

Abkürzung

GOG

§ 95

(1) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 90. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.

(2) Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Präsidenten an den anfragenden Abgeordneten zurückgestellt.

(3) Die Anfragen sind im Wege der Parlamentsdirektion in fünffacher Ausfertigung, spätestens am vierten Tage vor der Sitzung des Nationalrates, in der die Frage aufgerufen werden soll, einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der vorangehende Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Parlamentsdirektion hat die eingebrachten Anfragen dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt des Einlangens und die ressortmäßige Zugehörigkeit, die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen.

(5) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle Abgeordneten verteilt. Beim Aufruf ist die Frage vom Anfragesteller mündlich zu wiederholen.

Abkürzung

GOG

§ 95. (1) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 90. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.

(2) Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Präsidenten an den anfragenden Abgeordneten zurückgestellt.

(3) Die Anfragen sind im Wege der Parlamentsdirektion in fünffacher Ausfertigung, spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet —, einzubringen. Die Parlamentsdirektion hat die eingebrachten Anfragen dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf die ressortmäßige Zugehörigkeit und die Abwechslung zwischen den Klubs und Standpunkten die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen.

(5) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle Abgeordneten verteilt. Beim Aufruf ist die Frage vom Anfragesteller mündlich zu wiederholen.

Abkürzung

GOG

§ 95. (1) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 90. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.

(2) Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Präsidenten an den anfragenden Abgeordneten zurückgestellt.

(3) Die Anfragen sind im Wege der Parlamentsdirektion in fünffacher Ausfertigung, spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet —, einzubringen. Die Parlamentsdirektion hat die eingebrachten Anfragen dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf die ressortmäßige Zugehörigkeit und die Abwechslung zwischen den Klubs und Standpunkten die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen.

(5) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle Abgeordneten verteilt.

Abkürzung

GOG

§ 96

(1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.

(2) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßt.

(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete, jedoch höchstens drei, je eine weitere Zusatzfrage stellen.

(4) Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zum Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind, wobei er auf eine Abwechslung zwischen den Fragestellern verschiedener Klubs Bedacht zu nehmen hat.

(5) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen.

Abkürzung

GOG

§ 96. (1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.

(2) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßt.

(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete, jedoch höchstens drei, je eine weitere Zusatzfrage stellen. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zum Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.

(4) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen.

Abkürzung

GOG

§ 96. (1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.

(2) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßt.

(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird; Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen gleichfalls im Verlauf einer Fragestunde in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zum Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.

(4) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen.

Abkürzung

GOG

§ 96. (1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Zur Ausführung der Anfrage steht dem Fragesteller eine Redezeit von einer Minute zur Verfügung. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.

(2) Die Beantwortung der Anfrage soll eine Dauer von zwei Minuten nicht übersteigen.

(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird. Zur Ausführung einer Zusatzfrage steht dem Fragesteller eine Minute Redezeit zur Verfügung. Die Beantwortung der Zusatzfrage soll ebenfalls die Dauer von einer Minute nicht übersteigen. Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.

(4) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anfrage stehen und den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen.

Abkürzung

GOG

§ 97

(1) Sofern die Anfrage nicht in den Fragestunden innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde, kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung wünscht.

(2) Die schriftliche Beantwortung hat binnen eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen. Jeder schriftlichen Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen.

(3) Der Präsident gibt das Einlangen der schriftlichen Beantwortung in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat bekannt. Er verfügt deren Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten unter Bedachtnahme darauf, daß ihnen auch der Text der betreffenden mündlichen Anfrage zur Kenntnis gebracht wird.

Abkürzung

GOG

§ 97

(1) Sofern die Anfrage nicht in den Fragestunden innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde, kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung wünscht.

(2) Die schriftliche Beantwortung hat binnen eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen.

(3) Der Präsident gibt das Einlangen der schriftlichen Beantwortung in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat bekannt. Er verfügt deren Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten unter Bedachtnahme darauf, daß ihnen auch der Text der betreffenden mündlichen Anfrage zur Kenntnis gebracht wird.

Abkürzung

GOG

XIIIa. Aktuelle Stunde

§ 97a. (1) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von fünf Abgeordneten schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der ersten Sitzung des Nationalrates jener Sitzungswoche, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet —, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, bestimmt der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den Fraktionen, welchem Folge gegeben wird.

(2) In einer Sitzungswoche darf nur eine Aktuelle Stunde anberaumt werden. Im Falle der Anberaumung einer Aktuellen Stunde werden diesbezügliche Verlangen, die sich auf dieselbe Sitzungswoche beziehen, gegenstandslos.

(3) Die Parlamentsdirektion veranlaßt die Verständigung der Mitglieder der Bundesregierung.

(4) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.

(5) Die Aktuelle Stunde findet nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 16 Uhr, statt. Wurde in derselben Sitzung die dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen beziehungsweise verlangt, entfällt die Aktuelle Stunde.

(6) Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten, wobei 45 Minuten auf Diskussionsbeiträge der Abgeordneten entfallen. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretäre insgesamt 15 Minuten überschreitet, verlängert sich die Redezeit der Abgeordneten im Ausmaß der Überschreitung. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.

(7) Die Aussprache wird im Fall eines Verlangens gemäß Abs. 1 von dessen Erstunterzeichner eröffnet. Ansonsten nimmt der Präsident bei der ersten Worterteilung auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3 Bedacht. Jeder Abgeordnete darf sich nur einmal zum Wort melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.

Abkürzung

GOG

XIIIa. Aktuelle Stunde

§ 97a. (1) Die Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich spätestens 48 Stunden vorher — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet — unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, trifft der Präsident die Auswahl unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.

(2) Die Parlamentsdirektion veranlaßt die Verständigung der Mitglieder der Bundesregierung.

(3) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.

(4) In Sitzungen, die mit Aktuellen Stunden beginnen, findet keine Fragestunde statt.

(5) Die Aktuelle Stunde soll in der Regel zwischen 60 und 70 Minuten dauern und so gestaltet werden, daß auf die Diskussionsbeiträge der Abgeordneten nicht mehr als 50 Minuten entfallen. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.

(6) Als erster Redner gelangt in der Regel der Erstunterzeichner des Vorschlages gemäß Abs. 1 mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls zehn Minuten nicht überschreiten soll. Die Redezeit aller weiteren Teilnehmer an der Aktuellen Stunde darf nicht mehr als fünf Minuten betragen, wobei in der Regel von jedem Klub zwei Redner zum Wort gelangen sollen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.

Abkürzung

GOG

XIV. Enqueten

§ 98

(1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Abgeordneten; es werden keine Beschlüsse gefaßt.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten. Als Verhandlungstermine können, wenn es der Umfang des Gegenstandes erfordert, auch mehrere Tage vorgeschlagen werden.

(3) Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder des Hauptausschusses in einer Sitzung, daß ein solcher Antrag auf Abhaltung einer Enquete in Verhandlung genommen wird, so hat der Präsident den Antrag auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen.

(4) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuß nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Alle Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates beizuwohnen, dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(5) Im übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.

(6) Über die Verhandlungen werden Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.

Abkürzung

GOG

XIV. Enqueten

§ 98

(1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit — unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse — abändern. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Abgeordneten; es werden dabei keine Beschlüsse gefaßt.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten. Als Verhandlungstermine können, wenn es der Umfang des Gegenstandes erfordert, auch mehrere Tage vorgeschlagen werden.

(3) Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder des Hauptausschusses in einer Sitzung, daß ein solcher Antrag auf Abhaltung einer Enquete in Verhandlung genommen wird, so hat der Präsident den Antrag auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen.

(4) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuß nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Alle Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates beizuwohnen, dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(5) Im übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.

(6) Über die Verhandlungen werden Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.

Abkürzung

GOG

XIV. Parlamentarische Enqueten und Enquete-Kommissionen

§ 98. (1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit — unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse — abändern.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.

(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.

(4) In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.

(5) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.

(6) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

GOG

XIV. Parlamentarische Enqueten und Enquete-Kommissionen

§ 98. (1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit — unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse — abändern.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.

(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.

(4) In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.

(5) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 28b Abs. 2 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

(6) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.

(7) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

GOG

XIV. Parlamentarische Enqueten und Enquete-Kommissionen

§ 98. (1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit — unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse — abändern.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.

(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.

(4) In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.

(5) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

(6) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.

(7) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

GOG

XIV. Parlamentarische Enqueten und Enquete-Kommissionen

§ 98. (1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit — unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse — abändern.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.

(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.

(4) In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.

(5) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig; die Sitzungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.

(6) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.

(7) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

GOG

§ 98a. (1) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuß nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Für die Vorsitzführung bei einer Enquete gilt § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(2) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Hauptausschuß bei der Beschlußfassung über eine Enquete nicht anderes beschlossen hat. Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates beizuwohnen, dürfen jedenfalls als Zuhörer anwesend sein. Über die Zutrittsmöglichkeit der Medienvertreter entscheidet der Präsident nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten.

(3) Im übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.

(4) Über die Verhandlungen in einer parlamentarischen Enquete werden — sofern die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten für Teile derselben nicht anderes beschließen — Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.

(5) Die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten können beschließen, das Stenographische Protokoll als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

GOG

§ 98b. (1) Der Hauptausschuss kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer Enquete des Nationalrates über Angelegenheiten der Europäischen Union beschließen. Eine solche Enquete soll insbesondere der Aussprache mit Vertretern von Organen der EU dienen.

(2) Alle Mitglieder des Nationalrates sind berechtigt, an einer solchen Enquete teilzunehmen. Der Hauptausschuss kann beschließen, die Bundesräte und die österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament zu den Verhandlungen beizuziehen. Die Enquete ist öffentlich, sofern der Hauptausschuss nichts anderes beschlossen hat.

(3) § 98 Abs. 1 bis 3 und § 98a Abs. 1, 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Der Hauptausschuss kann dem Präsidenten des Nationalrates die Festlegung des näheren Ablaufs der Enquete übertragen. Einer solchen Festlegung hat eine Beratung in der Präsidialkonferenz voranzugehen.

Abkürzung

GOG

XV. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

§ 99

(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.

(2) Wenn der gemäß § 26 eingebrachte Antrag von mindestens einem Drittel der Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Art. 122 Abs. 1 B-VG) bezieht, ist eine Gebarungsüberprüfung auch ohne Beschluß des Nationalrates durchzuführen. In diesem Fall wird das Verlangen vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntgegeben.

(3) Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Abs. 1 beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.

(4) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu berichten.

(5) Solange der Rechnungshof über die Durchführung einer Überprüfung gemäß Abs. 2 dem Nationalrat keinen Bericht erstattet hat, kann kein weiteres solches Verlangen gestellt werden.

Abkürzung

GOG

XV. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

§ 99. (1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.

(2) Eine Gebarungsüberprüfung ist auch ohne Beschluß des Nationalrates durchzuführen, wenn ein gemäß § 26 eingebrachter Antrag von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Art. 122 Abs. 1 B-VG) bezieht.

(3) Sind bereits zwei Gebarungsüberprüfungen gemäß Abs. 2 anhängig, darf kein weiteres Verlangen gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter ein diesbezügliches Verlangen unterstützen, solange eine Gebarungsüberprüfung auf Grund eines von ihm unterstützten Verlangens anhängig ist. Als anhängig gilt eine Gebarungsüberprüfung bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat.

(4) Ein den Erfordernissen der Abs. 2 und 3 genügendes Verlangen ist vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntzugeben.

(5) Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Abs. 1 beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu berichten.

Abkürzung

GOG

XV. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

§ 99. (1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.

(2) Eine Gebarungsüberprüfung ist auch ohne Beschluß des Nationalrates durchzuführen, wenn ein gemäß § 26 eingebrachter Antrag von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Art. 122 Abs. 1 B-VG) bezieht.

(3) Sind bereits drei Gebarungsüberprüfungen gemäß Abs. 2 anhängig, darf kein weiteres Verlangen gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter desselben Klubs ein diesbezügliches Verlangen unterstützen, solange zwei Gebarungsüberprüfungen, die auf Grund eines Verlangens von Abgeordneten des Klubs, dem er angehört, unterstützt wurden, anhängig sind. Als anhängig gilt eine Gebarungsüberprüfung bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat.

(4) Ein den Erfordernissen der Abs. 2 und 3 genügendes Verlangen ist vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntzugeben.

(5) Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Abs. 1 beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu berichten.

Abkürzung

GOG

XV. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

§ 99. (1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.

(2) Eine Gebarungsüberprüfung ist auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen, wenn ein gemäß § 26 eingebrachter Antrag von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Art. 122 Abs. 1 B-VG) bezieht. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen dennoch gültig gestellt werden, wenn dieses von allen Abgeordneten, die einem solchen Klub angehören, unterstützt wird.

(3) Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützt hat, darf bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat (Abs. 6) oder bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Einbringung eines von ihm unterstützten Verlangens kein anderes Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützen.

(4) Ein den Erfordernissen der Abs. 2 und 3 genügendes Verlangen ist vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntzugeben.

(5) Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Abs. 1 beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu berichten.

Abkürzung

GOG

XVI. Eingaben an den Nationalrat

§ 100

(1) Eingaben an den Nationalrat bilden nur dann einen Gegenstand der Verhandlung (§ 21), wenn sie von einem Abgeordneten überreicht werden (Petitionen). Der Präsident weist Petitionen mit Rücksicht auf ihren Inhalt denjenigen Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.

(2) Eingaben, die nicht von einem Abgeordneten überreicht wurden, sind vom Präsidenten als zur Verhandlung durch den Nationalrat ungeeignet zurückzustellen.

(3) Abweichend von der Bestimmung des § 23 Abs. 3 kann der Präsident bei Vorliegen triftiger Gründe verfügen, daß eine Petition vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt wird.

(4) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.

(5) Petitionen, über welche innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung vom Ausschuß kein Bericht erstattet wurde, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten.

Abkürzung

GOG

XVI. Parlamentarische Petitionen und parlamentarische Bürgerinitiativen

§ 100. (1) Dem Nationalrat unterbreitete Anliegen sind nur zu verhandeln, wenn sie schriftlich vorgelegt werden, sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist, und

1.

als Petitionen von einem Mitglied des Nationalrates überreicht oder

2.

als Bürgerinitiativen von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgern, die im Zeitpunkt der Unterstützung das 19. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt worden sind.

(2) Die Unterstützung einer Bürgerinitiative erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden. Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative muß in der Wählerevidenz eingetragen sein.

(3) Eine Bürgerinitiative ist der Parlamentsdirektion durch den Erstunterzeichner vorzulegen, wobei dieser seinen ordentlichen Wohnsitz nachzuweisen hat. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, der die Art und Weise derselben bestimmt.

(4) Der Präsident weist Petitionen und Bürgerinitiativen, die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 erfüllen, dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen zu. Anläßlich der Überreichung von Petitionen kann jedoch das betreffende Mitglied des Nationalrates dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen vorschlagen, die Zuweisung derselben an einen anderen Ausschuß zu veranlassen.

(5) Petitionen und Bürgerinitiativen liegen in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme auf und werden an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, dem sie zugewiesen wurden, verteilt. Der Präsident kann von der Vervielfältigung zur Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Der Präsident kann, wenn er dies aus triftigen Gründen für erforderlich hält, jedoch auch die Verteilung an alle Abgeordneten verfügen.

Abkürzung

GOG

XVI. Parlamentarische Petitionen und parlamentarische Bürgerinitiativen

§ 100. (1) Dem Nationalrat unterbreitete Anliegen sind nur zu verhandeln, wenn sie schriftlich vorgelegt werden, sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist, und

1.

als Petitionen von einem Mitglied des Nationalrates überreicht oder

2.

als Bürgerinitiativen von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgern, die im Zeitpunkt der Unterstützung das 19. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt worden sind.

(2) Die Unterstützung einer Bürgerinitiative erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden. Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative muß in der Wählerevidenz eingetragen sein.

(3) Eine Bürgerinitiative ist der Parlamentsdirektion durch den Erstunterzeichner vorzulegen, wobei dieser seinen Hauptwohnsitz nachzuweisen hat. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, der die Art und Weise derselben bestimmt.

(4) Der Präsident weist Petitionen und Bürgerinitiativen, die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 erfüllen, dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen zu. Anläßlich der Überreichung von Petitionen kann jedoch das betreffende Mitglied des Nationalrates dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen vorschlagen, die Zuweisung derselben an einen anderen Ausschuß zu veranlassen.

(5) Petitionen und Bürgerinitiativen liegen in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme auf und werden an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, dem sie zugewiesen wurden, verteilt. Der Präsident kann von der Vervielfältigung zur Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Der Präsident kann, wenn er dies aus triftigen Gründen für erforderlich hält, jedoch auch die Verteilung an alle Abgeordneten verfügen.

Abkürzung

GOG

XVI. Parlamentarische Petitionen und parlamentarische Bürgerinitiativen

§ 100. (1) Dem Nationalrat unterbreitete Anliegen sind nur zu verhandeln, wenn sie schriftlich vorgelegt werden, sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist, und

1.

als Petitionen von einem Mitglied des Nationalrates überreicht oder

2.

als Bürgerinitiativen von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgern, die im Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt worden sind.

(2) Die Unterstützung einer Bürgerinitiative erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden. Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative muß in der Wählerevidenz eingetragen sein.

(3) Eine Bürgerinitiative ist der Parlamentsdirektion durch den Erstunterzeichner vorzulegen, wobei dieser seinen Hauptwohnsitz nachzuweisen hat. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, der die Art und Weise derselben bestimmt.

(4) Der Präsident weist Petitionen und Bürgerinitiativen, die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 erfüllen, dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen zu. Anläßlich der Überreichung von Petitionen kann jedoch das betreffende Mitglied des Nationalrates dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen vorschlagen, die Zuweisung derselben an einen anderen Ausschuß zu veranlassen.

(5) Petitionen und Bürgerinitiativen liegen in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme auf und werden an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, dem sie zugewiesen wurden, verteilt. Der Präsident kann von der Vervielfältigung zur Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Der Präsident kann, wenn er dies aus triftigen Gründen für erforderlich hält, jedoch auch die Verteilung an alle Abgeordneten verfügen.

Abkürzung

GOG

§ 100a. Für das Verfahren im Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen sind die Vorschriften über die Bildung der Ausschüsse und die Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen sowie über die Berichterstattung derselben mit Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

Abkürzung

GOG

§ 100b. (1) Der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen hält in jeder Sitzung eine Besprechung des Einlaufes ab; zu diesem Zweck kann der Obmann auch eine eigene Sitzung anberaumen. In diesem Verfahrensabschnitt kann der Ausschuß

1.

beschließen,

a)

von der Verhandlung sogleich Abstand zu nehmen, wenn er die Auffassung vertritt, daß der Gegenstand zur weiteren Behandlung offenkundig ungeeignet ist, oder

b)

den Gegenstand der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln oder

c)

den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand einem anderen Ausschuß zuzuweisen,

und

2.

auch bereits Beschlüsse gemäß Abs. 2 beziehungsweise § 40 Abs. 1 fassen.

In den Fällen der Z 1 lit. a und b hat der Ausschuß dem Nationalrat im Sinne des § 100c Abs. 3 Z 3 zu berichten.

(2) Im Zuge seiner Vorberatung kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen

1.

die Einholung von Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft durch den Präsidenten beschließen und allenfalls eine diesbezügliche Frist setzen,

2.

beschließen, ob und an welchen Teilen der Verhandlungen der Erstunterzeichner, die Mitglieder der Volksanwaltschaft beziehungsweise informierte Vertreter von Mitgliedern der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft teilnehmen und in der Debatte das Wort ergreifen können.

Abkürzung

GOG

§ 100c. (1) Am Schluß der Verhandlungen kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen beschließen, den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand — allenfalls unter Anschluß einer Empfehlung des Ausschusses über Art beziehungsweise Inhalt der Erledigung — einem anderen Ausschuß zuzuweisen.

(2) Hinsichtlich der Berichterstattung an den Nationalrat kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen entweder beschließen, über eine Petition beziehungsweise Bürgerinitiative gesondert zu berichten oder mehrere gemeinsam in einem Sammelbericht zusammenzufassen. Die Stellung Selbständiger Anträge gemäß § 27 ist nicht zulässig.

(3) Der Bericht gemäß Abs. 2 hat in jedem Fall einen Antrag an den Nationalrat zu enthalten, und zwar den Gegenstand

1.

an die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten oder

2.

der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln oder

3.

durch Kenntnisnahme des Ausschußberichtes zu erledigen.

(4) Für die Verhandlung im Plenum gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates mit der Maßgabe, daß Abänderungs- und Zusatzanträge über Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht hinausgehen dürfen und die Abstimmung über die in einem Sammelbericht gemäß Abs. 2 gestellten Anträge, soweit nicht Abänderungs- oder Zusatzanträge vorliegen, unter einem erfolgt. Zu Berichten im Sinne des § 100b Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen nicht zulässig.

Abkürzung

GOG

§ 100d. Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen für die Einbringung von Bürgerinitiativen; sie hat den Erstunterzeichner (§ 100 Abs. 2 und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen Verfahrens zu informieren und ihn von der Art der Erledigung in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

GOG

XVII. Ordnungsbestimmungen

§ 101

(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.

(2) Nach dem dritten Rufe „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.

Abkürzung

GOG

§ 102

(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.

(2) Der Präsident kann in diesem Falle die Rede unterbrechen und dem Redner das Wort auch völlig entziehen.

Abkürzung

GOG

§ 102. (1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.

(2) Der Präsident kann in einem solchen Falle einen Redner unterbrechen oder ihm das Wort auch völlig entziehen.

(3) Wurde einem Abgeordneten ein Ordnungsruf in kurzer Aufeinanderfolge zum wiederholten Mal erteilt, kann der Präsident zugleich verfügen, daß Wortmeldungen desselben für den Rest der Sitzung nicht entgegengenommen werden.

Abkürzung

GOG

§ 102. (1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht, Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des Informationsordnungsgesetzes verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.

(2) Der Präsident kann in einem solchen Falle einen Redner unterbrechen oder ihm das Wort auch völlig entziehen.

(3) Wurde einem Abgeordneten ein Ordnungsruf in kurzer Aufeinanderfolge zum wiederholten Mal erteilt, kann der Präsident zugleich verfügen, daß Wortmeldungen desselben für den Rest der Sitzung nicht entgegengenommen werden.

Abkürzung

GOG

§ 103

(1) Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Nationalrat.

(2) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten des Nationalrates auch am Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten gefordert werden.

Abkürzung

GOG

§ 104

Wenn der Präsident einen Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

Abkürzung

GOG

§ 105

Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Nationalrates und seiner Ausschüsse.

Abkürzung

GOG

§ 105a. Sofern nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mehrere Debatten zum gleichen Zeitpunkt anzuberaumen wären, ist bei gleichzeitiger Einbringung in folgender Reihenfolge vorzugehen: Behandlung einer dringlichen Anfrage, Besprechung einer Anfragebeantwortung, Debatte über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, kurze Debatte über einen Antrag auf Fristsetzung und schließlich andere kurze Debatten.

Abkürzung

GOG

§ 106.

Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Begehren auf Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 86 sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.

Abkürzung

GOG

§ 106. Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Begehren auf Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 86 sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.

Abkürzung

GOG

§ 106. Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Anträge und Anfechtungen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.

Abkürzung

GOG

§ 107

Bei Berechnung der Fristen nach diesem Bundesgesetz bleibt außer im Falle des § 10 Abs. 2 auch in den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 79 Abs. 3 und 100 Abs. 5 die tagungsfreie Zeit außer Betracht.

Abkürzung

GOG

§ 107

Bei Berechnung der Fristen nach diesem Bundesgesetz bleibt außer im Falle des § 10 Abs. 4 auch in den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 79 Abs. 3 und 100 Abs. 5 die tagungsfreie Zeit außer Betracht.

Abkürzung

GOG

§ 107. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 69 Abs. 4 und 79 Abs. 3 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.

Abkürzung

GOG

§ 107. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4 und 79 Abs. 3 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.

Abkürzung

GOG

§ 107. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.

Abkürzung

GOG

§ 107. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 28b Abs. 1, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.

Abkürzung

GOG

§ 107. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 28b Abs. 1, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.

Abkürzung

GOG

§ 107. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 28b Abs. 1, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes. Bei einem vor dem 15. März 2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Mai 2020 nicht in die Fristen gemäß § 53 VO-UA eingerechnet.

Abkürzung

GOG

§ 107. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 28b Abs. 1, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.

Abkürzung

GOG

XVIII. Schlußbestimmungen

§ 108

Dieses Bundesgesetz kann nur auf Grund von Selbständigen Anträgen von Abgeordneten (§ 26) geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten, worauf die zweite Lesung im Nationalrat und frühestens 24 Stunden nach Abschluß der zweiten Lesung die dritte Lesung stattfindet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 Z. 2.

Abkürzung

GOG

§ 108a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

GOG

§ 109

(1) Dieses Bundesgesetz tritt — mit Ausnahme des § 86 — mit 1. Oktober 1975 in Kraft; § 86 tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, seine Wirksamkeit.

Abkürzung

GOG

§ 109

(1) Dieses Bundesgesetz tritt — mit Ausnahme des § 86 — mit 1. Oktober 1975 in Kraft; § 86 tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, seine Wirksamkeit.

(3) § 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1a, § 28b Abs. 2 bis 5, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 1 Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.

Abkürzung

GOG

§ 109

(1) Dieses Bundesgesetz tritt — mit Ausnahme des § 86 — mit 1. Oktober 1975 in Kraft; § 86 tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, seine Wirksamkeit.

(3) § 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1a, § 28b Abs. 2 bis 5, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 1 Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.

(4) § 31f tritt mit Ablauf des gemäß § 12 Abs. 1 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 findet § 31f jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.

(5) § 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 25, § 26a, § 26b, § 28b Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2, § 31a, § 31b, § 31c, § 31d, § 31e, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 6, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 82 Abs. 2 Z 1a, § 98b, § 107 und die Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Abkürzung

GOG

§ 109

(1) Dieses Bundesgesetz tritt — mit Ausnahme des § 86 — mit 1. Oktober 1975 in Kraft; § 86 tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, seine Wirksamkeit.

(3) § 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1a, § 28b Abs. 2 bis 5, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 1 Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.

(4) § 31f tritt mit Ablauf des gemäß § 12 Abs. 1 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 findet § 31f jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.

(5) § 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 25, § 26a, § 26b, § 28b Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2, § 31a, § 31b, § 31c, § 31d, § 31e, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 6, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 82 Abs. 2 Z 1a, § 98b, § 107 und die Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(6) § 20c, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 32a Abs. 3, § 32f Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, §§ 32g bis 32j, die Bezeichnung des Abschnittes Xc, §§ 74c und 74d, § 74e Abs. 1, § 74f Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 74g, § 107 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 24 Abs. 1 der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) (Anm.: von Novelle nicht betroffen), die Bezeichnung sowie die Überschrift der Anlage 3 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung)“, § 1 Z 1 bis 10, Z 11 hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Art. 14 Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 4 ESM-Vertrag, Z 12 bis 14 und Z 16 bis 22, §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 9 der Anlage 3 zum GOG (ESM-Informationsordnung), jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2012, treten gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft. § 32f Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 32k, § 74e Abs. 2, § 74f Abs. 4, § 1 Z 11 hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag, § 1 Z 15 und § 5 Abs. 2 der Anlage 3 zum GOG (ESM-Informationsordnung), jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2012, treten in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind. Der Bundeskanzler gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt II bekannt.

Abkürzung

GOG

§ 109

(1) Dieses Bundesgesetz tritt — mit Ausnahme des § 86 — mit 1. Oktober 1975 in Kraft; § 86 tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, seine Wirksamkeit.

(3) § 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1a, § 28b Abs. 2 bis 5, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 1 Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.

(4) § 31f tritt mit Ablauf des gemäß § 12 Abs. 1 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 findet § 31f jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.

(5) § 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 25, § 26a, § 26b, § 28b Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2, § 31a, § 31b, § 31c, § 31d, § 31e, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 6, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 82 Abs. 2 Z 1a, § 98b, § 107 und die Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(6) § 20c, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 32a Abs. 3, § 32f Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, §§ 32g bis 32j, die Bezeichnung des Abschnittes Xc, §§ 74c und 74d, § 74e Abs. 1, § 74f Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 74g, § 107 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 24 Abs. 1 der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) (Anm.: von Novelle nicht betroffen), die Bezeichnung sowie die Überschrift der Anlage 3 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung)“, § 1 Z 1 bis 10, Z 11 hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Art. 14 Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 4 ESM-Vertrag, Z 12 bis 14 und Z 16 bis 22, §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 9 der Anlage 3 zum GOG (ESM-Informationsordnung), jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2012, treten gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft. § 32f Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 32k, § 74e Abs. 2, § 74f Abs. 4, § 1 Z 11 hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag, § 1 Z 15 und § 5 Abs. 2 der Anlage 3 zum GOG (ESM-Informationsordnung), jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2012, treten in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind. Der Bundeskanzler gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt II bekannt.

(7) § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4, § 8 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 8, § 21 Abs. 1, 2 und 5, § 23a, § 26 Abs. 2, § 26a Abs. 2, § 28b Abs. 2, § 31b Abs. 2 bis 6, § 31c Abs. 6, 7, 12 und 13, § 31f Abs. 2 und 4, § 32a Abs. 1, 2 und 4, § 32d Abs. 4, 32f Abs. 2, 32j Abs. 4, § 33, § 35 Abs. 7, §§ 37 und 37a, § 42 Abs. 1 und 2 (Anm.: richtig: § 42 Abs. 1 und 1a), § 43 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 57a Abs. 1 lit. c, § 67 Abs. 3, § 74g Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 79 Abs. 3, § 82 Abs. 2 Z 2a, § 91 Abs. 1 und 4, § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 5, § 102 Abs. 1, § 106, § 107, § 108a, die Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)“ und die Bezeichnung der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten § 75 Abs. 4 sowie die Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, BGBl. I Nr. 114/2011, außer Kraft.

Abkürzung

GOG

§ 109

(1) Dieses Bundesgesetz tritt — mit Ausnahme des § 86 — mit 1. Oktober 1975 in Kraft; § 86 tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, seine Wirksamkeit.

(3) § 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1a, § 28b Abs. 2 bis 5, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 1 Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.

(4) § 31f tritt mit Ablauf des gemäß § 12 Abs. 1 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 findet § 31f jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.

(5) § 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 25, § 26a, § 26b, § 28b Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2, § 31a, § 31b, § 31c, § 31d, § 31e, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 6, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 82 Abs. 2 Z 1a, § 98b, § 107 und die Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(6) § 20c, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 32a Abs. 3, § 32f Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, §§ 32g bis 32j, die Bezeichnung des Abschnittes Xc, §§ 74c und 74d, § 74e Abs. 1, § 74f Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 74g, § 107 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 24 Abs. 1 der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) (Anm.: von Novelle nicht betroffen), die Bezeichnung sowie die Überschrift der Anlage 3 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung)“, § 1 Z 1 bis 10, Z 11 hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Art. 14 Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 4 ESM-Vertrag, Z 12 bis 14 und Z 16 bis 22, §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 9 der Anlage 3 zum GOG (ESM-Informationsordnung), jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2012, treten gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft. § 32f Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 32k, § 74e Abs. 2, § 74f Abs. 4, § 1 Z 11 hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag, § 1 Z 15 und § 5 Abs. 2 der Anlage 3 zum GOG (ESM-Informationsordnung), jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2012, treten in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind. Der Bundeskanzler gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt II bekannt.

(7) § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4, § 8 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 8, § 21 Abs. 1, 2 und 5, § 23a, § 26 Abs. 2, § 26a Abs. 2, § 28b Abs. 2, § 31b Abs. 2 bis 6, § 31c Abs. 6, 7, 12 und 13, § 31f Abs. 2 und 4, § 32a Abs. 1, 2 und 4, § 32d Abs. 4, 32f Abs. 2, 32j Abs. 4, § 33, § 35 Abs. 7, §§ 37 und 37a, § 42 Abs. 1 und 2 (Anm.: richtig: § 42 Abs. 1 und 1a), § 43 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 57a Abs. 1 lit. c, § 67 Abs. 3, § 74g Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 79 Abs. 3, § 82 Abs. 2 Z 2a, § 91 Abs. 1 und 4, § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 5, § 102 Abs. 1, § 106, § 107, § 108a, die Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)“ und die Bezeichnung der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten § 75 Abs. 4 sowie die Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, BGBl. I Nr. 114/2011, außer Kraft.

(8) § 11 Abs. 4, die Überschrift und Bezeichnung des Abschnitts IV., § 19a, § 21 Abs. 1, § 31d Abs. 5a, § 37 Abs. 2a, § 41 Abs. 6a, § 74b Abs. 3 und § 76 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

Abkürzung

GOG

§ 109

(1) Dieses Bundesgesetz tritt — mit Ausnahme des § 86 — mit 1. Oktober 1975 in Kraft; § 86 tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, seine Wirksamkeit.

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