Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die Gewährung von Entschädigungen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen (Entschädigungsgesetz ČSSR)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-09-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
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ABSCHNITT I

Anspruch

§ 1. Entschädigung ist für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen zu leisten, wenn diese Vermögenswerte bis zum 19. Dezember 1974 tschechoslowakischen Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen unterzogen worden sind.

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

Vermögenswerte, die auf eine Weise erworben worden sind, welche nach der österreichischen Rechtsordnung eine nichtige Vermögensentziehung dargestellt hätte;

2.

Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Förderungen aller Art, die für oder im Auftrage des ehemaligen Deutschen Reiches, seiner Einrichtungen oder deutscher Personen in der Tschechoslowakei bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges erbracht worden oder entstanden sind. Unter deutschen Personen sind deutsche physische und juristische Personen zu verstehen;

3.

Ansprüche aus Schuldverschreibungen jeglicher Art, die in der Tschechoslowakei emittiert worden sind und auf Reichsmark lauten;

4.

Ansprüche, die aus der noch offengebliebenen Einlösung der vom tschechoslowakischen Staat, von Gebietskörperschaften und von Unternehmungen im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausgegebenen Fremdwährungsanleihen herrühren;

5.

Ansprüche aus dem Bereich der Sozialversicherung.

§ 3. (1) Vermögensverluste, welche durch die im § 1 genannten Maßnahmen bewirkt wurden, gelten als am 8. Mai 1945 eingetreten.

(2) Wurden Vermögenswerte erst nach dem 8. Mai 1945 erworben, so gilt ihr Verlust als an jenem Tag eingetreten, an dem der Erwerb erfolgt ist.

§ 4. Entschädigung ist nicht zu leisten für

1.

Vermögenswerte, die einer Maßnahme (§ 1) unterzogen worden sind und in Durchführung des Briefwechsels 1 und 2 zum Vermögensvertrag österreichischen Personen ins Eigentum übertragen oder übergeben wurden;

2.

Vermögenswerte, die durch das tschechoslowakische Gesetz vom 30. Mai 1953 über die Geldreform, Nr. 41 Slg., betroffen wurden. Dies gilt jedoch nicht für Aktien und Kuxe, wenn diese gemäß dem tschechoslowakischen Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Oktober 1945, Nr. 95 Slg., registriert und hinterlegt worden sind;

3.

a) Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, die von Kreditunternehmungen im Sinne des Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955, und von Unternehmen im Sinne des Art. I des Versicherungswiederaufbaugesetzes BGBl. Nr. 185/1955, als Verlust ausgewiesen wurden, wenn sich diese Ansprüche gegen tschechoslowakische Personen richten, deren Vermögenswerte einer Maßnahme (§ 1) unterzogen worden sind;

b)

Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, wenn sich diese Ansprüche gegen andere als tschechoslowakische Personen richten;

4.

Vermögenswerte, soweit für deren Verlust bereits nach den Gesetzen anderer Staaten eine Leistung erbracht wurde oder ein Anspruch auf eine solche Leistung besteht;

5.

Ansprüche aus Patentrechten, Marken- und Musterschutzrechten.

§ 4. Entschädigung ist nicht zu leisten für

1.

Vermögenswerte, die einer Maßnahme (§ 1) unterzogen worden sind und in Durchführung des Briefwechsels 1 und 2 zum Vermögensvertrag österreichischen Personen ins Eigentum übertragen oder übergeben wurden;

2.

Vermögenswerte, die durch das tschechoslowakische Gesetz vom 30. Mai 1953 über die Geldreform, Nr. 41 Slg., betroffen wurden. Dies gilt jedoch nicht für Aktien und Kuxe, wenn diese gemäß dem tschechoslowakischen Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Oktober 1945, Nr. 95 Slg., registriert und hinterlegt worden sind;

3.

a) Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, die von Banken im Sinne des Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955, und von Unternehmen im Sinne des Art. I des Versicherungswiederaufbaugesetzes BGBl. Nr. 185/1955, als Verlust ausgewiesen wurden, wenn sich diese Ansprüche gegen tschechoslowakische Personen richten, deren Vermögenswerte einer Maßnahme (§ 1) unterzogen worden sind;

b)

Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, wenn sich diese Ansprüche gegen andere als tschechoslowakische Personen richten;

4.

Vermögenswerte, soweit für deren Verlust bereits nach den Gesetzen anderer Staaten eine Leistung erbracht wurde oder ein Anspruch auf eine solche Leistung besteht;

5.

Ansprüche aus Patentrechten, Marken- und Musterschutzrechten.

§ 4. Entschädigung ist nicht zu leisten für

1.

Vermögenswerte, die einer Maßnahme (§ 1) unterzogen worden sind und in Durchführung des Briefwechsels 1 und 2 zum Vermögensvertrag österreichischen Personen ins Eigentum übertragen oder übergeben wurden;

2.

Vermögenswerte, die durch das tschechoslowakische Gesetz vom 30. Mai 1953 über die Geldreform, Nr. 41 Slg., betroffen wurden. Dies gilt jedoch nicht für Aktien und Kuxe, wenn diese gemäß dem tschechoslowakischen Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Oktober 1945, Nr. 95 Slg., registriert und hinterlegt worden sind;

3.

a) Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, die von Kreditinstituten im Sinne des Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955, und von Unternehmen im Sinne des Art. I des Versicherungswiederaufbaugesetzes BGBl. Nr. 185/1955, als Verlust ausgewiesen wurden, wenn sich diese Ansprüche gegen tschechoslowakische Personen richten, deren Vermögenswerte einer Maßnahme (§ 1) unterzogen worden sind;

b)

Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, wenn sich diese Ansprüche gegen andere als tschechoslowakische Personen richten;

4.

Vermögenswerte, soweit für deren Verlust bereits nach den Gesetzen anderer Staaten eine Leistung erbracht wurde oder ein Anspruch auf eine solche Leistung besteht;

5.

Ansprüche aus Patentrechten, Marken- und Musterschutzrechten.

§ 5. (1) Entschädigung ist österreichischen Personen zu leisten, in deren Vermögen der Verlust eingetreten ist (Geschädigte), wenn sie

1.

als physische Personen am 27. April 1945 und am 19. Dezember 1974 österreichische Staatsbürger waren oder

2.

als juristische Personen an den in Z 1 genannten Tagen den Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

(2) Hat vor dem Tag des Vermögensverlustes (§ 3) eine Rechtsnachfolge von Todes wegen stattgefunden, so ist der Verlust so anzusehen, als wäre er bereits im Vermögen des Rechtsnachfolgers eingetreten.

§ 6. Ist ein Geschädigter, der am 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, vor dem 19. Dezember 1974 verstorben, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen entsprechend ihren Quoten in der Rechtsnachfolge zu leisten, wenn sie am 19. Dezember 1974 österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen an diesem Tag ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

§ 7. Ist der Geschädigte eine juristische Person, die am 27. April 1945 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, so ist im Falle der Beendigung ihrer Abwicklung vor dem 19. Dezember 1974 die Entschädigung an die nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten entsprechend ihren Quoten aus der Abwicklung zu gewähren, wenn sie als physische Personen am 19. Dezember 1974 österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen an diesem Tag ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

§ 8. Ist der Verlust in einem Vermögen entstanden, das im Eigentum mehrerer Personen oder einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts stand, so ist die Entschädigung jedem Miteigentümer oder jedem Gesellschafter entsprechend seinem Anteil am Vermögen im Zeitpunkt des Verlustes zu leisten, sofern nicht andere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Eigentümern bestanden haben.

§ 9. Der Anspruch auf Entschädigung gilt am 19. Dezember 1974 als entstanden.

ABSCHNITT II

Ermittlung der Entschädigung

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 10. (1) Vermögenswerte (Wirtschaftsgüter), für deren Verlust Entschädigung zu leisten ist, sind einer im folgenden angeführten Vermögensart zuzuordnen:

1.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen;

2.

Grundvermögen;

3.

Betriebsvermögen;

4.

sonstiges Vermögen.

(2) Die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den einzelnen Vermögensarten hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zu erfolgen.

(3) Die Zusammenfassung einzelner Wirtschaftsgüter zu wirtschaftlichen Einheiten ist nach § 2 des im Abs. 2 genannten Gesetzes vorzunehmen.

§ 11. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist von den für jede Vermögensart maßgeblichen Bemessungsgrundlagen auszugehen.

(2) Bei Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Einheiten ist die Entschädigung im ganzen zu ermitteln; dies gilt auch in Fällen, auf die die Bestimmungen des § 8 zutreffen.

(3) Die Bemessungsgrundlagen sind in Rechnungseinheiten (RE) auszudrücken; die Umrechnung der Währungen hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Bruchteile, die sich bei der Umrechnung in RE ergeben, sind auf volle RE aufzurunden.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 557/1979)

§ 12. Sind vor Eintritt des Verlustes, besonders durch Kriegseinwirkung, Plünderung oder durch sonstige damit im Zusammenhang stehende Ereignisse, Schäden entstanden, so sind diese ihrem Ausmaß entsprechend durch einen Abschlag zu berücksichtigen. Ein Schaden von mehr als 75 vom Hundert ist einem Totalschaden gleichzuhalten.

§ 13. (1) Für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung in Schilling sind die für sämtliche Vermögensverluste eines Geschädigten festgestellten RE in Schilling umzurechnen. Die einem Geschädigten gebührende Entschädigung ist mit 100 000 RE, d. s. 640 000 S, begrenzt.

(2) Die RE sind wie folgt in Schilling umzurechnen:

bis einschließlich 5.000 RE je RE S 12.-
von 5.001 RE bis einschließlich 10.000 RE je RE S 11.-
von 10.001 RE bis einschließlich 15.000 RE je RE S 10.-
von 15.001 RE bis einschließlich 20.000 RE je RE S 9.-
von 20.001 RE bis einschließlich 25.000 RE je RE S 8.-
von 25.001 RE bis einschließlich 30.000 RE je RE S 7.-
von 30.001 RE bis einschließlich 35.000 RE je RE S 6.-
von 35.001 RE bis einschließlich 100.000 RE je RE S 5.-.

(3) Die Entschädigung ist für jeden Rechtsnachfolger entsprechend seinem Anteil an der Entschädigung zu ermitteln, die dem Geschädigten gebührt hätte.

B. Besondere Bestimmungen

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 14. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der RE bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen richtet sich nach dem Flächenwert und den Zu- und Abschlägen.

§ 15. (1) Der Flächenwert beträgt 1500 RE je Hektar.

(2) Für Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die auch für Wohnzwecke verwendet wurden, ist ein Zuschlag zu gewähren. Dieser beträgt 20 vom Hundert des Flächenwertes, mindestens 5000 RE, höchstens jedoch 10.000 RE. Für jede wirtschaftliche Einheit ist dieser Zuschlag nur einmal zu gewähren.

(3) Für jeden zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb wird ein Ergänzungszuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des Flächenwertes, mindestens jedoch 2000 RE gewährt.

(4) Wurde nach § 10 des UVEG, BGBl. Nr. 177/1962, Entschädigung geleistet, so ist ein Abschlag in Höhe von 7,5 vom Hundert des Flächenwertes vorzunehmen.

Grundvermögen

§ 16. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der RE für Grundvermögen richtet sich nach der Zuordnung des Grundstückes zu einer Grundstücksgruppe, der örtlichen Lage und den Zuschlägen. Von den in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Ansätzen (Richtwerten) ist auszugehen.

§ 17. (1) Bebaute Grundstücke sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 einzuteilen in

1.

Einfamilienhäuser und Eigenheime,

2.

Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke,

3.

sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Bei unbebauten Grundstücken sind zu unterscheiden

1.

Bauparzellen, die im Grundbuch ausdrücklich als solche bezeichnet sind,

2.

sonstige unbebaute Grundstücke.

§ 18. (1) Die örtliche Lage eines Grundstückes wird durch die Einstufung in die Ortsklassen I bis III berücksichtigt.

(2) Zur Ortsklasse I gehört das Gebiet der Stadt Prag, zur Ortsklasse II gehören die Gebiete der Städte Brünn, Preßburg, Mährisch-Ostrau und Pilsen und zur Ortsklasse III alle übrigen Gebiete.

§ 19. (1) Den Richtwerten für die im § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Grundstücke ist bei Einfamilienhäusern und Eigenheimen eine Nutzfläche von 100 m2 und eine Grundfläche von 700 m2, bei Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken eine Nutzfläche von 200 m2 und eine Grundfläche von 900 m2 zugrunde gelegt.

(2) Übersteigt die tatsächliche Nutzfläche eines bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten Ausmaße, so erhöht sich der Richtwert um 40 RE je Quadratmeter, höchstens jedoch um 25 vom Hundert des Richtwertes.

(3) Übersteigt die tatsächliche Grundfläche eines bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten Ausmaße, so ist der Ansatz für den abweichenden Teil der Grundfläche nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzunehmen.

§ 20. Kann das Ausmaß der behaupteten Nutz- oder Grundfläche eines bebauten Grundstückes weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden, so ist ein Zuschlag gemäß § 19 Abs. 2 oder 3 nicht zu gewähren.

§ 21. Liegt bei einem bebauten Grundstück Totalschaden im Sinne des § 12 vor, so sind die Richtwerte für Bauparzellen Bemessungsgrundlage.

Betriebsvermögen

§ 22. (1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der RE für Betriebsvermögen von Unternehmen mit dem Sitz oder Standort im Gebiet der Tschechoslowakei richtet sich nach den für

1.

freiberuflich tätige Unternehmer oder

2.

nichtbuchführende Handels- und Gewerbetreibende festgesetzten Richtwerten und den Zu- und Abschlägen.

(2) Wer nach Abs. 1 Z 1 als freiberuflich tätiger Unternehmer gilt, richtet sich nach § 22 EStG 1972, BGBl. Nr. 493.

(3) Für Unternehmer, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches ermittelt haben, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 27.

§ 23. (1) Für die Ermittlung der RE für Betriebsvermögen ist bei freiberuflich tätigen Unternehmern von einem Richtwert von 2000 RE, bei einem nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden von einem Richtwert von 3000 RE auszugehen.

(2) Wurde nach § 10 UVEG Entschädigung geleistet, so ist der Richtwert bei freiberuflich tätigen Unternehmern um 40 vom Hundert, bei nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden um 25 vom Hundert zu kürzen.

(3) Der nach Abs. 1 und 2 ermittelte Richtwert erhöht sich bei

1.

Ärzten mit Hausapotheke um 1000 RE;

2.

nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden, wenn der in RE ausgedrückte Wert des Material- und Warenlagers der letzten vor dem 8. Mai 1945 errichteten Inventur 50 vom Hundert des nach Abs. 1 festgesetzten Richtwertes übersteigt, um den übersteigenden Betrag, höchstens jedoch um 3000 RE;

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