Bundesverfassungsgesetz vom 25. Jänner 1973 über nasse Grenzenzwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschlandund über die österreichische Delegation in der ständigen gemischtenGrenzkommission
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind
Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich hinsichtlich der §§ 2 bis 5 Abs. 2, Land Salzburg hinsichtlich des § 5 Abs. 3, des § 6 und des § 7) und der Bundesrepublik Deutschland;
Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972;
Anlagen: die Anlagen zu dem in Z 2 genannten Vertrag.
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich hinsichtlich der §§ 2 bis 5 Abs. 2, Land Salzburg hinsichtlich des § 5 Abs. 3, des § 6 und des § 7) und der Bundesrepublik Deutschland;
Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972;
Anlagen: die Anlagen zu dem in Z 2 genannten Vertrag.
Unbeweglichkeit nasser Grenzen
§ 2. Im Grenzabschnitt “Donau” ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Donau endgültig bestimmt.
Unbeweglichkeit nasser Grenzen
§ 2. Im Grenzabschnitt „Donau“ ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Donau endgültig bestimmt.
§ 3. Im Grenzabschnitt “Innwinkel” ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 3 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 4 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.
§ 3. Im Grenzabschnitt „Innwinkel“ ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 3 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 4 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.
§ 4. Im Grenzabschnitt “Inn” ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 5 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 6 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10 000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Inn endgültig bestimmt.
§ 4. Im Grenzabschnitt „Inn“ ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 5 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 6 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10 000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Inn endgültig bestimmt.
§ 5. (1) Im Teil des Grenzabschnittes “Salzach” von der Einmündung der Salzach in den Inn bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 7 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Salzach endgültig bestimmt.
(2) Im Teil des Grenzabschnittes “Salzach” vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zum Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt. “Mitte des regulierten Flußbettes” ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von den flußseitigen oberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt ist.
(3) Im Teil des Grenzabschnittes “Salzach” vom Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg bis zur Einmündung der Saalach ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes (Abs. 2 zweiter Satz) ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt.
§ 5. (1) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach“ von der Einmündung der Salzach in den Inn bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 7 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Salzach endgültig bestimmt.
(2) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach“ vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zum Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt. “Mitte des regulierten Flußbettes“ ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von den flußseitigen oberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt ist.
(3) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach“ vom Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg bis zur Einmündung der Saalach ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes (Abs. 2 zweiter Satz) ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt.
§ 6. Im Grenzabschnitt “Saalach” ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 9 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 10 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Saalach endgültig bestimmt.
§ 6. Im Grenzabschnitt „Saalach“ ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 9 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 10 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Saalach endgültig bestimmt.
§ 7. Im Grenzabschnitt “Saalach - Scheibelberg” ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 11 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 12 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.
§ 7. Im Grenzabschnitt „Saalach – Scheibelberg“ ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 11 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 12 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.
Österreichische Delegation in der ständigen gemischten
Grenzkommission
§ 8. (1) In die im Art. 19 Abs. 1 des Vertrages vorgesehene Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.
(2) Zu einer Erklärung des Bevollmächtigten der Republik Österreich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 des Vertrages ist die Zustimmung der anderen österreichischen Delegierten erforderlich.
Österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission
§ 8. (1) In die im Art. 19 Abs. 1 des Vertrages vorgesehene Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.
(2) Zu einer Erklärung des Bevollmächtigten der Republik Österreich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 des Vertrages ist die Zustimmung der anderen österreichischen Delegierten erforderlich.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 9. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit der §§ 2 bis 5 Abs. 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit des § 5 Abs. 3, des § 6 und des § 7 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Salzburg - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit der §§ 2 bis 5 Abs. 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit des § 5 Abs. 3, des § 6 und des § 7 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Salzburg – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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