Kundmachung des Bundeskanzlers vom 17. September 1975 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zu Regelungen über Wohnhygiene (Wohnhygienegesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 24. Juni 1975, K II-1/74-27 – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 5. September 1975 – zusammengefaßt hat:
Die gesetzliche Regelung der Gewährung von Unterkunft, der Verwendung von zu Wohnzwecken benützten Räumen sowie der Haltung von Nutztieren in solchen Räumen unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von gesundheitlichen Gefahren ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.
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