KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1975-07-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 56
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Mai 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 56 am 22. Juli 1975 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Staatsrat der Volksrepublik Polen,

vom Wunsch geleitet, die konsularischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zu regeln und zu entwickeln,

haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

ABSCHNITT I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Für die Zwecke dieses Vertrages haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

“Konsularische Vertretung” bedeutet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;

b)

“Konsularbezirk” bedeutet das einer konsularischen Vertretung für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;

c)

“Leiter der konsularischen Vertretung” bedeutet jede Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;

d)

“Konsul” bedeutet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung. Dieser Ausdruck umfaßt auch Personen, die einer konsularischen Vertretung zur Ausbildung zugeteilt sind;

e)

“Konsularangestellter” bedeutet jede Person, die im administrativen oder technischen Dienst einer konsularischen Vertretung beschäftigt ist;

f)

“Mitglied des dienstlichen Hauspersonals” bedeutet jede als Hausbediensteter bei einer konsularischen Vertretung beschäftigte Person;

g)

“Mitglieder der konsularischen Vertretung” bedeutet die Konsuln, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonal;

h)

“Mitglied des Privatpersonals” bedeutet jede ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;

i)

“Familienangehörige” bedeutet den Ehegatten des Mitglieds der konsularische Vertretung, seine Kinder und Eltern und die seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds angehören und von ihm erhalten werden;

j)

“konsularische Räumlichkeiten” bedeuten ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazu gehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke der konsularischen Vertretung benützt werden, einschließlich der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung;

k)

“konsularische Archive” bedeutet alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register der konsularischen Vertretung sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände;

l)

“amtliche Korrespondenz” bedeutet die gesamte Korrespondenz, die die konsularische Vertretung und ihre Aufgabe betrifft;

m)

“Schiff des Entsendestaates” bedeutet jedes Wasserfahrzeug, das berechtigt ist, die Flagge des Entsendestaates zu führen, oder in diesem Staat registriert ist, ausgenommen Kriegsschiffe.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates beziehen, sind auf juristische Personen einschließlich der Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT II

Errichtung konsularischer Vertretungen und Bestellung der Mitglieder dieser Vertretungen

Artikel 2

(1) Eine konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.

(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk der konsularischen Vertretung werden vom Entsendestaat bestimmt und bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaates.

(3) Spätere Änderungen des Sitzes, des Ranges oder des Konsularbezirkes der konsularischen Vertretung werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat vorgenommen.

Artikel 3

(1) Der Leiter der konsularischen Vertretung wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit nach Vorlage der Bestallungsurkunde und mit Erteilung der Exequatur genannten Genehmigung des Empfangsstaates zugelassen.

(2) Der Entsendestaat übersendet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg die Bestallungsurkunde.

(3) Die Bestallungsurkunde enthält Vornamen und Familiennamen und die Klasse des Leiters der konsularischen Vertretung sowie die Bezeichnung des Konsularbezirkes und des Sitzes der konsularischen Vertretung.

(4) Bis zur Erteilung des Exequaturs kann der Leiter einer konsularischen Vertretung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen werden. In diesem Fall findet dieser Vertrag Anwendung.

Artikel 4

(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit notifizieren, daß ein Konsul persona non grata oder daß ein anderes Mitglied der konsularischen Vertretung ihm nicht genehm ist, ohne verpflichtet zu sein, diese Entscheidung zu begründen. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre dienstliche Tätigkeit bei der konsularischen Vertretung zu beenden.

(2) Weigert sich der Entsendestaat oder unterläßt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 zu entsprechen, so kann der Empfangsstaat entweder der betreffenden Person das Exequatur entziehen oder sie nicht weiterhin als Mitglied der konsularischen Vertretung betrachten.

Artikel 5

(1) Ist der Leiter einer konsularischen Vertretung außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so kann der Entsendestaat einen Konsul einer seiner konsularischen Vertretungen im Empfangsstaat oder einen Diplomaten seiner diplomatischen Mission in diesem Staat vorübergehend mit der Leitung der konsularischen Vertretung betrauen. Vornamen und Familienname dieses amtierenden Leiters werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im voraus notifiziert.

(2) Dieser amtierende Leiter genießt die durch diesen Vertrag dem Leiter der konsularischen Vertretung gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.

(3) Die Übertragung der konsularischen Aufgaben an einen Diplomaten der diplomatischen Mission des Entsendestaates nach Absatz 1 läßt dessen diplomatische Vorrechte und Immunitäten unberührt.

Artikel 6

Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung, wenn auch nur vorläufig, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zugelassen ist, wird der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirkes unterrichten. Er wird ferner dafür sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter der konsularischen Vertretung seine dienstlichen Obliegenheiten wahrnehmen und die in diesem Vertrag vorgesehene Behandlung genießen kann.

Artikel 7

(1) Konsuln dürfen nur Personen sein, die ausschließlich Staatsangehörige des Entsendestaates sind.

(2) Konsuln dürfen im Empfangsstaat außer ihrer amtlichen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

Artikel 8

(1) Der Entsendestaat wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates notifizieren

a)

die Bestellung von Mitgliedern einer konsularischen Vertretung, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie alle sonstigen ihre Stellung betreffenden Änderungen, die während ihrer Tätigkeit in der konsularischen Vertretung erfolgen;

b)

die Ankunft und die endgültige Abreise eines Familienangehörigen und die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;

c)

die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern des Privatpersonals und ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;

d)

die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied der konsularischen Vertretung mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten.

(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit gleichfalls im voraus zu notifizieren.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates stellen jedem Mitglied der konsularischen Vertretung, das nicht Angehöriger des Empfangsstaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Mitglied dieser Vertretung bestätigt.

(2) Absatz 1 ist auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

ABSCHNITT III

Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 10

(1) Der Empfangsstaat gewährt der konsularischen Vertretung jede Erleichterung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und trifft zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen, um den Mitgliedern der konsularischen Vertretung die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den Genuß der durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten zu ermöglichen.

(2) Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.

Artikel 11

(1) Das Wappen des Entsendestaates mit einer entsprechenden Bezeichnung der konsularischen Vertretung, auch in der Sprache des Entsendestaates, darf an dem Gebäude, in dem sich die konsularische Vertretung oder die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung befindet, sowie an deren Eingang angebracht werden.

(2) Die Staatsflagge des Entsendestaates darf am Gebäude der konsularischen Vertretung, an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung sowie an seinen Beförderungsmitteln, sofern sie zu amtlichen Zwecken benützt werden, angebracht werden.

Artikel 12

Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für die konsularische Vertretung erforderlichen Räumlichkeiten und hilft nötigenfalls bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für die Mitglieder der konsularischen Vertretung.

Artikel 13

(1) Der Entsendestaat hat das Recht, unter Bedachtnahme auf die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

a)

Gelände, Gebäude oder Gebäudeteile, die als Sitz der konsularischen Vertretung, als Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung oder als Wohnung für andere Mitglieder der konsularischen Vertretung bestimmt sind, als Eigentum zu erwerben, zu besitzen, zu benützen und weiterzuveräußern;

b)

auf dem erworbenen Gelände Gebäude für die in lit. a genannten Zwecke zu errichten oder umzubauen.

(2) Bei der Ausübung der im Absatz 1 angeführten Rechte sind insbesondere die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates auf dem Gebiet des Bauwesens, der Stadtplanung und des Denkmalschutzes zu beachten.

Artikel 14

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates dürfen diese ohne Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung, des Leiters der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat oder einer von einen der beiden ermächtigten Person nicht betreten.

(2) Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.

Artikel 15

Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung, das Vermögen der konsularischen Vertretung und deren Beförderungsmittel genießen Immunität von jeder Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls.

Artikel 16

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen von Mitgliedern der konsularischen Vertretung, die Eigentum des Entsendestaates oder von ihm gemietet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Beförderungsmittel, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und ausschließlich Zwecken der konsularischen Vertretung dienen, sinngemäß anzuwenden.

Artikel 17

Die konsularischen Archive sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Artikel 18

(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der konsularischen Vertretung für alle amtlichen Zwecke. Die konsularische Vertretung darf sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen und den anderen konsularischen Vertretungen des Entsendestaates, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist der konsularischen Vertretung nur mit Zustimmung des Empfangsstaates gestattet.

(2) Die amtliche Korrespondenz der konsularischen Vertretung ist unverletzlich.

(3) Gepäckstücke, die die konsularische Dienstpostsendung bilden, müssen versiegelt und äußerlich sichtbar als solche gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.

(4) Die konsularische Dienstpostsendung, die den Voraussetzungen des Absatzes 3 entspricht, darf weder geöffnet, geprüft noch zurückgehalten werden.

(5) Der konsularische Kurier muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, aus denen sich die konsularische Dienstpostsendung zusammensetzt. Er muß Angehöriger des Entsendestaates sein und darf im Empfangsstaat nicht ständig ansässig sein. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder verhaftet noch angehalten oder einer Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(6) Die konsularische Dienstpostsendung kann dem Kapitän eines Schiffes oder gewerblichen Luftfahrzeugs anvertraut werden. Der Kapitän wird mit einem amtlichen Schriftstück ausgestattet, aus dem hervorgeht, wie viele Gepäckstück zur konsularischen Dienstpostsendung gehören; doch gilt er nicht als konsularischer Kurier. Ein Mitglied der konsularischen Vertretung kann die Dienstpostsendung dem Kapitän eines Schiffes oder gewerblichen Luftfahrzeugs unmittelbar und ungehindert übergeben oder von ihm abholen.

Artikel 19

(1) Der Leiter der konsularischen Vertretung ist der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Er genießt die persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder verhaftet noch angehalten oder einer Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(2) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, und Konsularangestellte sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten gesetzten Handlungen. Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, dürfen weder verhaftet noch angehalten oder einer Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn im Fall einer strafbaren Handlung, die nach den Gesetzen des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist, oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

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