KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von dem gemäß Art. 69 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Vertretung des Bundeskanzlers berufenen Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 1975 ausgetauscht; der Konsularvertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 am 13. Oktober 1975 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik, vom Wunsch geleitet, die konsularischen Beziehungen zu regeln und zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten beizutragen, haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.), die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
ABSCHNITT I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Vertrag bedeuten die nachstehenden Begriffe
"Konsulat" ein Generalkonsulat, ein Konsulat, ein Vizekonsulat und eine Konsularagentur;
"Konsularbezirk" das Gebiet, auf dem ein Konsulat berechtigt ist, konsularische Aufgaben auszuüben;
"Leiter des Konsulats" die mit dieser Funktion beauftragte Person;
"Konsul" eine Person einschließlich des Leiters des Konsulats, die mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragt ist;
"Konsularangestellter" eine Person, die im Konsulat administrative oder technische Funktionen ausübt;
"Mitglied des dienstlichen Hauspersonals" eine Person, die als Hausangestellte in einem Konsulat beschäftigt ist;
"Mitglied des Konsulats" die Konsuln, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
"Familienangehörige" den Ehegatten des Mitglieds des Konsulats, seine Kinder und Eltern und die seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds des Konsulats angehören und von ihm unterhalten werden;
"Angehöriger des privaten Hauspersonals" eine Person, die ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds des Konsulats beschäftigt ist;
"Konsularräumlichkeiten" ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, Gebäude oder Gebäudeteile sowie dazugehörende Grundstücke, die ausschließlich für konsularische Zwecke verwendet werden;
"Konsulararchiv" den dienstlichen Schriftwechsel, Chiffrematerial, Dokumente und sonstige Schriftstücke, Bücher und technische Arbeitsmittel des Konsulats sowie Einrichtungsgegenstände, die zu ihrer Aufbewahrung und ihrem Schutz bestimmt sind;
"Schiff des Entsendestaates" jedes Wasserfahrzeug, das im Schiffsregister des Entsendestaates eingetragen ist und das rechtmäßig unter dessen Flagge fährt; dieser Begriff schließt Kriegsschiffe nicht ein;
"Luftfahrzeug des Entsendestaates" jedes zivile Luftfahrzeug, das rechtmäßig die Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Entsendestaates trägt.
(2) Staatsbürger des Entsendestaates sind die Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft haben. Für das Vertretungsrecht für eine Person, die die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates und des Empfangsstaates besitzt, gegenüber den Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates sowie für die Handlungspflichten des Empfangsstaates nach diesem Vertrag ist die Staatsbürgerschaft in erster Linie nach dem Wohnsitz zu beurteilen.
(3) Juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, werden wie Staatsbürger des Entsendestaates behandelt.
ABSCHNITT II
EINRICHTUNG VON KONSULATEN, ERNENNUNG UND ABBERUFUNG VON KONSULN
Artikel 2
(1) Ein Konsulat kann im Empfangsstaat nur mit dessen Zustimmung eingerichtet werden.
(2) Der Sitz des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk sowie die Anzahl der Mitglieder des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bestimmt.
(3) Änderungen des Sitzes des Konsulats, seines Ranges, des Konsularbezirkes sowie der Anzahl der Mitglieder des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bestimmt.
Artikel 3
(1) Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat die Person, die der Entsendestaat zum Leiter eines Konsulats zu ernennen beabsichtigt, zur Ausübung seiner Funktion zulassen wird.
(2) Der Entsendestaat übermittelt auf diplomatischem Weg dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde/das Konsularpatent. Darin sind der Familienname und Vorname des Leiters des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk, in dem er seine Aufgaben wahrnehmen wird, und der Sitz des Konsulats angegeben.
(3) Nach Vorlage der Bestallungsurkunde/des Konsularpatents stellt der Empfangsstaat das Exequatur oder eine andere entsprechende Genehmigung aus.
(4) Der Leiter des Konsulats darf nach Erteilung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen.
(5) Der Empfangsstaat kann dem Leiter des Konsulats vor Erteilung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung die Zustimmung zur vorläufigen Ausübung seiner Funktion erteilen.
(6) Der Empfangsstaat trifft bei der Erteilung des Exequaturs, einer anderen entsprechenden Genehmigung oder der Zustimmung zur vorläufigen Ausübung seiner Funktion die erforderlichen Maßnahmen, damit der Leiter des Konsulats seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Artikel 4
(1) Kann der Leiter des Konsulats aus irgendeinem Grund seine Funktion nicht ausüben oder ist seine Stelle zeitweilig unbesetzt, so kann der Entsendestaat einen Konsul des betreffenden oder eines anderen Konsulats im Empfangsstaat oder ein Mitglied des diplomatischen Personals seiner diplomatischen Vertretung im Empfangsstaat mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats beauftragen. Der Empfangsstaat ist davon vorher auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Person, die mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats beauftragt worden ist, genießt die gleichen Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die dem Leiter des Konsulats nach diesem Vertrag zustehen.
Artikel 5
(1) Der Entsendestaat wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg folgendes notifizieren:
die Ernennung oder den Dienstantritt eines Mitglieds des Konsulats, den Tag seiner Ankunft und endgültigen Abreise oder die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit und alle sonstigen seine Stellung betreffenden Änderungen während seiner Tätigkeit im Konsulat;
den Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise von Familienangehörigen eines Mitglieds des Konsulats oder gegebenenfalls die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;
den Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise eines Angehörigen des privaten Hauspersonals sowie sein Ausscheiden aus diesem Dienst;
den Dienstantritt und die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit einer Person, die ihren Wohnsitz im Empfangsstaat hat, als Mitglied des Konsulats oder als Angehöriger des privaten Hauspersonals mit Anspruch auf Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten.
(2) Der Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise sind im voraus zu notifizieren.
Artikel 6
(1) Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates stellt jedem Mitglied des Konsulats, das nicht Staatsbürger des Empfangsstaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Mitglied des Konsulats bestätigt.
(2) Der Absatz 1 ist auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
Artikel 7
Konsul darf nur eine Person sein, die ausschließlich Staatsbürger des Entsendestaates ist und im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hat.
Artikel 8
(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren, daß er beabsichtigt, das Exequatur des Leiters des Konsulats oder die entsprechende Genehmigung zu widerrufen oder daß ein sonstiges Mitglied des Konsulats ihm nicht genehm ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit des anderen Mitglieds des Konsulats zu beenden.
(2) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters des Konsulats diesem das Exequatur entziehen oder im Fall eines anderen Mitglieds des Konsulats dem Entsendestaat notifizieren, daß er dieses nicht mehr als Mitglied des Konsulats betrachtet.
ABSCHNITT III
ERLEICHTERUNGEN, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 9
(1) Der Empfangsstaat behandelt ein Mitglied des Konsulats mit der gebührenden Achtung und trifft alle notwendigen Maßnahmen, um ihm die wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben zu gewährleisten.
(2) Der Empfangsstaat gewährleistet, daß ein Mitglied des Konsulats die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die ihm nach diesem Vertrag zustehen, in Anspruch nehmen kann.
Artikel 10
(1) Der Empfangsstaat erweist dem Entsendestaat bei der Beschaffung von Konsularräumlichkeiten und Wohnungen für die Mitglieder des Konsulats Hilfe und Unterstützung.
(2) Der Entsendestaat kann in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Konsularräumlichkeiten und Wohnungen für die Mitglieder des Konsulats erwerben, pachten oder mieten.
Artikel 11
(1) Am Gebäude des Konsulats und an der Residenz des Leiters des Konsulats können das Staatswappen und die entsprechende Bezeichnung angebracht werden.
(2) Am Gebäude des Konsulats und an der Residenz des Leiters des Konsulats kann die Staatsflagge des Entsendestaates gehißt werden.
(3) Der Leiter des Konsulats kann die Staatsflagge des Entsendestaates an seinen von ihm dienstlich benutzten Fahrzeugen führen.
Artikel 12
(1) Der Empfangsstaat gewährleistet den Schutz der Konsularräumlichkeiten.
(2) Die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters des Konsulats und die Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich. Die Organe des Empfangsstaates dürfen die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters des Konsulats und die Wohnungen der Konsuln ohne Einwilligung des Leiters des Konsulats oder des Chefs der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates oder einer von ihnen ermächtigten Person nicht betreten.
(3) Die Konsularräumlichkeiten dürfen nur zu Zwecken verwendet werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben vereinbar sind.
(4) Die Konsularräumlichkeiten, ihre Einrichtung und das sonstige Vermögen des Konsulats einschließlich seiner Beförderungsmittel sind nicht Gegenstand einer Inanspruchnahme im öffentlichen Interesse oder für Zwecke der Landesverteidigung.
Artikel 13
Das Konsulararchiv ist jederzeit unverletzlich, wo immer es sich befindet.
Artikel 14
(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr des Konsulats für alle amtlichen Zwecke mit der Regierung, den diplomatischen Vertretungen und den anderen Konsulaten des Entsendestaates, wo immer sie sich befinden. Das Konsulat darf sich dazu aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, Diplomaten- oder Konsulargepäcks und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und der Betrieb einer Funkstation sind dem Konsulat nur mit Zustimmung des Empfangsstaates gestattet. Für die Inanspruchnahme von Nachrichtenmitteln gelten für das Konsulat die gleichen Tarife wie für die diplomatische Vertretung.
(2) Der dienstliche Schriftverkehr des Konsulats ist unverletzlich.
(3) Gepäckstücke, die das Konsulargepäck bilden, müssen versiegelt und äußerlich sichtbar als solches gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur den dienstlichen Schriftverkehr sowie ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke und Gegenstände enthalten.
(4) Das Konsulargepäck, das den Voraussetzungen des Absatzes 3 entspricht, darf weder geöffnet, geprüft noch zurückgehalten werden.
(5) Der konsularische Kurier muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Kuriergepäckstücke ersichtlich sind. Er muß Staatsbürger des Entsendestaates sein und darf im Empfangsstaat keinen Wohnsitz haben. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder vorläufig festgenommen, verhaftet noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. Das gilt auch für den konsularischen Kurier ad hoc, jedoch erlöschen dessen Immunitäten und die Schutzpflicht des Empfangsstaates, nachdem der Kurier das Konsulargepäck dem Empfänger ausgehändigt hat.
(6) Das Konsulargepäck kann auch dem Kommandanten eines kommerziellen Zwecken dienenden Luftfahrzeuges einer Fluggesellschaft oder dem Kapitän eines Schiffes anvertraut werden. Diese werden mit einem amtlichen Schriftstück ausgestattet, aus dem die Anzahl der Kuriergepäckstücke ersichtlich ist, gelten jedoch nicht als konsularische Kuriere. Ein Mitglied des Konsulats kann das Konsulargepäck dem Kommandanten oder dem Kapitän unter Einhaltung der für den jeweiligen Flughafen oder Hafen geltenden Sicherheitsbestimmungen unmittelbar und ungehindert übergeben oder von ihnen entgegennehmen.
Artikel 15
(1) Der Leiter des Konsulats ist persönlich unverletzlich und genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und von Zwangsmaßnahmen anderer Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates. Er darf weder vorläufig festgenommen, verhaftet noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit im Empfangsstaat unterworfen werden.
(2) Die Immunität des Leiters des Konsulats von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates erstreckt sich nicht auf Klagen
in bezug auf privates, im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, daß er dieses im Auftrag des Entsendestaates für die Zwecke des Konsulats in Anspruch nimmt;
in Nachlaßsachen, in denen er als Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter des Entsendestaates auftritt;
im Zusammenhang mit einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die er im Empfangsstaat neben seiner Funktion ausübt;
die eine dritte Person wegen eines Schadens anstrengt, der aus einem im Empfangsstaat mit einem Fahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
(3) Gegen den Leiter des Konsulats dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Absatz 2 angeführten Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Unverletzlichkeit seiner Person oder Residenz durchführbar sind.
Artikel 16
(1) Ein Konsul, der nicht Leiter eines Konsulats ist, und ein Konsularangestellter genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit und von Zwangsmaßnahmen anderer Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates in bezug auf Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen wurden. Das gleiche gilt für ein Mitglied des dienstlichen Hauspersonals für die von ihm in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgenommenen Handlungen. Ein Konsul, der nicht Leiter eines Konsulats ist, darf weder vorläufig festgenommen, verhaftet noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die nach den Gesetzen des Empfangsstaates eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder eine strengere Strafe angedroht ist oder daß gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil wegen einer solchen Straftat vollstreckt werden soll.
(2) Wird gegen ein Mitglied des Konsulats ein Strafverfahren eingeleitet oder wird es vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen, so haben die Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates unverzüglich den Leiter des Konsulats zu verständigen.
(3) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und in einer Weise zu führen, die die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt.
(4) Die Immunität einer im Absatz 1 genannten Person von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates erstreckt sich nicht auf Klagen,
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