Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. Dezember 1974 über die Wahrnehmung bestimmter Geschäfte hinsichtlich gemeinsamer Stellen und Einrichtungen der Bundesministerien für Unterricht und Kunst sowie für Wissenschaft und Forschung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 6 und 7 des Bundesministeriengesetzes 1973 BGBl. Nr. 389, wird verordnet:

§ 1. Hinsichtlich der für den Bereich der Bundesministerien für Unterricht und Kunst sowie für Wissenschaft und Forschung bestehenden gemeinsamen Amtsbibliothek, Registratur, Einlauf- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen wird bestimmt, daß die in den Z 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z 16 des Teiles 1 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 genannten Geschäfte vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst wahrzunehmen sind.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 313/1973, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

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