VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der TschechoslowakischenSozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr.
123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages
erstellt.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 2 bis 6 verfassungsändernd sind, samt Schlußprotokoll und Anlagen 1 bis 18 wird genehmigt.
II. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der in nachfolgenden Z 1 bis 8 genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar:
alle genannten Anlagen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
die Anlagen 1 und 12 beim Vermessungsamt Gmünd,
die Anlagen 2, 3, 13 und 14 beim Vermessungsamt Waidhofen an der Thaya,
die Anlagen 3 und 14 beim Vermessungsamt Horn,
die Anlagen 4 und 15 beim Vermessungsamt Laa an der Thaya,
die Anlagen 5, 6 und 7 sowie 16 und 17 beim Vermessungsamt Mistelbach,
die Anlagen 7, 8, 9 und 11 beim Vermessungsamt Gänserndorf,
die Anlage 10 beim Vermessungsamt Bruck an der Leitha.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 2 am 24. Juni 1975 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Tschechoslowakische Sozialistische Republik, vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen.
Zu ihren Bevollmächtigten haben ernannt:
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich,
der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Herrn Dr. Karel Komarek, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in der Republik Österreich,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Unterzeichnungsdatum
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll und Anlagen 1 bis 18 wird genehmigt.
II. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der in nachfolgenden Z 1 bis 8 genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar:
alle genannten Anlagen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
die Anlagen 1 und 12 beim Vermessungsamt Gmünd,
die Anlagen 2, 3, 13 und 14 beim Vermessungsamt Waidhofen an der Thaya,
die Anlagen 3 und 14 beim Vermessungsamt Horn,
die Anlagen 4 und 15 beim Vermessungsamt Laa an der Thaya,
die Anlagen 5, 6 und 7 sowie 16 und 17 beim Vermessungsamt Mistelbach,
die Anlagen 7, 8, 9 und 11 beim Vermessungsamt Gänserndorf,
die Anlage 10 beim Vermessungsamt Bruck an der Leitha.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 2 am 24. Juni 1975 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,
vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen.
Zu ihren Bevollmächtigten haben ernannt:
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich,
der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Herrn Dr. Karel Komarek,
außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in der Republik Österreich,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
ABSCHNITT I
Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland bis zum Grenzpunkt XI ist, abgesehen von den im Artikel 2 geregelten Grenzstrecken, durch die Beschlüsse bestimmt, die der Grenzregelungsausschuß in den Jahren 1920 bis 1923 hierüber auf Grund
des Artikels 27 Punkt 6 und der Artikel 29, 30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919
sowie des Abschnittes II des zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik am 10. März 1921 in Prag geschlossenen Übereinkommens, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen, gefaßt hat.
Dieser Verlauf der Staatsgrenze ist durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt.
(2) Auf Grund der oben genannten Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye und der Beschlüsse des Grenzregelungsausschusses ist die im Absatz 1 bezeichnete Strecke der Staatsgrenze dort, wo sie vom Grenzregelungsausschuß in der Mittellinie von Wasserläufen festgelegt worden ist, unbeweglich, das heißt, sie ist ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Mittellinie dieser Wasserläufe endgültig bestimmt.
Verfassungsbestimmung
Artikel 2
(1) Abweichend von der Regelung des Artikels 1 wird durch diesen Vertrag der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt
in der Sektion VI (Artikel 10) vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/6 bis zum Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt VI/6 (österreichische Stadtgemeinde Litschau, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Stankov, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) - Anlage 1;
in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72 bis zum Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt VI/72 (österreichische Gemeinde Kautzen, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Kostalkov, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) - Anlage 2;
in der Sektion VII vom Grenzzeichen VII/42 bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach dem Grenzzeichen VII/43 (österreichische Gemeinde Rabesreit, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, und österreichischer Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf, politischer Bezirk Horn, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Vrantenin, Bezirk Znojmo, andererseits) - Anlage 3;
in der Sektion IX vom Grenzpunkt 8 nach dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen 2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10 nach dem Grenzpunkt IX/34 (österreichische Gemeinden Neudorf bei Staatz und Wildendürnbach, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Hrabetice, Bezirk Znojmo, andererseits) - Anlage 4;
in der Sektion IX vom Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3 nach dem Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt IX/72 (österreichische Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Mikulov, Bezirk Breclav, andererseits) - Anlage 5;
in der Sektion X vom Grenzpunkt X bis zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt X (österreichische Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Sedlec, Bezirk Breclav, andererseits) - Anlage 6.
(2) Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus einer ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte.
(3) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Artikel 2
(1) Abweichend von der Regelung des Artikels 1 wird durch diesen Vertrag der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt
in der Sektion VI (Artikel 10) vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/6 bis zum Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt VI/6 (österreichische Stadtgemeinde Litschau, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Stankov, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) – Anlage 1;
in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72 bis zum Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt VI/72 (österreichische Gemeinde Kautzen, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Kostalkov, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) – Anlage 2;
in der Sektion VII vom Grenzzeichen VII/42 bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach dem Grenzzeichen VII/43 (österreichische Gemeinde Rabesreit, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, und österreichischer Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf, politischer Bezirk Horn, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Vrantenin, Bezirk Znojmo, andererseits) – Anlage 3;
in der Sektion IX vom Grenzpunkt 8 nach dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen 2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10 nach dem Grenzpunkt IX/34 (österreichische Gemeinden Neudorf bei Staatz und Wildendürnbach, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Hrabetice, Bezirk Znojmo, andererseits) – Anlage 4;
in der Sektion IX vom Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3 nach dem Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt IX/72 (österreichische Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Mikulov, Bezirk Breclav, andererseits) – Anlage 5;
in der Sektion X vom Grenzpunkt X bis zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt X (österreichische Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Sedlec, Bezirk Breclav, andererseits) – Anlage 6.
(2) Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus einer ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte.
(3) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Verfassungsbestimmung
Artikel 3
(1) Vom Grenzpunkt XI verläuft die Staatsgrenze in der durch diesen Grenzpunkt und das Grenzzeichen XI CS bestimmten Geraden bis zum Schnittpunkt dieser Geraden mit der Mittellinie der Thaya. Sodann folgt sie bis zur Einmündung der Thaya in die March der Mittellinie der Thaya flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Thaya mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen und im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) und in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Thaya bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Lage des Flusses der Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht. Die Vertragsstaaten verstehen unter solchen künstlichen Veränderungen nur Baumaßnahmen, die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 bewirkt werden. In ein und demselben Teil der Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert werden.
(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der Mittellinie der Thaya eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Als Uferränder des Mittelwasserbettes gelten die Benetzungslinien des Flusses - bei Inseln die Benetzungslinien des Hauptarmes - bei Mittelwasser. Mittelwasser besteht bei einem Abfluß von 45 m3/s, gemessen im Pegelprofil Bernhardsthal. Als Hauptarm gilt der Arm des Flusses, der bei Mittelwasser die größere Durchflußmenge aufweist.
(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebene Mittellinie der Thaya im Sinne des Absatzes 3 ist im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) dargestellt.
Artikel 3
(1) Vom Grenzpunkt XI verläuft die Staatsgrenze in der durch diesen Grenzpunkt und das Grenzzeichen XI CS bestimmten Geraden bis zum Schnittpunkt dieser Geraden mit der Mittellinie der Thaya. Sodann folgt sie bis zur Einmündung der Thaya in die March der Mittellinie der Thaya flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Thaya mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen und im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) und in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Thaya bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Lage des Flusses der Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht. Die Vertragsstaaten verstehen unter solchen künstlichen Veränderungen nur Baumaßnahmen, die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 bewirkt werden. In ein und demselben Teil der Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert werden.
(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der Mittellinie der Thaya eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Als Uferränder des Mittelwasserbettes gelten die Benetzungslinien des Flusses – bei Inseln die Benetzungslinien des Hauptarmes – bei Mittelwasser. Mittelwasser besteht bei einem Abfluß von 45 m3/s, gemessen im Pegelprofil Bernhardsthal. Als Hauptarm gilt der Arm des Flusses, der bei Mittelwasser die größere Durchflußmenge aufweist.
(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebene Mittellinie der Thaya im Sinne des Absatzes 3 ist im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) dargestellt.
Verfassungsbestimmung
Artikel 4
(1) Von dem im Artikel 3 Absatz 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) und in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/3 bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze bis zur Einmündung der March in die Donau der Mittellinie der March flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch den im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) und in den Plänen der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlagen 9 und 10) dargestellten Standorte des Grenzzeichenpaares XI/32 bestimmt ist.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der March bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Lage des Flusses der Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht. Die Vertragsstaaten verstehen unser solchen künstlichen Veränderungen nur Baumaßnahmen, die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 bewirkt werden. In ein und demselben Teil der Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert werden.
(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der Mittellinie der March eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Bei einem regulierten Ufer gilt als Uferrand des Mittelwasserbettes der Verlauf der Leitkante des Uferbaues oder des Leitwerkes, soweit die Leitkante nicht durchlaufend vorhanden ist, die gedachte fortlaufende Verbindungslinie zwischen den angrenzenden Leitkanten. Bei einem nicht regulierten Ufer gilt als Uferrand des Mittelwasserbettes die Benetzungslinie bei einem Wasserstand, der der Höhenlage der gegenüberliegenden Leitkante, soweit jedoch eine gegenüberliegende Leitkante nicht vorhanden ist, der aus den angrenzenden Leitkanten abgeleiteten Höhenlage entspricht.
(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebene Mittellinie der March im Sinne des Absatzes 3 ist in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) und überdies für den Teil der Staatsgrenze vom Grenzzeichenpaar XI/19 bis zur Einmündung der March in die Donau durch den Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 9) dargestellt.
Verfassungsbestimmung
Artikel 4
(1) Von dem im Artikel 3 Absatz 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) und in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/3 bestimmt ist.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004)
Artikel 4
(1) Von dem im Artikel 3 Absatz 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) und in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/3 bestimmt ist.
(Anm. : Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004)
Verfassungsbestimmung
Artikel 5
(1) Von dem im Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) und in den Plänen der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlagen 9 und 10) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/32 CS und P 1 Ö bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau (Artikel 6) bis zum Schnittpunkt dieser Mittellinie mit der durch das Grenzzeichen XI/33 und den Grenzpunkt XII bestimmten Geraden. Sodann verläuft sie in dieser Geraden bis zum Grenzpunkt XII.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bestimmt wird, ist sie beweglich, daß heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne dieser Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um 100 m von der nach Artikel 25 vor Baubeginn zu ermittelnden und im Maßstab 1 : 2500 darzustellenden Grenzlinie abweicht und innerhalb der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10) dargestellten Uferränder der Donau verbleibt. Die Vertragsstaaten verstehen unter solchen künstlichen Veränderungen nur Baumaßnahmen, die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 bewirkt werden.
(3) Die Vertragsstaaten verstehen unter der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie, die aus Geraden und Kreisbögen besteht und von den beiden Begrenzungslinien der Hauptschiffahrtsrinne möglichst gleich weit entfernt ist. Die Radien der Kreisbögen sind womöglich nicht kleiner als 800 m zu wählen.
(4) Die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebene Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau im Sinne des Absatzes 3 ist im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10) dargestellt.
Verfassungsbestimmung
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten verstehen unter dem Begriff “Hauptschiffahrtsrinne” im Sinne des Artikels 5 denjenigen von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützten mindestens 100 m breiten, durch kontinuierliche Linien begrenzten Teil des Flußbettes, der bei dem von der Donaukommission zuletzt ermittelten “etiage navigable” (Schiffahrtsniederwasser) eine durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2.50 m hat.
(2) Wo die angegebene durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2.50 m nur auf einer Breite von weniger als 100 m oder überhaupt nicht vorhanden ist, gilt als Hauptschiffahrtsrinne derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes, der bei Schiffahrtsniederwasser (Absatz 1) auf einer Breite von 100 m die größten Tiefen aufweist.
(3) An Übergängen von Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Absatz 1 auf Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Absatz 2 oder umgekehrt wird die Hauptschiffahrtsrinne derart ermittelt, daß die Begrenzungslinien der Übergänge mit kontinuierlich und flüssig verlaufenden Linien anschließen. Diese Übergänge sind in die im Absatz 1 genannten Strecken der Hauptschiffahrtsrinne zu legen und dürfen 300 m nicht überschreiten.
Artikel 7
Vom Grenzpunkt XII bis zum Grenzpunkt XII/14 ist der Verlauf der Staatsgrenze durch die Beschlüsse, die der im Artikel 1 Absatz 1 genannte Grenzregelungsausschuß in den Jahren 1920 bis 1923 hierüber auf Grund des Artikels 27 Punkt 6 und der Artikel 29, 30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 gefaßt hat, bestimmt und durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt.
Artikel 8
Vom Grenzpunkt XII/14 bis zum Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Ungarischen Volksrepublik ist der Verlauf der Staatsgrenze durch die Beschlüsse, die ein Grenzregelungsausschuß im Jahre 1922 hierüber auf Grund des Artikels 27 Punkt 5 und der Artikel 29, 30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 gefaßt hat, bestimmt und durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt.
Artikel 9
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Verlauf der Staatsgrenze in oberirdischen und unterirdischen Anlagen jeder Art.
Artikel 10
Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in die von dem im Artikel 1 Absatz 1 genannten Grenzregelungsausschuß festgelegten Sektionen I bis XII eingeteilt. Die im Artikel 8 angeführte Grenzstrecke, um die die österreichisch-tschechoslowakische Staatsgrenze infolge der nach Artikel 1 Punkt 4 lit. c des am 10. Feber 1947 in Paris unterzeichneten Friedensvertrages mit Ungarn zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn durchgeführten Grenzänderungen verlängert worden ist, wird in die Sektion XII einbezogen.
Artikel 10
Die Staatsgrenze ist in die Grenzabschnitte I bis XI eingeteilt, die mit den vom Grenzregelungsausschuss festgelegten Sektionen (Artikel 1 Absatz 1) – im Falle des Grenzabschnittes XI jedoch nur insoweit als das Staatsgebiet der Tschechischen Republik berührt wird – übereinstimmen.
Artikel 11
(1) Die Staatsgrenze ist in den Strecken, in denen es die örtliche Situation zuläßt, in der Regel direkt, das heißt durch in der Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen, vermarkt. Alle übrigen Strecken sind durch Grenzzeichen, die in der Regel doppel- oder wechselseitig neben der Grenzlinie gesetzt sind, indirekt vermarkt.
(2) Zwischen den direkt vermarkten Grenzpunkten verläuft die Staatsgrenze in mathematisch bestimmten Linien, die in der Regel gerade oder gebrochen sind.
(3) Zwischen den indirekt vermarkten Grenzpunkten verläuft die Staatsgrenze in mathematisch bestimmten oder nur in flüssigen Linien.
Artikel 12
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages durch folgende Grenzzeichen vermarkt:
durch eine runde Säule am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland;
durch Grenzsäulen am Beginn der anderen Sektionen;
durch Haupt-, Zwischen- oder Ergänzungssteine innerhalb der Sektionen entsprechend der Wichtigkeit der Grenzpunkte, durch Holzpfähle in besonderen Ausnahmefällen;
durch eine dreiseitige Pyramide am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Ungarischen Volksrepublik.
Artikel 12
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages durch folgende Grenzzeichen vermarkt:
durch eine dreiseitige Säule am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland;
durch Grenzsäulen am Beginn der anderen Sektionen;
durch Haupt-, Zwischen- oder Ergänzungssteine innerhalb der Sektionen entsprechend der Wichtigkeit der Grenzpunkte, durch Holzpfähle in besonderen Ausnahmefällen;
durch indirekt gesetzte Grenzzeichen beim Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Slowakischen Republik beim Zusammenfluss von Thaya und March.
Artikel 13
Sollten an den in den Artikeln 1 bis 4 genannten Wasserläufen plötzlich natürliche Veränderungen eintreten, so werden die Vertragsstaaten im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967, soweit wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen oder ökonomische Gründe nicht entgegenstehen, dafür sorgen, daß die Mittellinie dieser Wasserläufe nach Möglichkeit wieder in die Lage gebracht wird, die mit der Grenzlinie nach diesem Vertrag über die gemeinsame Staatsgrenze übereinstimmt.
ABSCHNITT II
Bestimmungen über den Übergang von Gebietsteilen mit Rücksicht auf
Regulierungen von Grenzwasserläufen
Artikel 14
(1) Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen die im Plan im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 11) dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik im Bereich der Marchdurchstiche IV, VI, X, XII, XIII, XIV, XV und XVIa im Gesamtausmaß von 164.80 ha dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu. Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen die im Plan im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 11) dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich im Bereich der Marchdurchstiche II, III, V, VII, IX, XI, XVI, XVII und XVIII im Gesamtausmaß von 148.27 ha dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu. Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über.
Artikel 15
(1) Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu:
im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 12) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 220 m2;
im Falle der Ziffer 2 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 13) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 1024 m2;
im Falle der Ziffer 3 die im Plan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 14) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 2682 m2. im Falle der Ziffer 5 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 16) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 722 m2; im Falle der Ziffer 6 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 17) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 174 m2.
Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu:
im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 12) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 191 m2;
im Falle der Ziffer 2 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 13) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 1309 m2. im Falle der Ziffer 3 die im Plan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 14) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 2600 m2. im Falle der Ziffer 4 die im Plan im Maßstab 1 : 2880 (Anlage 15) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 165.400 m2; im Falle der Ziffer 5 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 16) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 566 m2. im Falle der Ziffer 6 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 17) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 56 m2.
Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über.
Artikel 16
Mit dem Eigentumsübergang nach den Artikeln 14 und 15 erlöschen, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Liegenschaften.
Artikel 17
(1) Falls durch den Eigentumsübergang nach den Artikeln 14 und 15 dritte Personen in ihren Rechten an den übergehenden Liegenschaften verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Liegenschaften übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
(2) Die Vertragsstaaten werden vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages alle auf den Liegenschaften, die von den Artikeln 14 und 15 erfaßt sind, mit Beziehung auf die Staatsgrenze geschaffenen Einrichtungen beseitigen, sofern diese nicht der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze dienen.
ABSCHNITT III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 18
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt.
(2) In der Grenzstrecke der March (Artikel 4) vom Grenzzeichenpaar XI/19 bis zur Einmündung der March in die Donau ist bei jedem Grenzzeichen auf einer Tafel die Entfernung des Grenzzeichens zur Grenzlinie nach den Ergebnissen der letzten Vermessung ersichtlich zu machen.
(3) Die in der Grenzstrecke der Donau (Artikel 5) an den Ufern gesetzten Profilsteinpaare sind Grenzzeichen. Auf jedem Profilstein ist seine Entfernung zur Grenzlinie nach den Ergebnissen der letzten Vermessung ersichtlich zu machen.
ABSCHNITT III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 18
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt.
(2) Zu diesem Zweck werden sie gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages die Grenzzeichen instandhalten und nach Bedarf erneuern sowie das Grenzurkundenwerk evident halten oder erneuern.
(Anm. : Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004)
Artikel 19
(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die Sektionen die erforderlichen Vermessungsfachleute bei.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 und des Artikels 20 stellt das erforderliche Material und die erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei
die Republik Österreich für die Sektionen I, III, IV, VI, X, XII und in der Sektion XI für das rechte Ufer der Thaya, March und Donau;
die Tschechoslowakische Sozialistische Republik für die Sektionen II, V, VII, VIII, IX und in der Sektion XI für das linke Ufer der Thaya, March und Donau.
(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit geboten ist. Hiebei ist ein Ausgleich der von den beiden Seiten zu erbringenden Arbeiten, Leistungen und Materialien womöglich in natura anzustreben.
(4) Werden durch Baumaßnahmen an der Staatsgrenze, insbesondere durch die Regulierung von Wasserläufen oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen, Grenzzeichen beschädigt, zerstört oder entfernt, so werden die Vertragsstaaten hinsichtlich der Bereitstellung des Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge und Geräte unabhängig von der Bestimmung des Absatzes 2 die entsprechenden Maßnahmen treffen.
(5) Weiters werden die Vertragsstaaten besondere Maßnahmen treffen, wenn in der Sektion XI der Grenzverlauf auf Brücken oder anderen in den Wasserläufen befindlichen sichtbaren Bauwerken zu vermessen oder zu vermarken ist. Das gleiche gilt für die in den Artikeln 24 und 25 vorgesehenen Maßnahmen.
Artikel 19
(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die Sektionen die erforderlichen Vermessungsfachleute bei.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 und des Artikels 20 stellt das erforderliche Material und die erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei
die Republik Österreich für die Grenzabschnitte I, III, IV, VI, X und im Grenzabschnitt XI für das rechte Ufer der Thaya;
die Tschechische Republik für die Grenzabschnitte II, V, VII, VIII, IX und im Grenzabschnitt XI für das linke Ufer der Thaya.
(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit geboten ist. Hiebei ist ein Ausgleich der von den beiden Seiten zu erbringenden Arbeiten, Leistungen und Materialien womöglich in natura anzustreben.
(4) Werden durch Baumaßnahmen an der Staatsgrenze, insbesondere durch die Regulierung von Wasserläufen oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen, Grenzzeichen beschädigt, zerstört oder entfernt, so werden die Vertragsstaaten hinsichtlich der Bereitstellung des Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge und Geräte unabhängig von der Bestimmung des Absatzes 2 die entsprechenden Maßnahmen treffen.
(5) Weiters werden die Vertragsstaaten besondere Maßnahmen treffen, wenn in der Sektion XI der Grenzverlauf auf Brücken oder anderen in den Wasserläufen befindlichen sichtbaren Bauwerken zu vermessen oder zu vermarken ist. Das gleiche gilt für die in den Artikeln 24 und 25 vorgesehenen Maßnahmen.
Artikel 20
Hat ein Staatsbürger eines der beiden Vertragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet einer etwaigen Haftung des Schädigers oder eines anderen Dritten, die gesamten Kosten der Instandsetzung oder der Erneuerung. Soweit der gemäß dem ersten Satz zur Kostentragung verpflichtete Vertragsstaat Ersatzleistungen für die Instandsetzung oder die Erneuerung des Grenzzeichens erbringt, gehen Ansprüche, die dem anderen Vertragsstaat wegen der Beschädigung oder der Vernichtung des Grenzzeichens gegen den Schädiger oder einen anderen Dritten zustehen, auf ihn über.
Artikel 21
Die im Artikel 19 Absätze 1 und 2 genannten Personen dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeführten Tätigkeit nicht bewaffnet sein und müssen ausschließlich Staatsbürger des Vertragsstaates sein, der sie beistellt. Gehören diese Personen militärisch organisierten Formationen an, so dürfen sie bei dieser Tätigkeit die Uniform ihrer Formation tragen.
Artikel 22
(1) Die Vertragsstaaten werden ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 23 alle zehn Jahre die Grenzzeichen gemeinsam überprüfen und die Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.
(2) Mit der ersten gemeinsamen Überprüfung der Grenzzeichen wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen werden.
Artikel 23
(1) Wenn es die deutliche Erkennbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert, werden die Vertragsstaaten auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfungen der Grenzzeichen (Artikel 22) die zur Vermessung und Vermarkung des Verlaufes der Staatsgrenze notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Behauptet ein Vertragsstaat, daß ein Grenzzeichen versetzt worden ist, so werden die Vertragsstaaten dessen Lage auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen überprüfen und erforderlichenfalls das Grenzzeichen auf die richtige Stelle setzen. Über das Ergebnis der Überprüfung der Lage des Grenzzeichens sind eine Niederschrift und soweit erforderlich auch eine Ergänzungsfeldskizze (Artikel 39) zu verfassen.
Artikel 24
(1) Anläßlich der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen (Artikel 22) ist ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 festzustellen, ob sich die Wasserläufe, in denen oder in deren Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, seit der letzten gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen in ihrer Lage verändert haben; erforderlichenfalls sind darüber Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen (Artikel 39) zu verfassen.
(2) Anläßlich der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen ist die Hauptschiffahrtsrinne der Donau (Artikel 6) auf Grund einer von beiden Vertragsstaaten gemeinsam durchzuführenden Stromgrundaufnahme neu zu ermitteln und in einem Plan im Maßstab 1 :
2500 darzustellen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 ist die Grenzlinie gemeinsam festzustellen und auf dem Plan darzustellen.
(3) Im Falle einer plötzlich eintretenden natürlichen Veränderung der Lage eines Wasserlaufes, in dem oder in dessen Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines der Vertragsstaaten auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 gemeinsam durchführen.
(4) Wird auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 ein Wasserlauf reguliert, in dem oder in dessen Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, so werden die Vertragsstaaten nach Abschluß der Regulierung auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen feststellen, ob durch die Regulierung die Lage des Wasserlaufes verändert worden ist; erforderlichenfalls sind darüber eine Niederschrift sowie Ergänzungsfeldskizzen zu verfassen.
Artikel 24
(1) Anläßlich der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen (Artikel 22) ist ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 festzustellen, ob sich die Wasserläufe, in denen oder in deren Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, seit der letzten gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen in ihrer Lage verändert haben; erforderlichenfalls sind darüber Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen (Artikel 39) zu verfassen.
(Anm. : Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004)
(3) Im Falle einer plötzlich eintretenden natürlichen Veränderung der Lage eines Wasserlaufes, in dem oder in dessen Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines der Vertragsstaaten auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 gemeinsam durchführen.
(4) Wird auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 ein Wasserlauf reguliert, in dem oder in dessen Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, so werden die Vertragsstaaten nach Abschluß der Regulierung auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen feststellen, ob durch die Regulierung die Lage des Wasserlaufes verändert worden ist; erforderlichenfalls sind darüber eine Niederschrift sowie Ergänzungsfeldskizzen zu verfassen.
Artikel 25
(1) Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen der Mittellinie der Thaya oder der March bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen im betreffenden Bereich auf Grund einer Vermessung die unmittelbar vor Baubeginn geltende Grenzlinie gemeinsam festzustellen.
(2) Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen in dem betreffenden Bereich auf Grund einer von beiden Vertragsstaaten gemeinsam durchzuführenden Stromgrundaufnahme die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau neu zu ermitteln und in einem Plan im Maßstab 1 : 2500 darzustellen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 ist die Grenzlinie gemeinsam festzustellen und auf dem Plan darzustellen.
Artikel 25
Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen der Mittellinie der Thaya bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen im betreffenden Bereich auf Grund einer Vermessung die unmittelbar vor Baubeginn geltende Grenzlinie gemeinsam festzustellen.
Artikel 26
(1) Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen sind in den Grenzstrecken, die in den Artikeln 1, 7 und 8 genannt sind, vom Grenzregelungsausschuß bestimmt worden. Von dieser Bestimmung kann, soweit dies zweckmäßig ist, einvernehmlich abgegangen werden.
(2) Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen in den Grenzstrecken, die in den Artikeln 2 bis 5 genannt sind, können gleichfalls, soweit dies zweckmäßig ist, einvernehmlich abgeändert werden.
(3) Ebenso können, wo dies erforderlich ist, zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte abgeändert werden oder umgekehrt.
Artikel 26
(1) Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen sind im Grenzurkundenwerk bestimmt. Erforderlichenfalls kann hievon einvernehmlich abgegangen werden.
(2) Im Bedarfsfall kann die bestehende Vermarkung der Staatsgrenze einvernehmlich abgeändert werden, insbesondere können zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte oder umgekehrt abgeändert werden.
Artikel 27
Arbeiten nach diesem Vertrag, die mit einer Vermessung verbunden sind, müssen unter gemeinsamer Leitung von Vermessungsfachleuten beider Vertragsstaaten durchgeführt werden.
Artikel 28
Wird eine Erneuerung eines Dreiländergrenzzeichens erforderlich, so werden sich die Vertragsstaaten diesbezüglich mit dem beteiligten dritten Staat ins Einvernehmen setzen.
Artikel 29
(1) Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen jeder Art, die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegen, und die an solchen Grundstücken oder Anlagen sonst Nutzungsberechtigten die zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze erforderlichen Arbeiten, besonders das Setzen oder Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen sowie den damit verbundenen Transport des erforderlichen Materials, dulden. Diese Verpflichtung gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die zur Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe berechtigt sind. Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß öffentliche und private Interessen soweit wie möglich geschont werden.
(2) Entschädigungsansprüche der im Absatz 1 genannten Personen richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke oder Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
Artikel 30
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Stabilisierung der für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte instandzuhalten und erforderlichenfalls zu errichten. Sie verpflichten sich weiters, soweit notwendig die Signale dieser Punkte zu erneuern. Diese Punkte können für die Vermessungsarbeiten von den im Artikel 19 Absatz 1 genannten Personen beider Vertragsstaaten benützt werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 hat derjenige Vertragsstaat zu treffen, auf dessen Hoheitsgebiet die Triangulierungs- und Polygonpunkte liegen; falls diese Punkte in der Grenzlinie liegen, gelten für diese Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 19 Absätze 2 bis 5.
(3) Die Vertragsstaaten haben die Vermessungs- und Berechnungsergebnisse betreffend die im Absatz 1 genannten Punkte der Ständigen österreichisch-tschechoslowakischen Grenzkommission (Artikel 35) zu deren Gebrauch zur Verfügung zu stellen.
ABSCHNITT IV
Schutz und Erhaltung der Kennzeichnung der Staatsgrenze
Artikel 31
Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen die Grenzzeichen, Vermessungszeichen und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung schützen.
ABSCHNITT IV
Schutz und Erhaltung der Kennzeichnung der Staatsgrenze
Artikel 31
(1) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen die Grenzzeichen, Vermessungszeichen und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung schützen.
(2) Die Vertragsstaaten werden bei Baumaßnahmen in unmittelbarer Grenznähe die Ständige Österreichisch-Tschechische Grenzkommission (Artikel 35) über das Bauvorhaben so rechtzeitig informieren, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Grenzzeichen getroffen werden können.
Artikel 32
(1) Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet entlang des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für anderen Bewuchs, der die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigt. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
(2) Entschädigungsansprüche, die sich aus Maßnahmen nach Absatz 1 ergeben, richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt worden sind. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
Artikel 32
(1) Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet entlang des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für anderen Bewuchs, der die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigt. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen, insbesondere aus ökologischen Gesichtspunkten, auf Vorschlag der Ständigen Österreichisch-Tschechischen Grenzkommission (Artikel 35) Ausnahmen von den Verpflichtungen in Absatz 1 zulassen.
(3) Entschädigungsansprüche, die sich aus Maßnahmen nach Absatz 1 ergeben, richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt worden sind. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
Artikel 33
(1) Auf den im Artikel 32 genannten Gebietsteilen dürfen keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45 Grad und 135 Grad schneiden.
(2) Sofern irgendwelche im Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages bestehende Anlagen zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt gänzlich verfallen, zerstört oder endgültig aufgelassen sind, müssen sie entfernt werden.
Artikel 33
(1) Auf den im Artikel 32 genannten Gebietsteilen dürfen keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45 ° und 135 ° schneiden.
(2) Sofern irgendwelche im Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages bestehende Anlagen zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt gänzlich verfallen, zerstört oder endgültig aufgelassen sind, müssen sie entfernt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen und bei Erhaltung der deutlichen Erkennbarkeit des Grenzverlaufes auf Vorschlag der Ständigen Österreichisch-Tschechischen Grenzkommission Ausnahmen von der Verpflichtung des Absatzes 1 zulassen.
Artikel 34
(1) In der Grenzlinie dürfen Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Grundstücksgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden, die mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sein müssen.
(2) Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet werden, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendigen Maßnahmen festlegen.
ABSCHNITT V
Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission
Artikel 35
(1) Zur Durchführung der in den Artikeln 18 und 19 sowie in den Artikeln 22 bis 27 angeführten Aufgaben wird eine Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission (im folgenden Kommission genannt) eingerichtet.
(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer tschechoslowakischen Delegation von je drei Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt die Mitglieder seiner Delegation und im Bedarfsfall Ersatzmitglieder. Nach Erfordernis kann jeder Vertragsstaat Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(3) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation und ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(4) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
ABSCHNITT V
Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission
Artikel 35
(1) Zur Durchführung der in den Artikeln 18 und 19 sowie in den Artikeln 22 bis 27 angeführten Aufgaben wird eine Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission (im folgenden Kommission genannt) eingerichtet.
(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer tschechoslowakischen Delegation von je drei Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt die Mitglieder seiner Delegation und im Bedarfsfall Ersatzmitglieder. Nach Erfordernis kann jeder Vertragsstaat Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(3) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation und ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(4) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
(5) Die Kommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Artikel 36
Der Kommission obliegt es insbesondere,
den Arbeitsplan und die Art der Durchführung der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze zu bestimmen und die Durchführung dieser Arbeiten zu leiten und zu kontrollieren;
unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 3 über das Abgehen von der im Artikel 19 Absatz 2 getroffenen Regelung zu entscheiden und nach Artikel 19 Absätze 4 und 5 über die Bereitstellung des Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge sowie Geräte zu beschließen;
die Richtlinien für die Vermessung und die Vermarkung der Staatsgrenze sowie die Muster der Unterlagen zur Ergänzung der Vermessungsangaben über die Staatsgrenze festzusetzen;
die von den Vermessungsfachleuten verfaßten Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen (Artikel 39 Absatz 1) zu überprüfen und zu genehmigen;
Maßnahmen nach Artikel 26 zu beschließen;
die Evidenz nach Artikel 39 Absatz 2 zu führen.
Artikel 36
(1) Die Kommission bildet zur Erfüllung der Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze gemischte technische Gruppen und bestimmt deren Anzahl und Zusammensetzung nach Umfang und Art der gemäß den Beschlüssen der Kommission zu erledigenden Aufgaben.
(2) Der Kommission obliegt es insbesondere,
den Arbeitsplan und die Art der Durchführung der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze zu bestimmen und diese Arbeiten zu kontrollieren;
die Richtlinien für die Vermessung und die Vermarkung der Staatsgrenze sowie die Muster der Unterlagen zur Ergänzung der Vermessungsangaben über die Staatsgrenze festzusetzen;
die Ergebnisse der von den gemischten technischen Gruppen ausgeführten Arbeiten sowie die von ihnen verfassten Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen (Artikel 39 Absatz 1) zu prüfen und zu genehmigen.
Artikel 37
(1) Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.
(2) Die Kommission kann erforderlichenfalls Vorschläge für Grenzänderungen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterbreiten.
Artikel 38
Stellt die Kommission Unstimmigkeiten in den von den Grenzregelungsausschüssen (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 8) genehmigten Vermessungsergebnissen oder in den Anlagen 1 bis 10 dieses Vertrages fest, so hat sie diese Unstimmigkeiten unter Berücksichtigung aller bei der Erstellung der Vermessungsergebnisse verwendeten Unterlagen aufzuklären. Kann aus diesen Unterlagen allein keine Klarheit gewonnen werden, so sind auch die örtlichen Feststellungen zu berücksichtigen.
Artikel 38
Stellt die Kommission Unstimmigkeiten im Grenzurkundenwerk fest, so hat sie diese unter Berücksichtigung aller bei der Erstellung des Grenzurkundenwerkes verwendeten Unterlagen aufzuklären. Kann aus diesen Unterlagen allein keine Klarheit gewonnen werden, so sind auch örtliche Feststellungen zu berücksichtigen.
Artikel 39
(1) Über jede von der Kommission beschlossene Änderung oder Ergänzung der Vermarkung der Staatsgrenze und über jede von ihr getroffene Feststellung nach Artikel 38 sind Niederschriften in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der Vertragsstaaten, aufzunehmen und, soweit erforderlich, Ergänzungsfeldskizzen zu verfassen.
(2) Die Kommission hat auf zweckentsprechende Weise in Evidenz zu halten:
die im Absatz 1 genannten Änderungen, Ergänzungen und Feststellungen;
die von ihr nach Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 25 verfügten Maßnahmen;
die von ihr ermittelten Koordinaten der unvermarkten Brechungspunkte der Grenzlinie;
vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages einvernehmlich erfolgte Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung der Staatsgrenze sowie Feststellungen im Sinne des Artikels 38.
(3) Für die Herstellung und die Vervielfältigung der Ergänzungsfeldskizzen sowie für die Evidenthaltung nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 19 sinngemäß, soweit die Kommission aus Gründen der Arbeitsvereinfachung und der Kostenersparnis nichts anderes beschließt.
Artikel 39
(1) Über jede von der Kommission beschlossene Änderung oder Ergänzung der Vermarkung der Staatsgrenze und über jede von ihr getroffene Feststellung nach Artikel 38 sind Niederschriften in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der Vertragsstaaten, aufzunehmen und, soweit erforderlich, Ergänzungsfeldskizzen zu verfassen.
(2) Die Kommission verfasst anlässlich jeder periodischen Überprüfung der Grenzzeichen über die beschlossenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 zwecks Evidenthaltung ein zusätzliches Grenzdokument „Ergänzungen und Berichtigungen zum Grenzurkundenwerk“ und ein Schlussprotokoll über die Arbeiten zur periodischen Überprüfung. Das Schlussprotokoll, einschließlich des als Beilage angeschlossenen zusätzlichen Grenzdokumentes, erlangt Rechtsverbindlichkeit mit der Genehmigung durch beide Vertragsstaaten.
(3) Für die Herstellung und die Vervielfältigung der Ergänzungsfeldskizzen sowie für die Evidenthaltung nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 19 sinngemäß, soweit die Kommission aus Gründen der Arbeitsvereinfachung und der Kostenersparnis nichts anderes beschließt.
Artikel 40
(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn es die beiden Delegationen vereinbaren oder wenn es einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg verlangt.
(2) Die Kommission tritt, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen wechselweise auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zusammen.
Artikel 41
(1) Die Tagungen der Kommission werden vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Verhandlungen der Kommission werden in den Sprachen der Vertragsstaaten geführt. Die Grenzbesichtigungen (Artikel 40) werden von den Vorsitzenden der Delegationen einvernehmlich geleitet.
(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist von der Kommission eine Niederschrift in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der Vertragsstaaten, zu verfassen. Sie ist von den anwesenden Mitgliedern der beiden Delegationen zu unterzeichnen.
(3) Jede Delegation der Kommission führt Siegel und Farbstempel mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Kommission und der Bezeichnung der Delegation.
Artikel 41
(1) Die Tagungen der Kommission werden vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Verhandlungen der Kommission werden in den Sprachen der Vertragsstaaten geführt. Die Grenzbesichtigungen (Artikel 40) werden von den Vorsitzenden der Delegationen einvernehmlich geleitet.
(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist von der Kommission eine Niederschrift in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der Vertragsstaaten zu verfassen. Die Niederschrift ist von den Vorsitzenden beider Delegationen zu unterzeichnen.
(3) Jede Delegation der Kommission führt einen Farbstempel mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Kommission und der Bezeichnung der Delegation.
Artikel 42
(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich. Ein Beschluß der Kommission bedarf zu seiner Rechtsverbindlichkeit der nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsstaaten erforderlichen Genehmigung. Die Vorsitzenden der Delegationen verständigen einander vom Ergebnis des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens.
(2) Können sich die Delegationen nicht einigen, so hat jede unter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschiedlichen Auffassungen ihrer Regierung zu berichten. Die Vertragsstaaten werden bezüglich der strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung anstreben.
Artikel 42
(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich. Ein Beschluss der Kommission erlangt Rechtsverbindlichkeit mit der Genehmigung durch beide Vertragsstaaten. Die Vorsitzenden der Delegationen verständigen einander vom Ergebnis des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens.
(2) Können sich die Delegationen nicht einigen, so hat jede unter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschiedlichen Auffassungen ihrer Regierung zu berichten. Die Vertragsstaaten werden bezüglich der strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung anstreben.
ABSCHNITT VI
Grenzübertritt
Artikel 43
(1) Jeder Vertragsstaat versieht die Personen, die er nach Artikel 19 oder Artikel 35 mit der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten betraut, mit einem Ausweis für den Grenzübertritt (Grenzübertrittsausweis) nach den als Anlage 18 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) beigefügten Mustern; die Grenzübertrittsausweise werden in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Inneres und in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom Föderalministerium für Inneres ausgestellt.
(2) Die Grenzübertrittsausweise können mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Vidierung durch die zur Ausstellung der Grenzübertrittsausweise zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates. Die Grenzübertrittsausweise werden für die Dauer ihrer Gültigkeit vidiert. Die Ausstellung und die Vidierung der Grenzübertrittsausweise sind frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die Vidierung von Grenzübertrittsausweisen zu verweigern oder eine bereits erteilte Vidierung zu widerrufen. Die Vidierung eines Grenzübertrittsausweises ist zu verweigern oder eine bereits erteilte Vidierung unverzüglich zu widerrufen, wenn der Inhaber eines Grenzübertrittsausweises auf dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Behörde die Vidierung seines Grenzübertrittsausweises zu erteilen hätte oder bereits erteilt hat, einer strafbaren Handlung verdächtig ist oder einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unterliegt. Die Vertragsstaaten dürfen Inhaber von Grenzübertrittsausweisen, deren Vidierung widerrufen worden ist, nicht mehr mit der Durchführung von in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten betrauen und haben deren Ausweise unverzüglich einzuziehen.
Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
ABSCHNITT VI
Grenzübertritt
Artikel 43
(1) Jeder Vertragsstaat versieht die Personen, die er mit der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Arbeiten betraut, mit einem Ausweis für den Grenzübertritt nach den Mustern in Anlage 18a oder 18b.
(2) Diese Grenzübertrittsausweise werden von den Vertragsstaaten auf Veranlassung des Vorsitzenden der Delegation des jeweiligen Vertragsstaates in der Kommission (Artikel 35) ausgestellt.
(3) Die Grenzübertrittsausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Die Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Grenzübertrittsausweisen sind frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
(4) Die Vorsitzenden der beiden Delegationen der Kommission informieren einander über die erfolgte Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen. Diese Information beinhaltet insbesondere Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Dienststelle des Inhabers des in Absatz 1 angeführten Ausweises sowie die Nummer und die Gültigkeitsdauer des Ausweises bzw. deren Verlängerung.
Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Artikel 43
Jene Personen, die Arbeiten nach diesem Vertrag auszuführen haben, werden von der Kommission mit einem entsprechenden Auftrag ausgestattet. Diesen schriftlichen Auftrag sowie ein gültiges Reisedokument haben diese Personen bei Durchführung von Arbeiten auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates mit zu führen.
Artikel 44
(1) Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten die Staatsgrenze auch außerhalb der für den allgemeinen Reiseverkehr zugelassenen Grenzübergänge zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten; sie dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in einer größeren Entfernung von der Staatsgrenze als 100 m - in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ohne Rücksicht auf die Entfernung von der Staatsgrenze - nur in Anwesenheit eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Delegation des anderen Vertragsstaates oder in Anwesenheit eines Vermessungsfachmannes im Sinne des Artikels 19 Absatz 1, eines Grenzorganes oder einer Militärperson des anderen Vertragsstaates betreten und sich dort aufhalten.
(2) Der Vorsitzende der einen Delegation ist verpflichtet, den beabsichtigten Grenzübertritt durch Inhaber von Grenzübertrittsausweisen seines Vertragsstaates dem Vorsitzenden der anderen Delegation unter Anführung des Ortes, der Zeit und des Zweckes des Grenzübertrittes sowie der Dauer der Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates im vorhinein bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat spätestens 48 Stunden vor dem beabsichtigten Grenzübertritt zu erfolgen. Der Vorgang bei der Bekanntgabe ist von der Kommission festzulegen. Falls diese Tätigkeit ohne Unterbrechung länger als einen Tag dauert, werden alle weiteren Grenzübertritte, die hiefür erforderlich sind, nicht mehr gesondert bekanntgegeben. Kommt es zu einer Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als sieben Tagen, muß die Fortsetzung der Tätigkeit dem Vorsitzenden der anderen Delegation erneut bekanntgegeben werden.
(3) Einer Bekanntgabe gemäß Absatz 2 bedarf es nicht, wenn Beginn und Ort der Tätigkeit von der Kommission genau festgelegt worden sind.
(4) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine zuständigen Grenzkontrollorgane von Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundenen Grenzübertritten vorher zu verständigen.
(5) Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen den im Absatz 1 genannten Organen der Vertragsstaaten vorzuweisen.
(6) Die Grenzübertrittsausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückzugeben.
Abs. 2 wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Artikel 44
(1) Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung der nach diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben die gemeinsame Staatsgrenze an jeder Stelle zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.
(2) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine zuständigen Grenzkontrollorgane über Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundene Grenzübertritte vorher zu verständigen.
Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Artikel 45
(1) Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise dürfen wegen der Durchführung von Aufgaben und Arbeiten, die ihnen nach diesem Vertrag obliegen, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht verhaftet oder festgehalten werden; die für ihren persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie die von ihnen mitgeführten Materialien, Land- und Wasserfahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), Unterlagen, Dokumente und Stempel dürfen nicht beschlagnahmt werden.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sowie für die Unverletzlichkeit ihrer zur Ausübung ihrer Tätigkeit mitgeführten Unterlagen, Dokumente und Stempel zu sorgen.
(3) Wird ein Inhaber des von einem Vertragsstaat nach Artikel 43 ausgestellten Grenzübertrittsausweises bei der Durchführung von Aufgaben und Arbeiten, die ihm nach diesem Vertrag obliegen, durch einen Unfall, der durch die vom anderen Vertragsstaat mit Beziehung auf die Staatsgrenze getroffenen Vorkehrungen verursacht worden ist, getötet oder verletzt oder wird eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so hat der Vertragsstaat, der den Grenzübertrittsausweis ausgestellt hat, dem Berechtigten den vollen Schaden zu ersetzen, sofern nicht der Geschädigte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat; alle übrigen Fragen des Schadenersatzes bestimmen sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates.
(4) Wird ein Anspruch nach Absatz 3 gegen einen Vertragsstaat geltend gemacht, so hat dieser den anderen Vertragsstaat hievon unter Übermittlung der vorhandenen Unterlagen auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen. Dieser hat die erforderlichen Untersuchungen anzustellen und seine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist auf gleichem Weg abzugeben.
(5) Soweit der eine Vertragsstaat nach Absatz 3 Schadenersatz geleistet hat, wird ihn der andere Vertragsstaat entschädigen. Auch für sonstige Leistungen, die der eine Vertragsstaat im Zusammenhang mit dem Unfall auf Grund eines Rechtsanspruches erbracht hat, hat ihm der andere Vertragsstaat unter der Voraussetzung, daß der Geschädigte den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, Entschädigung zu leisten.
Artikel 46
(1) Materialien, die aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten eingebracht werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben befreit.
(2) Land- und Wasserfahrzeuge sowie Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) bleiben unter der Voraussetzung, daß sie spätestens innerhalb eines Monates nach Durchführung der Aufgaben oder Arbeiten wieder rückgeführt werden, frei von allen Ein- und Ausfuhrabgaben; dabei entfällt auch die Leistung einer Sicherstellung. Sofern solche Waren nicht rückgeführt werden, sind die Abgaben zu entrichten, es sei denn, die Rückführung ist wegen völliger Abnützung oder Unterganges der Waren unterblieben.
(3) Die in den Artikeln 19 und 35 genannten Personen dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke, Medikamente und Tabakwaren in einer der Dauer des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates angemessenen Menge frei von Ein- und Ausfuhrabgaben mitführen.
(4) Waren, die nach den Absätzen 1, 2 und 3 abgabenfrei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.
(5) Die Vertragsstaaten sichern einander für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten benötigten Waren eine erleichterte Zollabfertigung und -überwachung zu. Insbesondere kann von der Ausstellung von zollamtlichen Befunden Abstand genommen werden.
Artikel 46
(1) Materialien, die aus dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten eingebracht werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrzöllen und Ein- und Ausfuhrabgaben befreit. Die nichtverbrauchten Materialien werden in das Zollgebiet desjenigen Vertragsstaates rückgeführt, aus dem sie eingeführt worden sind.
(2) Ein- und Ausfuhrzölle und Ein- und Ausfuhrabgaben nach diesem Vertrag sind Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle sonstigen Steuern und Abgaben, die bei der Ein- und Ausfuhr von Waren eingehoben werden.
(3) Land- und Wasserfahrzeuge sowie Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), die aus dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages eingebracht werden, bleiben unter der Voraussetzung, dass sie spätestens innerhalb eines Monates nach Durchführung der Arbeiten wieder in das Zollgebiet desjenigen Vertragsstaates rückgeführt werden, aus dem sie eingebracht worden sind, frei von Ein- und Ausfuhrzöllen und Ein- und Ausfuhrabgaben.
(4) Die in den Artikeln 19 und 35 genannten Personen dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke, Medikamente und Tabakwaren in einer der Dauer des Aufenthaltes auf dem Zollgebiet des anderen Vertragsstaates angemessenen Menge frei von Ein- und Ausfuhrabgaben mitführen.
(5) Auf die in den Absätzen 1 und 3 genannten und im Rahmen dieses Vertrages verwendeten Waren sind aus wirtschaftlichen Gründen verhängte Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen nicht anzuwenden.
(6) Die Vertragsstaaten sichern einander im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Ein- und Ausfuhr der zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten benötigten Waren sämtliche zulässigen Erleichterungen im Zollverfahren zu.
ABSCHNITT VII
Schlußbestimmungen
Artikel 47
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder die Auslegung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat binnen drei Monaten, nachdem einer von ihnen seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, einen seiner Staatsbürger zum Schiedsrichter bestellt und daß sich die so bestellten Schiedsrichter auf den Angehörigen eines dritten Staates als Oberschiedsrichter einigen. Kommt eine Einigung über den Oberschiedsrichter binnen sechs Monaten, nachdem ein Vertragsstaat seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, nicht zustande, so gelten in Ermangelung einer anderen Vereinbarung für die Bestellung des Oberschiedsrichters die entsprechenden Bestimmungen des Artikels 45 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Vertrages sowie auf Grund der Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Schiedsrichters; die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht das Verfahren selbst.
Artikel 48
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages verlieren ihre Gültigkeit:
der Abschnitt VII des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen, vom 10. März 1921;
die Abschnitte I, VIII, IX und X sowie die Artikel 68 und 69 im Abschnitt XI des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut) vom 12. Dezember 1928;
die Artikel 2 und 3 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Grenzvermarkung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Moldaukraftwerkes bei Lipno vom 22. Oktober 1958.
Artikel 49
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Bestimmungen der Abschnitte I und II, der Artikel 47 und 48 sowie dieses Artikels sind unkündbar. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages können nach Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des zweiten auf das Jahr der Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.
Artikel 50
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Prag ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Dezember 1973, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vereinbarten Vertrages über die gemeinsame Staatsgrenze besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen dieses Vertrages diejenigen Ansprüche ehemals dinglich Berechtigter an den gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergehenden Liegenschaften, die Gegenstand vermögensrechtlicher Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten sind, nicht berühren.
Dieses Schlußprotokoll bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Dezember 1973, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Anlage 18
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```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 18a
REPUBLIK ÖSTERREICH
RAKOUSKÁ REPUBLIKA
(Staatswappen)
(Státní znak)
Grenzübertrittsausweis
Prukaz pro prekracování státních hranic
auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich
und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die gemeinsame Staatsgrenze geändert und ergänzt wird
podle Smlouvy mezi Rakouskou republikou a Ceskou republikou,
kterou se mení a doplnuje Smlouva mezi Rakouskou republikou a
Ceskoslovenskou socialistickou republikou o spolecných státních
hranicích
Nr.
Cís.
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Format: 10,5 cm x 7,5 cm in drei Teilen
Familien- und Vorname
Príjmení a jméno
Geburtsdatum
Datum narození
Staatsbürgerschaft
Státní obcanství
Hauptwohnsitz
Trvalý pobyt
Lichtbild
Fotografie
Hochdruckstempel
Razítko
Unterschrift des Inhabers
Podpis držitele
Der Inhaber dieses Grenzübertrittsausweises ist berechtigt, zum Zwecke der Durchführung der nach dem am 26. Oktober 2001 unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird, vorgesehenen Aufgaben die gemeinsame Staatsgrenze an jeder Stelle zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.
Držitel tohoto prukazu pro prekracování státních hranic je oprávnen prekracovat spolecné státní hranice v kterémkoliv míste za úcelem plnení úkolu podle Smlouvy mezi Rakouskou republikou a Ceskou republikou, kterou se mení a doplnuje Smlouva mezi Rakouskou republikou a Ceskoslovenskou socialistickou republikou o spolecných státních hranicích ze dne 21. prosince 1973, podepsané dne 26. ríjna 2001a zdržovat se na výsostném území Ceské republiky v potrebné vzdálenosti od státních hranic.
Dieser Ausweis ist gültig bis: ____________
Prukaz platí do:
Ausstellungsbehörde: _____________
Vydávající úrad:
Ort und Datum: ___________
Místo a datum:
Unterschrift
Podpis
Stempel
Razítko
Die Gültigkeit des Ausweises wird verlängert bis: ________
Platnost prukazu prodloužena do:
Ausstellungsbehörde: _____________
Vydávající úrad:
Ort und Datum: ___________
Místo a datum:
Unterschrift
Podpis
Stempel
Razítko
Anlage 18b
CESKÁ REPUBLIKA
TSCHECHISCHE REPUBLIK
(Státní znak)
(Staatswappen)
Prukaz pro prekracování státních hranic
Grenzübertrittsausweis
podle Smlouvy mezi Ceskou republikou a Rakouskou republikou,
kterou se mení a doplnuje Smlouva mezi Ceskoslovenskou
socialistickou republikou a Rakouskou republikou o spolecných státních hranicích
auf Grund des Vertrages zwischen der Tschechischen Republikund der Republik Österreich, mit dem der Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze geändert und ergänzt wird
Cís.
Nr.
Formát: 10,5 cm x 7,5 cm ve trech dílech
Príjmení a jméno
Familien- und Vorname
Datum narození
Geburtsdatum
Rodné císlo
Geburtsnummer
Státní obcanství
Staatsbürgerschaft
Trvalý pobyt
Hauptwohnsitz
Fotografie
Lichtbild
Razítko
Hochdruckstempel
Podpis držitele
Unterschrift des Inhabers
Držitel tohoto prukazu pro prekracování státních hranic je oprávnen prekracovat spolecné státní hranice v kterémkoliv míste za úcelem plnení úkolu podle Smlouvy mezi Ceskou republikou a Rakouskou republikou, kterou se mení a doplnuje Smlouva mezi Ceskoslovenskou socialistickou republikou a Rakouskou republikou o spolecných státních hranicích ze dne 21. prosince 1973, podepsané dne 26. ríjna 2001a zdržovat se na výsostném území Rakouské republiky v potrebné vzdálenosti od státních hranic.
Der Inhaber dieses Grenzübertrittsausweises ist berechtigt, zum Zwecke der Durchführung der nach dem am 26. Oktober 2001 unterzeichneten Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich, mit dem der Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird, vorgesehenen Aufgaben die gemeinsame Staatsgrenze an jeder Stelle zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.
Prukaz platí do: ___________
Dieser Ausweis ist gültig bis:
Vydávající úrad: ___________
Ausstellungsbehörde:
Místo a datum: ____________
Ort und Datum:
Podpis
Unterschrift
Razítko
Stempel
Platnost prukazu prodloužena do: _________
Die Gültigkeit des Ausweises wird verlängert bis:
Vydávající úrad: ___________
Ausstellungsbehörde:
Místo a datum: ___________ Ort und Datum:
Podpis
Unterschrift
Razítko
Stempel