Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1976-12-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I

Erfassung

§ 1. Wurde Vermögen einer ausländischen juristischen Person oder wurden Anteilsrechte an einer solchen Person in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 27. Juli 1955 durch das Recht ihres Heimatstaates konfisziert oder auf eine andere Weise entschädigungslos enteignet, so sind die in Österreich befindlichen Vermögenschaften, Rechte und Interessen (im folgenden Vermögenswerte genannt) einer solchen ausländischen juristischen Person – ausgenommen kirchlicher juristischer Personen – nach diesem Bundesgesetz zu erfassen und abzuwickeln. Rechtshandlungen über Vermögenswerte, die bisher nach österreichischem Recht wirksam gesetzt worden sind, bleiben unberührt.

§ 2. Eine ausländische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Personen- oder Vermögensverbindung, die im Zeitpunkt einer Maßnahme nach § 1 ihrem Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich gehabt hat und nach dem am Ort ihres Sitzes geltenden Recht im eigenen Namen Rechte und Pflichten erwerben konnte.

§ 3. (1) Wer im § 1 genannte Vermögenswerte verwahrt, verwaltet, besitzt, nutzt oder auf Grund welchen Titels immer in seiner Verfügungsmacht hat oder wer auf Grund eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages Schuldner solcher Vermögenswerte ist, hat diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden.

(2) Von der Pflicht zur Anmeldung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die nach dem Verwaltergesetz, BGBl. Nr. 100/1953, bestellten öffentlichen Verwalter hinsichtlich der unter ihrer Verwaltung stehenden Vermögenswerte sowie Kreditunternehmungen hinsichtlich derjenigen Vermögenswerte, die sie für einen öffentlichen Verwalter verwahren.

(3) Eine Anmeldung ist auch dann zu erstatten, wenn Zweifel über die Anmeldepflicht bestehen. Die Gründe hiefür sind in der Anmeldung anzugeben.

(4) Zur Anmeldung ist berechtigt, wer das Vorhandensein von Vermögenswerten, deren Verbleib und ein ihm an diesen zustehendes Recht bescheinigt; dieses Recht zur Anmeldung erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

§ 3. (1) Wer im § 1 genannte Vermögenswerte verwahrt, verwaltet, besitzt, nutzt oder auf Grund welchen Titels immer in seiner Verfügungsmacht hat oder wer auf Grund eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages Schuldner solcher Vermögenswerte ist, hat diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden.

(2) Von der Pflicht zur Anmeldung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die nach dem Verwaltergesetz, BGBl. Nr. 100/1953, bestellten öffentlichen Verwalter hinsichtlich der unter ihrer Verwaltung stehenden Vermögenswerte sowie Banken hinsichtlich derjenigen Vermögenswerte, die sie für einen öffentlichen Verwalter verwahren.

(3) Eine Anmeldung ist auch dann zu erstatten, wenn Zweifel über die Anmeldepflicht bestehen. Die Gründe hiefür sind in der Anmeldung anzugeben.

(4) Zur Anmeldung ist berechtigt, wer das Vorhandensein von Vermögenswerten, deren Verbleib und ein ihm an diesen zustehendes Recht bescheinigt; dieses Recht zur Anmeldung erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

§ 3. (1) Wer im § 1 genannte Vermögenswerte verwahrt, verwaltet, besitzt, nutzt oder auf Grund welchen Titels immer in seiner Verfügungsmacht hat oder wer auf Grund eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages Schuldner solcher Vermögenswerte ist, hat diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden.

(2) Von der Pflicht zur Anmeldung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die nach dem Verwaltergesetz, BGBl. Nr. 100/1953, bestellten öffentlichen Verwalter hinsichtlich der unter ihrer Verwaltung stehenden Vermögenswerte sowie Kreditinstitute hinsichtlich derjenigen Vermögenswerte, die sie für einen öffentlichen Verwalter verwahren.

(3) Eine Anmeldung ist auch dann zu erstatten, wenn Zweifel über die Anmeldepflicht bestehen. Die Gründe hiefür sind in der Anmeldung anzugeben.

(4) Zur Anmeldung ist berechtigt, wer das Vorhandensein von Vermögenswerten, deren Verbleib und ein ihm an diesen zustehendes Recht bescheinigt; dieses Recht zur Anmeldung erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

§ 4. (1) Die Anmeldung hat den Namen und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Vermögenswerte und den Namen und die Anschrift der ausländischen juristischen Person zu enthalten (§ 2).

(2) Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die im § 3 genannten Personen alle zur Erfassung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen darf demjenigen, der ein Recht an Vermögenswerten bescheinigt, für die ein Antrag zur Feststellung der Eigentümer und Gläubiger (§ 7) nicht gestellt worden ist, Auskünfte über Anmeldungen nicht unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit verweigern.

ABSCHNITT II

Feststellung, Verwaltung und Verteilung

§ 6. (1) Für das Verfahren zur Feststellung der Eigentümer und Gläubiger der Vermögenswerte sowie zu deren Verwaltung und Verteilung ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

(2) Für dieses Verfahren gelten die §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

1.

Der Bund hat in jedem Fall Parteistellung.

2.

Die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter.

3.

Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen, wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären.

4.

Über mehrere Ansprüche, die sich auf dieselben Vermögenswerte beziehen, ist nur ein einziges Verfahren durchzuführen.

5.

Verfahren über mehrere Vermögenswerte sind zu verbinden, wenn dadurch voraussichtlich die Erledigung vereinfacht oder beschleunigt wird.

6.

Die Bestimmungen der §§ 266 bis 389 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.

7.

Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.

8.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gegen eine bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes zulässig. Auf einen solchen Rekurs ist der § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen nicht anzuwenden.

(3) Zur Verhandlung und Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz anhängig gemacht werden, ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

ABSCHNITT II

Feststellung, Verwaltung und Verteilung

§ 6. (1) Für das Verfahren zur Feststellung der Eigentümer und Gläubiger der Vermögenswerte sowie zu deren Verwaltung und Verteilung ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

(2) Für dieses Verfahren gelten die §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

1.

Der Bund hat in jedem Fall Parteistellung.

2.

Die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter.

3.

Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen, wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären.

4.

Über mehrere Ansprüche, die sich auf dieselben Vermögenswerte beziehen, ist nur ein einziges Verfahren durchzuführen.

5.

Verfahren über mehrere Vermögenswerte sind zu verbinden, wenn dadurch voraussichtlich die Erledigung vereinfacht oder beschleunigt wird.

6.

Die Bestimmungen der §§ 266 bis 389 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.

7.

Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. I Z 5, BGBl. Nr. 654/1989)

(3) Zur Verhandlung und Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz anhängig gemacht werden, ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

§ 7. (1) Ein Verfahren nach § 6 Abs. 1 ist nur über angemeldete oder öffentlich verwaltete Vermögenswerte und nur auf Antrag einzuleiten.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 1 vor, so ist der Bund verpflichtet, den Antrag unverzüglich zu stellen.

(3) Der Antrag kann auch jederzeit von demjenigen gestellt werden, der ein ihm zustehendes Recht an diesen Vermögenswerten bescheinigt.

(4) Die Anträge haben die Vermögenswerte zu bezeichnen, für die die Einleitung des Feststellungsverfahrens begehrt wird und eine Begründung zu enthalten, warum die Voraussetzungen zu ihrer Erfassung und Abwicklung vorliegen. In einem nicht vom Bund gestellten Antrag sind auch die Gründe anzuführen, auf die der Antragsteller seine Rechte an den Vermögenswerten stützt; ein solcher Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen, wovon eine Ausfertigung dem Bund zuzustellen ist.

§ 8. (1) Das Gericht hat nach Eröffnung des Feststellungsverfahrens einen Verwalter zu bestellen. Auf den Verwalter sind die §§ 80 bis 86, 125 und 126 der Konkursordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) In Verfahren, die nach § 6 Abs. 2 Z 5 verbunden werden, ist dieselbe Person zum Verwalter zu bestellen, sofern dem nicht triftige Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch für alle Vermögenswerte, deren Wert je 5 000 S nicht übersteigt.

(3) Wer in einer im § 3 Abs. 1 genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht, hat diese vorbehaltlich eines Rechtes zur Innehabung der Vermögenswerte dem nach Abs. 1 bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich zu übergeben, auch dann, wenn das Recht zur Innehabung auf Eigentumsrechte gegründet wird. Ein Recht zur Innehabung erlischt, wenn es nicht wie ein Gläubigeranspruch geltend gemacht wird (§§ 14 und 15).

(4) Die öffentliche Verwaltung ist von Amts wegen aufzuheben, sobald der öffentliche Verwalter die verwalteten Vermögenswerte dem nach Abs. 1 bestellten Verwalter übergeben hat.

§ 8. (1) Das Gericht hat nach Eröffnung des Feststellungsverfahrens einen Verwalter zu bestellen. Auf den Verwalter sind die §§ 80 bis 86, 125 und 126 der Insolvenzordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) In Verfahren, die nach § 6 Abs. 2 Z 5 verbunden werden, ist dieselbe Person zum Verwalter zu bestellen, sofern dem nicht triftige Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch für alle Vermögenswerte, deren Wert je 5 000 S nicht übersteigt.

(3) Wer in einer im § 3 Abs. 1 genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht, hat diese vorbehaltlich eines Rechtes zur Innehabung der Vermögenswerte dem nach Abs. 1 bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich zu übergeben, auch dann, wenn das Recht zur Innehabung auf Eigentumsrechte gegründet wird. Ein Recht zur Innehabung erlischt, wenn es nicht wie ein Gläubigeranspruch geltend gemacht wird (§§ 14 und 15).

(4) Die öffentliche Verwaltung ist von Amts wegen aufzuheben, sobald der öffentliche Verwalter die verwalteten Vermögenswerte dem nach Abs. 1 bestellten Verwalter übergeben hat.

§ 9. (1) Der Verwalter hat die Vermögenswerte unter Beachtung der Interessen der Eigentümer zu verwalten und eine Beschreibung der Vermögenswerte zusammen mit den sonstigen bekannten Angaben (§ 5) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ dreimal mit der Aufforderung zu verlautbaren,

1.

Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten und

2.

Gläubigeransprüche, die vor Einleitung des Verfahrens mit Beziehung auf diese Vermögenswerte entstanden sind,

beim Handelsgericht Wien oder bei ihm spätestens an einem von ihm festgesetzten Tag anzumelden und darzutun; zwischen der letzten Verlautbarung und diesem Tag muß mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten und darf höchstens ein solcher von einem Jahr liegen.

(2) Eigentumsrechte und Gläubigeransprüche können von Kuratoren nach § 276 ABGB nur für bekannte Pflegebefohlene angemeldet werden.

(3) Wurde ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach diesem Abschnitt gestellt, so ist die Geltendmachung von Eigentumsrechten und Gläubigeransprüchen in anderer Weise als nach diesem Bundesgesetz unzulässig, es sei denn, der Antrag ist rechtskräftig abgewiesen oder zurückgewiesen worden.

(4) Unter Eigentumsrechten (Abs. 1 Z 1) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Rechte an den Vermögenswerten zu verstehen, die sich aus der seinerzeitigen Mitgliedschaft an der ausländischen juristischen Person (§§ 1 und 2) ergeben, gleichgültig, ob sie in dinglichen oder obligatorischen Rechten bestehen.

(5) Als Gläubigeransprüche (Abs. 1 Z 2) gelten auch Ansprüche aus Spareinlagen gemäß § 22 des Kreditwesengesetzes 1939, DRGBl. I S. 1955, die vor dem 8. Mai 1945 bei einem Kreditinstitut begründet worden sind, auf dessen Vermögen die Voraussetzungen des § 1 zutreffen; hingegen gelten nicht als Gläubigeransprüche dingliche Rechte und Bestandsrechte an Liegenschaften, ausgenommen Pfandrechte.

§ 10. Wurde für mehrere Vermögenswerte, deren Werte je 5 000 S nicht übersteigen, nur ein Verwalter bestellt, so sind diese in einer einzigen gemeinsamen Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verlautbarung hat, frühestens nach Ablauf eines Jahres, längstens vor Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Auf die Verlautbarung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; ihre Kosten sind aus den Vermögenswerten anteilsmäßig zu entrichten.

§ 11. (1) Die Anmeldung von Eigentumsrechten und Gläubigeransprüchen muß bei sonstigem Verlust spätestens am letzten Tag der Anmeldungsfrist (§ 9 Abs. 1) beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter eingelangt sein.

(2) Gründen sich die Eigentumsrechte auf die Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft oder an einer bergrechtlichen Gewerkschaft, so sind die Aktien oder Kuxe im Feststellungsverfahren vorzulegen. Ist eine Vorlage dieser Urkunden nicht möglich, so kann die Mitgliedschaft durch andere geeignete Unterlagen bewiesen werden.

(3) Auf die sich aus Abs. 1 ergebenden Folgen ist in jeder Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen.

§ 12. Nach der ersten Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind anhängige Rechtsstreitigkeiten, die Eigentumsrechte an den Vermögenswerten betreffen, auf Antrag oder von Amts wegen durch Beschluß einzustellen und die bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten gegenseitig aufzuheben. Der Beschluß ist den Parteien zuzustellen.

§ 13. (1) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (§ 9 Abs. 1) hat das Gericht festzustellen, zu welchem Anteil Eigentumsrechte an den Vermögenswerten einem Anmelder zustehen oder als heimfällig dem Bund zufallen.

(2) Gründen sich die Eigentumsrechte auf die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft und ist der Miteigentumsanteil nicht feststellbar oder ist er nur mit unvertretbarem Aufwand zu erheben, so steht einem Genossenschafter als Miteigentumsrecht ein Anspruch in der Höhe der geleisteten Einlage zu.

(3) Vorschriften des Heimatstaates (§ 1), die ausschließlich Maßnahmen zur Sicherung und Bereinigung unklarer Rechtsverhältnisse darstellen (vergleichbar dem Wertpapierbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 188/1954), sind zu beachten.

§ 14. Dem Bund fallen als heimfällig zu:

1.

Anteile an Vermögenswerten, die nicht innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 9 Abs. 1) beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter angemeldet worden sind;

2.

Anteile an Vermögenswerten, hinsichtlich welcher die Feststellung der Eigentumsrechte (§ 13) rechtskräftig abgewiesen worden ist;

3.

Überschüsse, die sich im Zusammenhang mit der Ermittlung von Eigentumsrechten an Genossenschaften ergeben, wenn der Miteigentumsanteil in festen Beträgen festzustellen ist (§ 13 Abs. 2).

§ 15. (1) Ein Gläubiger, der seinen Anspruch (§ 9 Abs. 1 Z 2) zivilrechtlicher Art fristgerecht angemeldet hat, muß, sofern der Verwalter den Anspruch nicht anerkennt, die Feststellung dieses Anspruches bei sonstigem Verlust durch Klage gegen den Verwalter erwirken. Die Klage kann frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs, wenn aber der Verwalter früher bestreitet, bereits zu diesem Zeitpunkt erhoben werden. Die Klage ist binnen sechs Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Klage erhoben werden kann, frühestens jedoch mit dem Ende der Anmeldungsfrist.

(2) Nach der ersten Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind Rechtsstreitigkeiten und Exekutionsverfahren, die von Gläubigern wegen ihrer Ansprüche (§ 9 Abs. 1 Z 2) vorher anhängig gemacht worden sind, auf Antrag oder von Amts wegen zu unterbrechen beziehungsweise einzustellen. Die Rechtsstreitigkeiten sind auf Antrag gegen den Verwalter fortzusetzen. Der Fortsetzungsantrag ist bei sonstigem Verlust des Gläubigeranspruchs zu stellen; der Abs. 1 gilt sinngemäß.

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