Verordnung der Bundesregierung vom 7. Dezember 1976 über den Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 102 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird verordnet:
§ 1. Es bestehen folgende Bundespolizeibehörden:
die Bundespolizeidirektion Eisenstadt,
die Bundespolizeidirektion Graz,
die Bundespolizeidirektion Innsbruck,
die Bundespolizeidirektion Klagenfurt,
die Bundespolizeidirektion Leoben,
die Bundespolizeidirektion Linz,
die Bundespolizeidirektion Salzburg,
die Bundespolizeidirektion Sankt Pölten,
die Bundespolizeidirektion Schwechat,
die Bundespolizeidirektion Steyr,
die Bundespolizeidirektion Villach,
die Bundespolizeidirektion Wels,
die Bundespolizeidirektion Wien,
die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt.
Öffentlicher Wirkungsbereich
§ 2. (1) In den im § 4 angeführten Angelegenheiten erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auf das Gebiet der Gemeinde, von der sich die Bezeichnung der Behörde herleitet.
(2) Außerdem erstreckt sich in den im § 4 angeführten Angelegenheiten der örtliche Wirkungsbereich
der Bundespolizeidirektion Eisenstadt auf das Gemeindegebiet der Freistadt Rust,
der Bundespolizeidirektion Schwechat auf die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat.
§ 3. In den im § 5 angeführten Angelegenheiten erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich
der Bundespolizeidirektion Eisenstadt zusätzlich auf
den Bereich der Bahnhöfe Bruck a. d. Leitha, Deutschkreutz, Mattersburg und Wulkaprodersdorf,
die im Burgenland liegenden Gleiskörper der über den Bahnhof Bruck a. d. Leitha zur Bundesgrenze führenden Eisenbahnstrecke sowie der über die Bahnhöfe Deutschkreutz und Mattersburg und von Neufeld a. d. Leitha über den Bahnhof Wulkaprodersdorf in Richtung Sopron zur Bundesgrenze führenden Eisenbahnstrecken;
der Bundespolizeidirektion Graz zusätzlich auf den Bereich des Bahnhofes Spielfeld-Straß und den Gleiskörper der Eisenbahnstrecke zwischen Graz und der Bundesgrenze bei Spielfeld;
der Bundespolizeidirektion Salzburg zusätzlich auf
den im Bundesland Salzburg liegenden Gleiskörper der von Linz über Salzburg zur Bundesgrenze bei Freilassing führenden Eisenbahnstrecke,
den Bereich des Bahnhofes Bischofshofen und den Gleiskörper der Eisenbahnstrecke zwischen diesem Bahnhof und Salzburg;
der Bundespolizeidirektion Villach zusätzlich auf
den Bereich der Bahnhöfe Rosenbach und Spittal-Millstättersee,
die Gleiskörper der über Villach führenden Eisenbahnstrecken zwischen dem Bahnhof Spittal-Millstättersee und der Bundesgrenze bei Rosenbach,
den Gleiskörper der über Weizelsdorf führenden Eisenbahnstrecke zwischen Klagenfurt und der Bundesgrenze bei Rosenbach.
Sachlicher Wirkungsbereich
§ 4. (1) Der sachliche Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde umfaßt im Rahmen des im § 2 festgelegten örtlichen Wirkungsbereiches unbeschadet der Abs. 2 und 3 jeweils
die Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetz,
die Aufgaben, die ihr durch Landesgesetz des Bundeslandes, in welchem sie ihren Sitz hat, mit Zustimmung der Bundesregierung, soweit diese gemäß Art. 97 B-VG erforderlich ist,
(2) überdies können einer Bundespolizeibehörde Aufgaben übertragen werden
auf Grund des Art. 15 Abs. 4 B-VG durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des Landes, in welchem die Behörde ihren Sitz hat,
auf Grund der in Ausführung des Art. 118 Abs. 7 B-VG ergangenen Landesgesetze durch Verordnung der Landesregierung des Bundeslandes, in welchem die Behörde ihren Sitz hat, mit Zustimmung der Bundesregierung,
auf Grund des in Ausführung des Art. 118 Abs. 7 B-VG ergangenen Bundesgesetzes durch Verordnung des Landeshauptmannes des Bundeslandes, in welchem die Behörde ihren Sitz hat, mit Zustimmung der Bundesregierung.
(3) Der Bundespolizeidirektion Wien können Aufgaben auf Grund des Art. II § 19 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, übertragen werden.
§ 5. Im Rahmen des im § 3 festgelegten örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde die Grenzkontrolle (§ 1 Z. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423) und, soweit sich der Anlaß zum Einschreiten bei der Dienstverrichtung der Grenzkontrollorgane ergibt,
die Durchführung aller im Interesse der Strafrechtspflege notwendigen und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Maßnahmen zur Verhinderung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Ergreifung des Täters, soweit wegen Gefahr im Verzuge das Einschreiten von Organen der sonst zuständigen Sicherheitsbehörde nicht abgewartet werden kann,
die durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden Amtshandlungen bei Verwaltungsübertretungen nach Art. VIII Abs. 1 lit. a erster Fall, b und c des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen - EGVG 1950, BGBl. Nr. 172.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 17. Feber 1970, BGBl. Nr. 103, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 239/1973 außer Kraft.
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