(Übersetzung) EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER STAATENIMMUNITÄT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1976-06-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Inkrafttretensdatum gilt nur zwischen Österreich, Belgien und Zypern!

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich 173/1977 Belgien 432/1976, 149/1985 Z Deutschland 432/1992 Deutschland/BRD 149/1991 Luxemburg 28/1987 Niederlande 149/1985 Z Schweiz 462/1982, 149/1985 Z Vereinigtes Königreich 22/1980, 79/1988, III 141/1997 *Zypern 432/1976, 149/1985 Z

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.

Ratifikationstext

Österreichische Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität, daß sich die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien auf die für die Vertragsstaaten geltenden Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität berufen können und die gleichen Pflichten haben wie diese.“

Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 21 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 21 Absatz 4 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität, daß sie zur Feststellung, ob die Republik Österreich die Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates im Sinn des Artikels 20 des vorgenannten Übereinkommens zu erfüllen hat, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als ausschließlich zuständig bezeichnet.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1974 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 36 Absatz 2 am 11. Juni 1976 zwischen Österreich, Belgien und Zypern in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls wird gesondert kundgemacht.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden folgende Erklärungen abgegeben:

Belgien

Die belgische Regierung bezeichnet gemäß Artikel 21 die Gerichtshöfe erster Instanz als zuständig zur Feststellung, ob der belgische Staat eine ausländische Entscheidung erfüllen muß.

Unter Bezugnahme auf den Artikel 24 erklärt die belgische Regierung, daß ihre Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.

Deutschland

a)

Zu Artikel 21 Abs. 4 des Übereinkommens

Zur Feststellung, ob die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats entsprechend Artikel 20 oder Artikel 25 oder einen Vergleich gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zu erfüllen hat, ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, zuständig.

b)

Zu Artikel 24 des Übereinkommens

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens, daß ihre Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 28 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sich die Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen auf die für die Vertragsparteien geltenden Vorschriften des Übereinkommens berufen können und die gleichen Pflichten haben wie diese.

Luxemburg

1.

Das zuständige Gericht nach Artikel 21 des Übereinkommens zur Feststellung darüber, ob eine Entscheidung nach Artikel 20 erfüllt werden muß, ist der Appellationsgerichtshof (Cour d'appel) von Luxemburg, der in dem für zivilgerichtliche Rechtsmittel in summarischen und dringenden Angelegenheiten vorgesehenen Verfahren entscheidet. Seine Entscheidung unterliegt der Kassationsbeschwerde nach den allgemeinen, für Angelegenheiten des Zivilrechts vorgesehenen Verfahrensvorschriften.

2.

Nach Artikel 24 des Übereinkommens können die luxemburgischen Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 des Übereinkommens hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden.

Niederlande

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat der ständige Vertreter der Niederlande beim Europarat nachstehende Erklärung und Mitteilung abgegeben:

„Ich habe die Ehre, namens des Königreiches der Niederlande unter Bezugnahme auf den Artikel 24 des Übereinkommens zu erklären, daß seine Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaße wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können."

Das Bezirksgericht („Arrondissementsrechtbank") von Den Haag wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Konvention zum zuständigen Gericht bestimmt.

Schweiz

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat der Ständige Vertreter der Schweiz beim Europarat nachstehende Erklärung abgegeben:

„Ich habe die Ehre, namens des Schweizerischen Bundesrates und unter Bezugnahme auf den Art. 24 des Übereinkommens zu erklären, daß die schweizerischen Gerichte über die Fälle der Art. 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können."

Vereinigtes Königreich

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seine Ratifikationsurkunde hinsichtlich folgender Gebiete hinterlegt:

Vereinigtes Königreich; Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland; Belize; Britische Antarktis; Britische Jungfern-Inseln; Kaiman-Inseln; Falkland-Inseln und abhängige Gebiete; Gilbert-Inseln; Hongkong; Montserrat; Inseln Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno; St. Helena und abhängige Gebiete; Turks- und Caicos-Inseln; britische Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia in Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

a)

Das Vereinigte Königreich erklärt hiemit gemäß Art. 24 Abs. 1 dieses Übereinkommens, daß seine Gerichte ebenso wie die Gerichte der Gebiete, hinsichtlich derer es dem Übereinkommen angehört, über die Fälle der Art. 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.

b)

Das Vereinigte Königreich erklärt hiemit gemäß Art. 19 Abs. 2, daß seine Gerichte ebenso wie die Gerichte der Gebiete, hinsichtlich derer es dem Übereinkommen angehört, nicht an die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gebunden sind.

c)

Das Vereinigte Königreich bezeichnet hiemit gemäß Art. 21 Abs. 4 als zuständige Gerichte:

in England und Wales — den High Court of Justice;

in Schottland — den Court of Session;

in Nordirland — den Supreme Court of Judicature und in allen anderen Gebieten, hinsichtlich derer es dem Übereinkommen angehört — den Supreme Court des betreffenden Gebietes.

Die Feststellung gemäß Art. 21 Abs. 1, ob eine Entscheidung zu erfüllen ist, kann aber auch von anderen Zivilgerichten im Rahmen deren allgemeiner Zuständigkeit getroffen werden.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität nach Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens auf Guernsey, Jersey und die Insel Man erstreckt. Das Vereinigte Königreich hat aus diesem Anlaß folgende Erklärungen abgegeben:

,,a) Die seinerzeitigen Erklärungen nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens sind in gleicher Weise auch hinsichtlich Guernsey, Jersey und die Insel Man anzuwenden (vgl. die Buchstaben a und b der seinerzeitigen Erklärung).

b)

Das Vereinigte Königreich bezeichnet hiemit nach Art. 21 Abs. 4 des Übereinkommens als zuständige Gerichte:

In Guernsey:

für die Insel Guernsey — den Royal Court of Guernsey;

für die Insel Alderney — den Court of Alderney;

für die Insel Sark — den Court of the Seneschal;

in Jersey: den Royal Court of Jersey;

für die Insel Man: den High Court of Justice of the Isle of Man.

Die Feststellung nach Art. 21 Abs. 1, ob eine Entscheidung zu erfüllen ist, kann aber auch von anderen Zivilgerichten im Rahmen deren allgemeiner Zuständigkeit getroffen werden."

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats ist die Anwendung des Übereinkommens auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit 1. Juli 1997 erloschen.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, -

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen,

unter Berücksichtigung der Tatsache, daß im internationalen Recht die Tendenz besteht, die Fälle einzuschränken, in denen ein Staat vor ausländischen Gerichten Immunität beanspruchen kann,

in dem Wunsch, für ihre gegenseitigen Beziehungen gemeinsame Regeln aufzustellen, die das Ausmaß der Immunität von der Gerichtsbarkeit bestimmen, die ein Staat vor den Gerichten eines anderen Staates genießt und die Durchsetzung der gegen einen Staat ergangenen Entscheidungen zu sichern,

in der Erwägung, daß die Annahme solcher Regeln geeignet ist, zum Fortschritt des Vereinheitlichungswerks der Mitgliedstaaten des Europarats auf dem Gebiet des Rechts beizutragen, -

haben folgendes vereinbart:

KAPITEL 1

Immunität von der Gerichtsbarkeit

ARTIKEL 1

(1) Ein Vertragsstaat, der vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats ein Verfahren anhängig macht oder einem solchen als Intervenient beitritt, unterwirft sich für das Verfahren der Gerichtsbarkeit der Gerichte dieses Staates.

(2) Ein solcher Vertragsstaat kann vor den Gerichten des anderen Vertragsstaats für eine Widerklage Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,

a)

wenn sich die Widerklage aus dem Rechtsverhältnis oder aus dem Sachverhalt herleitet, auf die sich die Hauptklage stützt;

b)

wenn dieser Staat Immunität von der Gerichtsbarkeit nach diesem Übereinkommen nicht hätte beanspruchen können, wäre vor den Gerichten des anderen Staates eine besondere Klage gegen ihn erhoben worden.

(3) Ein Vertragsstaat, der vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats eine Widerklage erhebt, unterwirft sich der Gerichtsbarkeit der Gerichte dieses Staates sowohl für die Haupt- als auch für die Widerklage.

ARTIKEL 2

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich verpflichtet hat, sich der Gerichtsbarkeit dieses Gerichts zu unterwerfen, und zwar

a)

durch internationale Vereinbarung,

b)

durch ausdrückliche Bestimmung in einem schriftlichen Vertrag oder

c)

durch nach Entstehen der Streitigkeit ausdrücklich erklärte Zustimmung.

ARTIKEL 3

(1) Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich vor Geltendmachung der Immunität zur Hauptsache einläßt. Weist er jedoch nach, daß er von den Tatsachen, auf Grund welcher er Immunität hätte beanspruchen können, erst nachträglich Kenntnis erlangen konnte, so kann er die Immunität beanspruchen, wenn er sich auf diese Tatsachen so bald wie möglich beruft.

(2) Tritt ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats auf, um Immunität zu beanspruchen, so gilt dies nicht als Verzicht auf die Immunität.

ARTIKEL 4

(1) Vorbehaltlich des Artikels 5 kann ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren eine von dem Staat in einem nicht völkerrechtlichen Vertrag eingegangene Verpflichtung betrifft und die Verpflichtung im Gerichtsstaat zu erfüllen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

a)

wenn der Vertrag zwischen Staaten geschlossen worden ist,

b)

wenn die Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben,

c)

wenn der Vertrag von dem Staat in seinem Hoheitsgebiet geschlossen worden ist und die Verpflichtung des Staates seinem Verwaltungsrecht unterliegt.

ARTIKEL 5

(1) Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft und die Arbeit im Gerichtsstaat zu leisten ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

a)

wenn die natürliche Person im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Staatsangehörigkeit des Staates hat, der ihr Arbeitgeber ist,

b)

wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder Angehörige des Gerichtsstaats war noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hatte oder

c)

wenn die Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben, sofern nicht nach dem Recht des Gerichtsstaats dessen Gerichte wegen der Art der Streitigkeit ausschließlich zuständig sind.

(3) Wird die Arbeit für ein Büro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung im Sinne des Artikels 7 geleistet, so ist Absatz 2 Buchstaben a und b nur anzuwenden, wenn die natürliche Person im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, der ihr Arbeitgeber ist.

ARTIKEL 6

(1) Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich gemeinsam mit einer oder mehreren Privatpersonen an einer Gesellschaft, Vereinigung oder juristischen Person beteiligt, die ihren tatsächlichen oder satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Gerichtsstaat hat, und wenn das Verfahren die Beziehungen betrifft, die sich aus dieser Beteiligung zwischen dem Staat einerseits und der Gesellschaft, Vereinigung oder juristischen Person oder weiteren Beteiligten anderseits ergeben.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

ARTIKEL 7

(1) Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er im Gerichtsstaat ein Büro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung hat, durch die er auf die gleiche Weise wie eine Privatperson eine gewerbliche, kaufmännische oder finanzielle Tätigkeit ausübt, und wenn das Verfahren diese Tätigkeit des Büros, der Agentur oder der Niederlassung betrifft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn alle Streitparteien Staaten sind oder wenn die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

ARTIKEL 8

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn sich das Verfahren bezieht

a)

auf ein Patent, ein gewerbliches Muster oder Modell, ein Warenzeichen, eine Dienstleistungsmarke oder ein anderes gleichartiges Recht, das im Gerichtsstaat angemeldet, hinterlegt, eingetragen oder auf andere Weise geschützt ist, wenn der Staat Anmelder, Hinterleger oder Inhaber ist;

b)

auf die Behauptung, der Staat habe im Gerichtsstaat ein solches, dort geschütztes und einem Dritten zustehendes Recht verletzt;

c)

auf die Behauptung, der Staat habe im Gerichtsstaat ein dort geschütztes und einem Dritten zustehendes Urheberrecht verletzt;

d)

auf das Recht zum Gebrauch einer Firma im Gerichtsstaat.

ARTIKEL 9

Ein Vertragsstaat kann vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn sich das Verfahren bezieht

a)

auf ein Recht des Staates an unbeweglichem Vermögen, auf den Besitz oder den Gebrauch solchen Vermögens durch den Staat oder

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