Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. April 1976 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der unschädlichen Beseitigung von Abfällen
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 23. März 1976, K II-1/75-33, – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 15. April 1976 – zusammengefaßt hat:
„Die Regelung der unschädlichen Beseitigung von Abfällen fällt insoweit in die Zuständigkeit der Länder, als sie nicht in Angelegenheiten erfolgt, deren Regelung der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten ist.“
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