Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten
§ 1. (1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Rat für Auswärtige Angelegenheiten errichtet.
(2) Dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten gehören der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, die jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister (Staatssekretäre), der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten und Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien an. Von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den Rat für Auswärtige Angelegenheiten zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter. Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten an dessen Stelle zu treten.
(3) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten so lange an, bis von den im Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.
§ 2. (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in Fragen der Außenpolitik.
(2) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten ist in allen Angelegenheiten der Außenpolitik zu hören, die nach Ansicht des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten oder eines der ihm angehörenden Vertreter der politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung sind.
§ 3. (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten ist vom Bundeskanzler, dem auch der Vorsitz obliegt, so einzuberufen, daß zwischen den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zu den Sitzungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.
(2) Begehrt ein Mitglied des Rates für Auswärtige Angelegenheiten dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von vierzehn Tagen stattzufinden hat.
§ 4. Schon vor einer Sitzung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten können die dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten angehörenden Vertreter der politischen Parteien über Fragen, zu deren Behandlung der Rat für Auswärtige Angelegenheiten einberufen worden ist, oder über Fragen der Außenpolitik von grundsätzlicher Bedeutung (§ 2 Abs. 2) im Weg des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten die ihnen erforderlich erscheinenden Informationen einholen. Die so eingeholten Informationen sind jedenfalls als vertraulich zu behandeln.
§ 5. (1) Werden im Rat für Auswärtige Angelegenheiten Fragen beraten, die im besonderen Maße die Interessen eines Bundeslandes berühren, so ist der betreffende Landeshauptmann den Beratungen beizuziehen.
(2) Zur Beratung besonderer Fragen können den Sitzungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten sachkundige Personen beigezogen werden.
§ 6. Die Beratungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten können durch Beschluß für vertraulich erklärt werden.
§ 7. Für Beratungen im Rat für Auswärtige Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Eine Beschlußfassung hat nur in Verfahrensfragen zu erfolgen; hiefür genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 8. Die Mitglieder des Rates für Auswärtige Angelegenheiten, der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei sowie die allenfalls beigezogenen sachkundigen Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9. Die Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, über die Einberufung der Sitzungen und über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, erläßt die Bundesregierung durch Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, im übrigen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
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