VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der SozialistischenFöderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen desVertrages zwischen der Republik Österreich und der SozialistischenFöderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom8. April 1965 *1)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-11-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch, Slowenisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 bis 3, 5, 6 und 8 verfassungsändernd sind, samt Anlagen A und B sowie den weiteren Anlagen 1 bis 17 wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum gegenständlichen Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

a)

alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies

b)

die Anlagen 1 bis 13 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz,

c)

die Anlagen 14 bis 17 beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Vermessungsamt Völkermarkt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. August 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2 am 1. November 1976 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, von dem Wunsche geleitet, ihren Vertrag über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 in bestimmten Punkten abzuändern und zu ergänzen, haben folgendes vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966

Unterzeichnungsdatum

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch, Slowenisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B sowie den weiteren Anlagen 1 bis 17 wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum gegenständlichen Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

a)

alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies

b)

die Anlagen 1 bis 13 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz,

c)

die Anlagen 14 bis 17 beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Vermessungsamt Völkermarkt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. August 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2 am 1. November 1976 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, von dem Wunsche geleitet, ihren Vertrag über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 in bestimmten Punkten abzuändern und zu ergänzen, haben folgendes vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966

Verfassungsbestimmung

Durch Art. 2 § 7 Abs. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, wurden die

verfassungsändernden Bestimmungen mit 1.1.2008 zu einfachen

Bestimmungen.

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

ABSCHNITT I

Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich

der regulierten Kutschenitza (Teil des Grenzabschnittes II und Grenzabschnitt III)

Artikel 1

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt II vom Grenzpunkt Nr. 50200 zwischen den Grenzzeichen Nr. II/502 Ö und Nr. II/502 SFRJ bis zum Ende dieses Grenzabschnittes durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 1),

die Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 2 und 3) und den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 - drei Blätter)

bestimmt.

Verfassungsbestimmung

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 2

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 5),

die Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 6 und 7) und den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 8 - sechzehn Blätter)

bestimmt.

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 2

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 5),

die Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 6 und 7) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 8 – sechzehn Blätter)

bestimmt.

Verfassungsbestimmung

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 3

Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in den Artikeln 1 und 2 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 3

Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in den Artikeln 1 und 2 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 4

Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund der Artikel 1 und 2 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 53.799 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 1000 (fünfzehn Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 9).

Verfassungsbestimmung

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

ABSCHNITT II

Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich desregulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII)

Artikel 5

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 10),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 12 - fünf Blätter) bestimmt.

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

ABSCHNITT II

Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII)

Artikel 5

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 10),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 12 – fünf Blätter)

bestimmt.

Verfassungsbestimmung

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 6

Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben auf den im Artikel 5 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 6

Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben auf den im Artikel 5 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 7

Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikel 5 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 313,1 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (vier Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Ausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).

Verfassungsbestimmung

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

ABSCHNITT III

Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze beim

Straßen-Grenzübergang Grablach-Holmec (Teile derGrenzabschnitte XVIII und XIX)

Artikel 8

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/3 durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 14),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 15) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 16 - drei Blätter) bestimmt.

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

ABSCHNITT III

Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze beim Straßen-Grenzübergang Grablach-Holmec (Teile der Grenzabschnitte XVIII und XIX)

Artikel 8

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/3 durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 14),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 15) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 16 – drei Blätter)

bestimmt.

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 9

Der Teil des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, der auf Grund des Artikels 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufällt, hat auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von 1653,3 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 dargestellt (Anlage 17 – zwei Blätter).

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

ABSCHNITT IV

Änderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965

Artikel 10

(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 10 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 11

(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 15 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 12

(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 17 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 13

(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 18 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 14

(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 20 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 15

(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 21 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 16

(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 27 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 17

(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 33 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 18

(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 36 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 19

(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 37 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 20

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