Verordnung der Bundesregierung vom 5. Oktober 1976, mit der dieGeschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten erlassenwird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-10-15
Status Aufgehoben · 2001-11-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 330, über die Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Ein Mitglied des Rates für Auswärtige Angelegenheiten hat dessen Einberufung schriftlich und unter Angabe des Beratungsgegenstandes zu begehren.

§ 2. Zu den Sitzungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten sind zu laden:

1.

der Vizekanzler;

2.

der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;

3.

der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten;

4.

die Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien;

5.

die sachlich beteiligten Bundesminister (Staatssekretäre);

6.

ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter;

7.

der betreffende Landeshauptmann, wenn Fragen, die im besonderen Maße die Interessen eines Bundeslandes berühren, beraten werden sollen;

8.

erforderlichenfalls sachkundige Personen.

§ 3. Die Einladung zu den Sitzungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten erfolgt schriftlich und in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung. Gleichzeitig mit der Einladung ist die Tagesordnung der Sitzung bekanntzugeben. In dringenden Fällen kann aber die Einladung zu Sitzungen ohne Einhaltung der einwöchigen Frist und auch auf telefonischem oder telegraphischem Wege oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Angabe einer Tagesordnung erfolgen.

§ 4. Ist ein von den im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien namhaft gemachtes Mitglied des Rates für Auswärtige Angelegenheiten verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung durch ein Ersatzmitglied zu veranlassen.

§ 5. (1) Den Vorsitz im Rat für Auswärtige Angelegenheiten führt der Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er stellt die für die Beratungen erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefaßten Beschlüsse fest und erteilt das Wort.

(2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates für Auswärtige Angelegenheiten.

(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates für Auswärtige Angelegenheiten. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

§ 6. Die Aussprache zu jedem Tagesordnungspunkt wird durch die Wortmeldung jenes Mitgliedes des Rates für Auswärtige Angelegenheiten eröffnet, auf dessen Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

§ 7. Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten kann durch Beschluß die Beratungen zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten für vertraulich erklären.

§ 8. (1) Über die Beratungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten wird ein Kurzprotokoll geführt, in dem die wesentlichen Äußerungen der Sprecher zu den einzelnen Tagesordnungspunkten festzuhalten sind.

(2) Das Kurzprotokoll wird den Mitgliedern des Rates für Auswärtige Angelegenheiten, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, übermittelt.

(3) Einwendungen gegen das Kurzprotokoll können nur bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten erhoben werden.

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