Bundesverfassungsgesetz vom 27. Jänner 1976 über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind
Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark hinsichtlich der §§ 2 bis 6, Land Kärnten hinsichtlich des § 7) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien;
Anlagen: die Anlagen zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29. Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark hinsichtlich der §§ 2 bis 6, Land Kärnten hinsichtlich des § 7) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien;
Anlagen: die Anlagen zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29. Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.
Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich der regulierten
Kutschenitza (Teil des Grenzabschnittes II und Grenzabschnitt III)
§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt II vom Grenzpunkt Nr. 50 200 zwischen den Grenzzeichen Nr. II/502 Ö und Nr. II/502 SFRJ bis zum Ende dieses Grenzabschnittes durch die Anlagen
1 (Grenzbeschreibung),
2 und 3 (Koordinatenverzeichnisse) und
4 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1000)
bestimmt.
§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch die Anlagen
5 (Grenzbeschreibung),
6 und 7 (Koordinatenverzeichnisse) und
8 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1000)
bestimmt.
§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch die Anlagen
5 (Grenzbeschreibung),
6 und 7 (Koordinatenverzeichnisse) und
8 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1000)
bestimmt.
§ 4. Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in den §§ 2 und 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
§ 4. Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in den §§ 2 und 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten
Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII)
§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch die Anlagen
10 (Grenzbeschreibung),
11 (Koordinatenverzeichnis) und
12 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250)
bestimmt.
Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII)
§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch die Anlagen
10 (Grenzbeschreibung),
11 (Koordinatenverzeichnis) und
12 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250)
bestimmt.
§ 6. Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben auf den im § 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
§ 6. Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben auf den im § 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze beim Straßen-Grenzübergang
Grablach (Teile der Grenzabschnitte XVIII und XIX)
§ 7. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/3 durch die Anlagen
14 (Grenzbeschreibung),
15 (Koordinatenverzeichnis) und
16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250)
bestimmt.
Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze beim Straßen-Grenzübergang Grablach (Teile der Grenzabschnitte XVIII und XIX)
§ 7. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/3 durch die Anlagen
14 (Grenzbeschreibung),
15 (Koordinatenverzeichnis) und
16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250)
bestimmt.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 8. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Steiermark und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 7 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Kärnten - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29. Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Steiermark und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 7 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Kärnten in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29. Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.