KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Mai 1976 ausgetauscht; der Konsularvertrag tritt gemäß seinem Artikel 53 am 12. Juli 1976 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Staatsrat der Volksrepublik Bulgarien haben,
vom Wunsch geleitet, die konsularischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu regeln,
beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Nachstehendes vereinbart haben:
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Vertrages bedeuten die nachstehenden Ausdrücke:
“Konsulat” jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
“Konsularbezirk” das einem Konsulat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;
“Leiter des Konsulats” eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
“Konsul” jede mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschließlich des Leiters des Konsulats;
“Konsularangestellter” jede Person, die im Verwaltungs- oder technischen Dienst eines Konsulats beschäftigt ist;
“Mitglied des dienstlichen Hauspersonals” jede als Hausbediensteter bei einem Konsulat beschäftigte Person;
“Mitglied des Konsulats” die Konsuln, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
“Mitglied des konsularischen Personals” die Konsuln mit Ausnahme des Leiters des Konsulats, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
“Mitglied des Privatpersonals” eine ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds des Konsulats beschäftigte Person;
“Familienangehörige” den Ehegatten des Mitglieds eines Konsulats, die Kinder und die Eltern des Mitglieds und seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds angehören und von ihm erhalten werden;
“konsularische Räumlichkeiten”, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke des Konsulats benützt werden;
“Konsulararchiv” alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register des Konsulats sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände;
“Schiff des Entsendestaates” jedes Wasserfahrzeug, das nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates dessen Nationalität hat;
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates beziehen, sind auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.
ARTIKEL 2
Errichtung von Konsulaten
(1) Jede Vertragspartei kann auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit deren Zustimmung Konsulate errichten.
(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk der Konsulate werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bestimmt.
ARTIKEL 3
Bestallungsurkunde und Exequatur
(1) Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat die Person, die der Entsendestaat zum Leiter eines Konsulats zu bestellen beabsichtigt, zur Amtsausübung zulassen wird.
(2) Der Entsendestaat hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg die Bestallungsurkunde oder eine andere entsprechende Urkunde über die Ernennung des Leiters des Konsulats zu übersenden. Darin sind der Name des Leiters des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk und der Sitz des Konsulats anzugeben.
(3) Der Leiter des Konsulats wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit vom Empfangsstaat auf Grund der vorgelegten Bestallungsurkunde oder der anderen entsprechenden Urkunde durch eine in Form eines Exequaturs oder in einer anderen entsprechenden Form erteilte Genehmigung zugelassen.
(4) Der Empfangsstaat kann dem Leiter des Konsulats vor Ausfolgung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung die Ermächtigung zur vorläufigen Wahrnehmung seiner Aufgaben erteilen. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag auf ihn anzuwenden.
ARTIKEL 4
Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks
Sobald der Leiter eines Konsulats, wenn auch nur vorläufig, zur Ausübung seiner Amtstätigkeit zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirks davon in Kenntnis zu setzen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter des Konsulats seine Amtstätigkeit ausüben und die in diesem Vertrag vorgesehene Behandlung genießen kann.
ARTIKEL 5
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
(1) Die konsularischen Aufgaben werden von den Konsuln des Entsendestaates im Konsularbezirk wahrgenommen.
(2) Erforderlichenfalls können die konsularischen Aufgaben von Mitgliedern der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat wahrgenommen werden. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag, unbeschadet der Rechte und Pflichten von Mitgliedern der diplomatischen Mission, anzuwenden.
(3) Außerhalb des Konsularbezirks dürfen die konsularischen Aufgaben nur mit vorheriger Zustimmung des Empfangsstaates wahrgenommen werden.
ARTIKEL 6
Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben eines Leiters eines Kosulats
(1) Ist der Leiter eines Konsulats außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so darf ein Konsul desselben Konsulats oder eines anderen Konsulats des Entsendestaates im Empfangsstaat oder ein Diplomat der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat vorübergehend als amtierender Leiter des Konsulats tätig sein.
(2) Der Name des amtierenden Leiters ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im voraus zu notifizieren.
(3) Der amtierende Leiter genießt die durch diesen Vertrag den Leitern eines Konsulats gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.
ARTIKEL 7
Staatsangehörigkeit der Konsuln
Die Konsuln müssen ausschließlich Angehörige des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat haben.
ARTIKEL 8
Grenzen und Ausdehnung der konsularischen Tätigkeit
(1) Mitglieder des Konsulats dürfen neben ihren konsularischen Aufgaben oder ihrer Tätigkeit am Konsulat im Empfangsstaat keine kommerzielle oder sonstige auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben.
(2) Nach Einholung der Zustimmung des Empfangsstaates können Konsuln konsularische Aufgaben für einen dritten Staat wahrnehmen.
ARTIKEL 9
Ausweise
Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied des Konsulats und jedem Familienangehörigen, sofern sie Angehörige des Entsendestaates sind, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der die Identität sowie die Eigenschaft als Mitglied des Konsulats oder als Familienangehöriger bestätigt.
ARTIKEL 10
Notifizierung von Bestellungen, Ankünften und Abreisen
(1) Der Entsendestaat hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg folgendes zu notifizieren:
die Bestellung von Mitgliedern des konsularischen Personals, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit und alle sonstigen ihre Stellung betreffenden Änderungen während ihrer Tätigkeit an dem Konsulat;
die Ankunft und die endgültige Abreise von Familienangehörigen und gegebenenfalls die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;
die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern des Privatpersonals sowie ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;
die Anstellung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied des Konsulats oder als Mitglied des Privatpersonals mit Anspruch auf Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten sowie ihr Ausscheiden aus diesem Dienst.
(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind im voraus zu notifizieren.
ARTIKEL 11
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds eines Konsulats
(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren, daß er das Exequatur des Leiters des Konsulats oder die entsprechende Genehmigung widerrufen wird oder daß ein sonstiges Mitglied des Konsulats nicht genehm ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit des anderen Mitglieds des Konsulats zu beenden.
(2) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nach dem Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters des Konsulats diesem das Exequatur entziehen oder im Fall eines anderen Mitglieds des Konsulats dem Entsendestaat notifizieren, daß er dieses nicht mehr als Mitglied des Konsulats betrachtet.
ARTIKEL 12
Zweck der konsularischen Tätigkeit
Der Konsul hat in seinem Konsularbezirk das Recht,
die Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie die seiner Staatsangehörigen zu schützen;
an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat sowie des Fremdenverkehrs mitzuwirken und auch auf sonstige Weise die Entwicklung der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern.
ARTIKEL 13
Verzeichnisse über Angehörige des Entsendestaates
Der Konsul ist berechtigt, die Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen zu führen.
ARTIKEL 14
Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates
(1) Der Konsul ist berechtigt, unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Schritte zu unternehmen, um die erforderliche Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates sicherzustellen. Der Konsul kann verlangen, daß in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorläufige Verfügungen getroffen werden, um die Rechte und Interessen eines Angehörigen des Entsendestaates in den Fällen zu wahren, in denen dieser infolge seiner Abwesenheit oder eines anderen Grundes nicht in der Lage ist, rechtzeitig die Wahrung seiner Rechte und Interessen selbst zu übernehmen.
(2) Der Konsul ist berechtigt, dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzuschlagen, daß die Behandlung der betreffenden Angelegenheit so lange aufgeschoben wird, bis der in Betracht kommende Angehörige des Entsendestaates davon unterrichtet worden ist und angemessene Möglichkeit hat, anwesend oder vertreten zu sein.
ARTIKEL 15
Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken
Der Konsul ist berechtigt,
Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
Sichtvermerke zu erteilen.
ARTIKEL 16
Befugnisse in Personenstandsangelegenheiten
(1) Der Konsul ist berechtigt, Geburten und Sterbefälle von Angehörigen des Entsendestaates zu beurkunden und hierüber entsprechende Urkunden auszuhändigen.
(2) Der Konsul ist berechtigt, Trauungen vorzunehmen, vorausgesetzt, daß die beiden zukünftigen Ehepartner Staatsangehörige des Entsendestaates sind, die Eheschließung den Rechtsvorschriften des Entsendestaates entspricht und die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die Trauung durch den Konsul gestatten.
(3) Der Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, die in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Erklärungen gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden abzugeben.
ARTIKEL 17
Befugnisse in Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten
(1) Der Konsul ist berechtigt, zur Wahrung der Rechte Minderjähriger, sonst pflegebefohlener oder abwesender Angehöriger des Entsendestaates vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates einzuschreiten.
(2) Ist für den Angehörigen des Entsendestaates ein Vormund, Kurator oder sonstiger Vertreter amtlich zu bestellen, so haben die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates das Konsulat des Entsendestaates zu verständigen. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge zu unterbreiten.
ARTIKEL 18
Notarielle Aufgaben
(1) Soweit es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zulassen, ist der Konsul berechtigt,
Gesuche und Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen und ihre Echtheit zu beglaubigen;
letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen betreffend den Nachlaß von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen und aufzunehmen;
andere rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, ihre Echtheit zu beglaubigen oder solche Urkunden aufzunehmen, sofern sie sich nicht auf Liegenschaften im Empfangsstaat oder auf dingliche Rechte an solchen Liegenschaften beziehen;
rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen des Entsendestaates zu datieren sowie die Echtheit von Unterschriften und Siegeln auf solchen Urkunden zu beglaubigen;
die Echtheit von Unterschriften und Siegeln auf rechtserheblichen Urkunden der Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Entsendestaates zu beglaubigen;
Abschriften, Auszüge und Übersetzungen aus der Sprache einer Vertragspartei in die der anderen von rechtserheblichen Urkunden auf Verlangen von Angehörigen des Entsendestaates zu verfassen oder die Übereinstimmung mit den Urschriften zu beglaubigen;
die Echtheit von Unterschriften und Siegeln auf rechtserheblichen Urkunden der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates, die für den Gebrauch im Entsendestaat bestimmt sind, zu beglaubigen;
rechtserhebliche Urkunden, die Angehörigen des Entsendestaates gehören oder für sie bestimmt sind, zu verwahren.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben können im Konsulat oder, wenn die betreffende Person aus triftigen Gründen nicht in der Lage ist, sich ins Konsulat zu begeben, auch an einem anderen Ort wahrgenommen werden.
(3) Die vom Konsul auf Grund des Absatzes 1 verfaßten, beglaubigten oder übersetzten Urkunden sowie die von ihm beglaubigten Unterschriften haben im Empfangsstaat die gleiche rechtliche Bedeutung und Beweiskraft, als wären sie von den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder sonstigen Amtsträgern des Empfangsstaates verfaßt, beglaubigt oder übersetzt worden.
ARTIKEL 19
Verwahrnisse
Der Konsul ist berechtigt, Geld und Wertsachen von Staatsangehörigen des Entsendestaates in Verwahrung zu nehmen, soweit dies nicht mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in Widerspruch steht.
ARTIKEL 20
Befugnisse in Nachlaßangelegenheiten
(1) Die zur Beurkundung eines Todesfalles zuständige Behörde des Empfangsstaates hat dem Konsul abgaben- und kostenfrei eine Sterbeurkunde über den Tod eines Angehörigen des Entsendestaates zu übersenden.
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