Bundesgesetz vom 18. Oktober 1977 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
BGBl. Nr. 540/1977
(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 4, 3 Abs. 1, 1a, 1b und 6, 3a Abs. 3 bis 5, 5, 7 Abs. 2 und 3, 9, 10 Abs. 3 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2a) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2b) Die §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 4 und 5, 3a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.50/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2c) Der § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 1a Z 2, Abs. 2, 2a, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, § 3a Abs. 3, 4 und 5, § 4, § 5 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 2 und 2a, § 8 Abs. 1 und 3, § 11, die §§ 12 bis 14, die Paragraphenüberschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011 treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.
(2d) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2e) § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2a und § 8a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2f) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(2g) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in diesem Paragraphen bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
KMG
§ 11. (1) Mit der Vollziehung des § 2, des § 4 und des § 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für Auswärtige Angelegenheiten, für Landesverteidigung, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.
(2) Verordnungen aufgrund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im § 10 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
KMG
§ 11. Mit der Vollziehung der §§ 2, 3a Abs. 1 und 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für auswärtige Angelegenheiten, für Landesverteidigung, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.
Abkürzung
KMG
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung der §§ 2, 3a Abs. 1 und 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für europäische und internationale Angelegenheiten, für Landesverteidigung und Sport, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.
Abkürzung
KMG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12. Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
KMG
Verweisungen
§ 13. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Abkürzung
KMG
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Am 30. Juni 2012 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes umfasst sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011 zu Ende zu führen.
(2) Bewilligungen, die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2005 erteilt wurden, gelten als entsprechende Bewilligungen im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011.
(3) § 3 Abs. 2a findet hinsichtlich Ausfuhrbeschränkungen, die von anderen EU-Mitgliedstaaten vor dem 30. Juni 2012 erteilt wurden, keine Anwendung.
(4) Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011 begangen worden sind, sind die Strafbestimmungen der §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2005 weiter anzuwenden.
Abkürzung
KMG
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. § 11 idF BGBl. I Nr. 57/2001).
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft, der Bericht gemäß § 3a ist erstmals für das Jahr 1983 zu erstatten.
(2) Mit der Vollziehung von Z 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für Auswärtige Angelegenheiten und für Landesverteidigung je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.
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