ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM HOCHKOMMISSÄR DER VEREINTEN NATIONEN FÜR DIE FLÜCHTLINGE BETREFFEND DIE SOZIALE SICHERHEIT DER ANGESTELLTEN BEIM AMT DES VERTRETERS IN ÖSTERREICH DESHOCHKOMMISSÄRS DER VEREINTEN NATIONEN FÜR DIE FLÜCHTLINGE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1977-08-07
Status Aufgehoben · 1998-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.

Ratifikationstext

Die Vollmacht zur Durchführung des in Art. 16 des Abkommens vorgesehenen Notenaustausches wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 am 7. August 1977 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Im Hinblick auf Abschnitt 45 des am 13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, der bestimmt:

„Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere Ämter der Vereinten Nationen angewendet werden, die mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichtet werden“

sowie im Hinblick auf die Abschnitte 19, 20 und 44 dieses Amtssitzabkommens

sind die Republik Österreich und der Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge wie folgt übereingekommen:

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

“Amt” das Amt des Vertreters in Österreich des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge;

2.

“Vertreter des Hochkommissärs” den Vertreter in Österreich des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

3.

“Amtssitzabkommen” das am 13. April 1967 unterzeichnete, am 7. Juli 1967 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel vom 13. April 1967;

4.

“Angestellte “ den Vertreter des Hochkommissärs und alle Angehörigen des Personals des Amtes mit Ausnahme der an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Beschäftigten;

5.

“Pensionsfonds” den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen (United Nations Joint Staff Pension Fund);

6.

“ASVG” das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), in der jeweils geltenden Fassung;

7.

“AlVG 1958” das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 - AlVG 1958, BGBl. Nr. 199/1958, in der jeweils geltenden Fassung.

TEIL II Besondere Bestimmungen

Kapitel 1

Umfang der Versicherung

Artikel 2

(1) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung beim Amt nicht dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 10 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958 beizutreten.

(2) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung beim Amt dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 10 das Recht, der Kranken- und der Unfallversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958 beizutreten.

(3) Die Versicherung nach den Absätzen 1 und 2 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Artikel 3

(1) Die Versicherung nach Art. 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe einer entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag.

(2) Die Versicherung nach Art. 2 endet in dem gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung beim Amt.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 endet die Versicherung nach Art. 2 Abs. 1 in der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung auch mit der Aufnahme in den Pensionsfonds.

(4) Im Falle des Abs. 3 kann die Versicherung in der Unfall- und in der Arbeitslosenversicherung durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufrechterhalten werden.

Artikel 4

Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Art. 2 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG 1958 zur Gänze zu entrichten.

Kapitel 2

Auswirkungen der Aufnahme in den Pensionsfonds oder des Ausscheidens aus diesem in der österreichischen Pensionsversicherung

Artikel 5

Die Zeit der Zugehörigkeit eines Angestellten zum Pensionsfonds gilt nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des ASVG als “neutrale” Zeit in der österreichischen Pensionsversicherung.

Artikel 6

(1) Wird ein Angestellter in den Pensionsfonds aufgenommen, so werden ihm über seinen Antrag die von ihm

a)

für anrechenbare Beitragsmonate und

b)

zur Höherversicherung für anrechenbare Beitragsmonate geleisteten Beiträge zur Pensions(Renten)versicherung erstattet. Der Antrag ist binnen achtzehn Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds bei dem Träger der Pensionsversicherung zu stellen, an den die Beiträge gezahlt wurden.

(2) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit der Beitragszeiten ist Stichtag der Zeitpunkt der Aufnahme in den Pensionsfonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Aufnahme in den Pensionsfonds folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung zum jeweils geltenden Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Beitragsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren, wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch für den Monat gebühren, der dem Einlangen des Antrages nach Abs. 1 beim Versicherungsträger folgt.

Artikel 7

(1) Scheidet ein Angestellter aus dem Dienstverhältnis beim Amt ohne Anspruch für sich oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können der ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen dem Träger der Pensionsversicherung, der zuletzt aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen wäre, innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Ausscheiden einen Überweisungsbetrag leisten. Innerhalb der gleichen Frist können der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem Angestellten nach Art. 6 erstattet wurden, an den Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.

(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem Dienstverhältnis beim Amt zugebrachten Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat, 7 vH des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den der Angestellte im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der österreichischen Pensionsversicherung. Die rückzuzahlenden Beiträge nach Abs. 1 zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten.

(3) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung (Art. 6 Abs. 4) erloschenen Beitragszeiten einschließlich einer allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder auf.

TEIL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 8

Der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Vertreter des Hochkommissärs treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel 9

Das Amt wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung der bei ihm Beschäftigten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die vom Angestellten nach Art. 4 zu entrichtenden Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger überwiesen werden.

Artikel 10

Angestellte können

1.

das Recht nach Art. 2 Abs. 1 und 2 nur binnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn,

2.

das Recht nach Art. 3 Abs. 4 nur binnen zwei Wochen nach ihrer Verständigung von der Aufnahme in den Pensionsfonds,

bei der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte schriftlich geltend machen.

Artikel 11

Die Beiträge zu den in Betracht kommenden Versicherungen sind in allen Fällen an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu entrichten.

Artikel 12

(1) Zur Durchführung des Art. 7 teilt das Amt binnen zwei Wochen nach dem Ausscheiden eines Angestellten aus dem Dienstverhältnis dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung diese Tatsache sowie die Dauer der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds mit.

(2) Das Amt erteilt über die bei ihm Beschäftigten den österreichischen Versicherungsträgern über Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte.

Artikel 13

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 35 des Amtssitzabkommens sinngemäß Anwendung.

TEIL IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 14

(1) Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das ihnen nach Art. 2 zustehende Recht durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung ab dem dieser Erklärung nächstfolgenden Tag geltend zu machen.

(2) Die Erklärungen nach Abs. 1 sind an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu richten.

Artikel 15

Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds beziehungsweise deren Ausscheiden aus dem Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt ist, beginnen die in den Artikeln 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.

Artikel 16

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Vertreter des Hochkommissärs in Kraft.

Artikel 17

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

1.

wenn darüber zwischen der Republik Österreich und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge Einvernehmen besteht,

2.

wenn das Amt aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird der Vertreter des Hochkommissärs mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung laufender Angelegenheiten zusammenarbeiten.

Artikel 18

Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden die von den in Betracht kommenden Angestellten oder für ihre Angehörigen auf Grund dieses Abkommens erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.

Artikel 19

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Republik Österreich oder des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge aufgenommen.

GESCHEHEN zu Wien, den 6. August 1976 in zweifacher Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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