Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977 über die Volksgruppenbeiräte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-02-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 1 und des Abschnittes II des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe und die tschechische Volksgruppe werden Volksgruppenbeiräte eingerichtet.

§ 1. Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe und die slowakische Volksgruppe werden Volksgruppenbeiräte eingerichtet.

§ 1. Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma werden Volksgruppenbeiräte eingerichtet.

§ 2. Der Volksgruppenbeirat für die kroatische Volksgruppe besteht aus 24 Mitgliedern. Hievon sind zwölf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 3. Der Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 4. Der Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 4. Der Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 5. Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 5. Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus zehn Mitgliedern. Hievon sind fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.

§ 6. Der Volksgruppenbeirat für die slowakische Volksgruppe besteht aus sechs Mitgliedern. Hievon sind drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.

§ 7. Der Volksgruppenbeirat für die Volksgruppe der Roma besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.

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