Kundmachung des Bundeskanzlers vom 2. Feber 1977 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zu Regelungen über die Zuordnung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten zu Wahlsprengeln
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 16. Dezember 1976, K II-1/76, – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 1. Feber 1977 – zusammengefaßt hat:
„Die Regelung der Zuordnung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten zu Wahlsprengeln fällt gemäß Art. 115 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“
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