Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 12 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. In folgenden Gebietsteilen (§ 2 Abs. 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen:
Im politischen Bezirk Klagenfurt Land:
In der Gemeinde Ebental im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Radsberg, in der Gemeinde Ferlach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Windisch-Bleiberg, in der Gemeinde Ludmannsdorf in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Ludmannsdorf und Oberdörfl und in der Gemeinde Zell;
im politischen Bezirk Völkermarkt:
In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg.
§ 1. In folgenden Gebietsteilen (§ 2 Abs. 1 Z. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen:
Im politischen Bezirk Klagenfurt Land:
im politischen Bezirk Völkermarkt:
§ 2. Ehemalige Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind die von bestehenden Gemeinden (§ 1) erfaßten Gebiete von Gemeinden nach dem Stand zum 15. Mai 1955.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft.
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