Kundmachung des Bundeskanzlers vom 31. Mai 1977 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zu Regelungen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und von Lebensmitteln durch Kraftfahrzeuge

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1977-06-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 138 Abs. 2 B-VG und gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 26. März 1977, K II-2/76-27 – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 20. Mai 1977 –, zusammengefaßt hat:

1.

a) Die gesetzliche Regelung der Ausstattung von Kraftfahrzeugen, die der Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und auf mitbenützten Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr dienen, ist eine Angelegenheit des Kraftfahrwesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG.

b)

Dasselbe gilt für die Regelung der Verpackung derart zu befördernder gefährlicher Güter und der Beförderung selbst, soweit dadurch den Gefahren begegnet werden soll, die sich daraus ergeben, daß die Beförderung durch Kraftfahrzeuge erfolgt.

2.

Gesetzliche Regelungen, die verhindern sollen, daß Lebensmittel anläßlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen verderben, sind eine Angelegenheit des Gesundheitswesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

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