Bundesverfassungsgesetz vom 29. Juni 1977 über die Änderung derLandesgrenze zwischen dem Land Burgenland (GemeindeLeithaprodersdorf) und dem Land Niederösterreich (MarktgemeindeAu am Leithaberge)

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 1978-04-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen den Ländern Burgenland und Niederösterreich wird im Bereich der burgenländischen Gemeinde Leithaprodersdorf (Katastralgemeinde Stotzing) und der niederösterreichischen Marktgemeinde Au am Leithaberge (Katastralgemeinde Au am Leithagebirge) von dem in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt Nr. 3144 der Katastralgemeinde Stotzing bis zu dem bachabwärts und nordwestlich von diesem Grenzpunkt gleichfalls in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt 6683 der Katastralgemeinde Au am Leithagebirge durch das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 1) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) mit der Maßgabe bestimmt, daß die Landesgrenze von einem Grenzpunkt zum nächsten geradlinig verläuft.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1 ist im Plan im Maßstab 1 : 4 000 (Anlage 2) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) dargestellt.

§ 1. (1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen den Ländern Burgenland und Niederösterreich wird im Bereich der burgenländischen Gemeinde Leithaprodersdorf (Katastralgemeinde Stotzing) und der niederösterreichischen Marktgemeinde Au am Leithaberge (Katastralgemeinde Au am Leithagebirge) von dem in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt Nr. 3144 der Katastralgemeinde Stotzing bis zu dem bachabwärts und nordwestlich von diesem Grenzpunkt gleichfalls in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt 6683 der Katastralgemeinde Au am Leithagebirge durch das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 1) mit der Maßgabe bestimmt, daß die Landesgrenze von einem Grenzpunkt zum nächsten geradlinig verläuft.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1 ist im Plan im Maßstab 1 : 4 000 (Anlage 2) dargestellt.

§ 2. Spätere Änderungen im Verlauf des Edelbaches und des im Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte genannten Stotzinger Ortsbaches haben auf den im § 1 Abs. 1 festgelegten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.

§ 2. Spätere Änderungen im Verlauf des Edelbaches und des im Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte genannten Stotzinger Ortsbaches haben auf den im § 1 Abs. 1 festgelegten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.

§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Burgenland und des Landes Niederösterreich mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Burgenland und des Landes Niederösterreich mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Anlage 1

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zu § 1 Abs. 1

Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland (Gemeinde Leithaprodersdorf) und dem Land Niederösterreich (Marktgemeinde Au am Leithaberge)

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(System Gauß-Krüger M 34 Grad östlich Ferro)

(Anm.: Die Tabelle ist nicht darstellbar.)

Anlage 1

zu § 1 Abs. 1

Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland (Gemeinde Leithaprodersdorf) und dem Land Niederösterreich (Marktgemeinde Au am Leithaberge)

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(System Gauß-Krüger M 34 Grad östlich Ferro)

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

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zu § 1 Abs. 2

(Anm.: Der Plan ist nicht darstellbar.)

Anlage 2

zu § 1 Abs. 2

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

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