Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen
§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den im Abs. 7 genannten internationalen Organisationen, den im Abs. 9 genannten Ständigen Vertretungen sowie den im Abs. 10 genannten Personen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Privilegien und Immunitäten durch Verordnungen oder in Regierungsübereinkommen ganz oder zum Teil einzuräumen.
(2) Den im Abs. 7 genannten internationalen Organisationen sowie den im Abs. 10 genannten Personen können auch jene Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden (Abs. 1), die entweder in den Satzungen dieser Organisationen oder in einem sich auf die jeweilige internationale Organisation beziehenden, in ihren Mitgliedstaaten geltenden völkerrechtlichen Vertrag über Privilegien und Immunitäten enthalten oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehen sind.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ermächtigung gilt auch für die Einräumung von Privilegien und Immunitäten anläßlich der Abhaltung internationaler Konferenzen, die mit der Tätigkeit der im Abs. 7 genannten Organisationen im Zusammenhang stehen oder von Staaten einberufen werden.
(4) Verordnungen der Bundesregierung nach den Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit sie nicht den im Abs. 3 umschriebenen Inhalt haben, des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates.
(5) (Verfassungsbestimmung) Vor dem Abschluß von Regierungsübereinkommen nach den Abs. 1 und 2 hat die Bundesregierung, soweit diese Regierungsübereinkommen nicht den im Abs. 3 umschriebenen Inhalt haben, gleichfalls das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen.
(6) Nach dem Abschluß eines Regierungsübereinkommens oder der Erlassung einer Verordnung betreffend eine internationale Konferenz (Abs. 3) hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates unverzüglich zu berichten.
(7) Internationale Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Organisationen, die ausschließlich aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden;
Organisationen, die entweder zur Gänze aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts mehrerer Staaten oder aus dieser Rechtsform nach gleichartigen Einrichtungen bestehen oder teilweise aus diesen und teilweise aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden;
Die Welt-Fremdenverkehrsorganisation (World Tourism Organization - WTO).
(8) Privilegien und Immunitäten dürfen nur zugunsten solcher internationaler Organisationen eingeräumt werden, an denen die Republik Österreich oder andere österreichische juristische Personen des öffentlichen Rechts teilnehmen oder deren in Österreich entfaltete Tätigkeit von der Bundesregierung als im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen bezeichnet wird.
(9) Ständige Vertretungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ständige Vertretungen der Mitglieder der im Abs. 7 Z 1 genannten internationalen Organisationen bei diesen. Diesen Vertretungen können Ständige Beobachtermissionen, die bei solchen Organisationen akkreditiert sind, zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden.
(10) Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Vertreter der Mitglieder der im Abs. 7 Z 1 genannten internationalen Organisationen, die an Tagungen dieser Organisationen teilnehmen oder bei diesen in anderer amtlicher Funktion tätig werden. Diesen können Vertreter von Nichtmitgliedern sowie Beobachter bei solchen Tagungen zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden;
Mitglieder der im Abs. 9 genannten Ständigen Vertretungen oder Beobachtermissionen;
Bedienstete der internationalen Organisationen. Diesen können Sachverständige, die im Auftrag der internationalen Organisationen tätig werden, zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden.
(11) Unter "Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen" ist das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, BGBl. Nr. 66/1966, zu verstehen.
§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den im Abs. 7 genannten internationalen Organisationen, den im Abs. 9 genannten Ständigen Vertretungen sowie den im Abs. 10 genannten Personen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Privilegien und Immunitäten durch Verordnungen oder in Regierungsübereinkommen ganz oder zum Teil einzuräumen.
(2) Den im Abs. 7 genannten internationalen Organisationen sowie den im Abs. 10 genannten Personen können auch jene Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden (Abs. 1), die entweder in den Satzungen dieser Organisationen oder in einem sich auf die jeweilige internationale Organisation beziehenden, in ihren Mitgliedstaaten geltenden völkerrechtlichen Vertrag über Privilegien und Immunitäten enthalten oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehen sind.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ermächtigung gilt auch für die Einräumung von Privilegien und Immunitäten anläßlich der Abhaltung internationaler Konferenzen, die mit der Tätigkeit der im Abs. 7 genannten Organisationen im Zusammenhang stehen oder von Staaten einberufen werden.
(4) Verordnungen der Bundesregierung nach den Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit sie nicht den im Abs. 3 umschriebenen Inhalt haben, des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates.
(5) Vor dem Abschluß von Regierungsübereinkommen nach den Abs. 1 und 2 hat die Bundesregierung, soweit diese Regierungsübereinkommen nicht den im Abs. 3 umschriebenen Inhalt haben, gleichfalls das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen.
(6) Nach dem Abschluß eines Regierungsübereinkommens oder der Erlassung einer Verordnung betreffend eine internationale Konferenz (Abs. 3) hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates unverzüglich zu berichten.
(7) Internationale Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Organisationen, die ausschließlich aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden;
Organisationen, die entweder zur Gänze aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts mehrerer Staaten oder aus dieser Rechtsform nach gleichartigen Einrichtungen bestehen oder teilweise aus diesen und teilweise aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden;
Die Welt-Fremdenverkehrsorganisation (World Tourism Organization - WTO).
(8) Privilegien und Immunitäten dürfen nur zugunsten solcher internationaler Organisationen eingeräumt werden, an denen die Republik Österreich oder andere österreichische juristische Personen des öffentlichen Rechts teilnehmen oder deren in Österreich entfaltete Tätigkeit von der Bundesregierung als im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen bezeichnet wird.
(9) Ständige Vertretungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ständige Vertretungen der Mitglieder der im Abs. 7 Z 1 genannten internationalen Organisationen bei diesen. Diesen Vertretungen können Ständige Beobachtermissionen, die bei solchen Organisationen akkreditiert sind, zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden.
(10) Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Vertreter der Mitglieder der im Abs. 7 Z 1 genannten internationalen Organisationen, die an Tagungen dieser Organisationen teilnehmen oder bei diesen in anderer amtlicher Funktion tätig werden. Diesen können Vertreter von Nichtmitgliedern sowie Beobachter bei solchen Tagungen zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden;
Mitglieder der im Abs. 9 genannten Ständigen Vertretungen oder Beobachtermissionen;
Bedienstete der internationalen Organisationen. Diesen können Sachverständige, die im Auftrag der internationalen Organisationen tätig werden, zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden.
(11) Unter “Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen” ist das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, BGBl. Nr. 66/1966, zu verstehen.
§ 2. (1) Der Umfang der Privilegien und Immunitäten, der von der Bundesregierung den internationalen Organisationen und den Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes im einzelnen eingeräumt werden kann, ist - soweit dieses Bundesgesetz nicht selbst eine genaue Umschreibung vorsieht - nach dem Sitz im In- oder Ausland, der Rechtsnatur (§ 1 Abs. 7), der internationalen Bedeutung und dem Aufgabenbereich der jeweiligen Organisation, der Art der von der zu begünstigenden Person auszuübenden Funktion, deren In- oder Ausländereigenschaft, sowie danach, ob sich eine solche Person für einen länger andauernden Zeitraum oder nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, zu bemessen.
(2) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Privilegien und Immunitäten können rückwirkend gewährt werden, wenn die betreffende internationale Organisation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ihren Sitz bereits im Bundesgebiet gehabt hat.
§ 3. (1) Die internationalen Organisationen können in bezug auf ihre amtliche Tätigkeit von der Besteuerung befreit werden. Unter amtlicher Tätigkeit ist die durch den statutenmäßigen Zweck bestimmte Tätigkeit internationaler Organisationen, soweit sie mit dieser Tätigkeit nicht in Konkurrenz zu inländischen Unternehmen treten, zu verstehen. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Personen, die an diese Organisationen Leistungen erbringen.
(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen, die die internationalen Organisationen im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit empfangen, können von den für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen im Preis offen oder verdeckt überwälzten Steuern entlastet werden.
(3) Rechtsgeschäfte, an denen die internationalen Organisationen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit beteiligt sind, und alle Urkunden über solche können von der Besteuerung befreit werden.
(4) Die internationalen Organisationen können von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit werden. Im Falle einer solchen Befreiung sind die Bediensteten der internationalen Organisationen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
(5) Gegenstände, die von den internationalen Organisationen für ihre amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden, können bei der Ein- oder Ausfuhr von Zöllen und anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen befreit werden.
(6) Die internationalen Organisationen können bei der Einfuhr von Dienstfahrzeugen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihre amtliche Tätigkeit benötigt werden, von Zöllen und anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen befreit werden.
(7) Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen Abgaben sind zu entrichten, wenn die nach den Abs. 5 und 6 abgabenfrei eingeführten Gegenstände von den internationalen Organisationen vor Ablauf einer näher zu bestimmenden Frist, die zumindest mit einem Zeitraum von zwei Jahren nach der Abfertigung dieser Gegenstände zum freien Verkehr festzulegen ist, in Österreich an andere Personen überlassen oder übertragen werden. Für Gegenstände, die nicht im Eigentum der Organisationen stehen, ist festzulegen, daß die Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben nur so lange besteht, als diese Gegenstände im Gebrauch der jeweiligen Organisationen stehen.
(8) Die vorstehenden Befreiungen dürfen sich nicht auf Abgaben beziehen, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.
§ 3. (1) Die internationalen Organisationen können in bezug auf ihre amtliche Tätigkeit von der Besteuerung befreit werden. Unter amtlicher Tätigkeit ist die durch den statutenmäßigen Zweck bestimmte Tätigkeit internationaler Organisationen, soweit sie mit dieser Tätigkeit nicht in Konkurrenz zu inländischen Unternehmen treten, zu verstehen. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Personen, die an diese Organisationen Leistungen erbringen.
(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen, die die internationalen Organisationen im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit empfangen, können von den für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen im Preis offen oder verdeckt überwälzten Steuern entlastet werden.
(3) Rechtsgeschäfte, an denen die internationalen Organisationen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit beteiligt sind, und alle Urkunden über solche können von der Besteuerung befreit werden.
(4) Die internationalen Organisationen können von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit werden. Im Falle einer solchen Befreiung sind die Bediensteten der internationalen Organisationen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
(5) Gegenstände, die von den internationalen Organisationen für ihre amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden, können bei der Ein- oder Ausfuhr von Zöllen und anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen befreit werden.
(6) Die internationalen Organisationen können bei der Einfuhr von Dienstfahrzeugen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihre amtliche Tätigkeit benötigt werden, von Zöllen und anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen befreit werden.
(7) Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen Abgaben sind zu entrichten, wenn die nach den Abs. 5 und 6 abgabenfrei eingeführten Gegenstände von den internationalen Organisationen vor Ablauf einer näher zu bestimmenden Frist, die zumindest mit einem Zeitraum von zwei Jahren nach der Abfertigung dieser Gegenstände zum freien Verkehr festzulegen ist, in Österreich an andere Personen überlassen oder übertragen werden. Für Gegenstände, die nicht im Eigentum der Organisationen stehen, ist festzulegen, daß die Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben nur so lange besteht, als diese Gegenstände im Gebrauch der jeweiligen Organisationen stehen.
(8) Die vorstehenden Befreiungen dürfen sich nicht auf Abgaben beziehen, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.
§ 4. Die internationalen Organisationen können von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit werden. Eine solche Befreiung darf insoweit nicht eingeräumt werden, als die Organisationen Personen beschäftigen, auf welche die im § 10 vorgesehenen Befreiungen keine oder nur teilweise Anwendung finden.
§ 5. (1) Jeder zum Nutzen der Bediensteten der internationalen Organisationen errichtete Pensions- oder Unterstützungsfonds, der in Österreich Rechtspersönlichkeit besitzt, genießt die gleichen Privilegien wie die Organisation selbst, soweit dessen Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.
(2) Von den internationalen Organisationen errichtete und für amtliche Zwecke bestimmte Fonds und Stiftungen genießen die gleichen Privilegien wie die Organisationen selbst, soweit deren Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.
§ 6. Ständigen Vertretungen der ausländischen Mitglieder der im § 1 Abs. 7 Z 1 genannten internationalen Organisationen können die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie den diplomatischen Missionen in der Republik Österreich auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden, gewährt werden. § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 7. Den im § 1 Abs. 10 Z 1 und 2 genannten Personen sowie den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen können die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie den Mitgliedern der in der Republik Österreich akkreditierten diplomatischen Missionen auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden.
§ 8. (1) Bediensteten der internationalen Organisationen können folgende Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden:
Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Bedienstete der Organisationen sind;
Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Bedienstete unter § 9 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;
Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüssen, die sie für gegenwärtige oder frühere Dienste für die Organisation erhalten; diese Befreiung kann sich auch auf Unterstützungen an die Familienangehörigen der Bediensteten beziehen;
Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommensteuerrechts oder Vermögensteuerrechts fallen;
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der Bediensteten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht;
das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
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