KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. März 1977 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 2 am 30. April 1977 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,
von dem Wunsch geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu festigen und die konsularischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu regeln und zu fördern,
haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart haben:
ABSCHNITT I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
(1) Im Sinn dieses Vertrages bedeuten die nachstehenden Ausdrücke:
“Konsulat” jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
“Konsularbezirk” das einem Konsulat für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zugeteilte Gebiet;
“Leiter des Konsulats” eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein. Der Leiter des Konsulats kann Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent sein;
“Konsul” jede Person einschließlich des Leiters des Konsulats, die zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben ermächtigt ist;
“Konsularangestellter” jede Person, die im Verwaltungs- oder technischen Dienst eines Konsulats beschäftigt ist;
“Mitglied des dienstlichen Hauspersonals” jede als Hausbediensteter an einem Konsulat beschäftigte Person;
“Mitglied des privaten Hauspersonals” jede bei einem Mitglied des Konsulats beschäftigte Person;
“Mitglied des Konsulats” die Konsuln, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
“konsularische Räumlichkeiten”, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke des Konsulats benützt werden;
“Konsulararchiv” alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, elektromagnetischen Datenträger und Register des Konsulats sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände;
“Schiff des Entsendestaates” jedes See- oder Binnenschiff, das nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates in diesem registriert ist. Dieser Ausdruck schließt Kriegsschiffe nicht ein.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates beziehen, sind auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT II
Errichtung eines Konsulats; Ernennung des Konsuls
Artikel 2
(1) Ein Konsulat des Entsendestaates darf im Empfangsstaat nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.
(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bestimmt.
Artikel 3
(1) Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat die Person, die der Entsendestaat zum Leiter eines Konsulats zu bestellen beabsichtigt, zur Amtsausübung zulassen wird.
(2) Der Entsendestaat übermittelt auf diplomatischem Weg dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde oder eine andere entsprechende Urkunde über die Ernennung des Leiters des Konsulats. Darin sind der Familienname und Vorname des Leiters des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk und der Sitz des Konsulats anzugeben.
(3) Nach Vorlage der Bestallungsurkunde oder der anderen entsprechenden Urkunde über die Ernennung des Leiters des Konsulats stellt ihm der Empfangsstaat das Exequatur oder eine andere entsprechende Genehmigung aus.
(4) Der Leiter des Konsulats darf nach Ausfolgung des vom Empfangsstaat ausgestellten Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen.
(5) Der Empfangsstaat kann dem Leiter des Konsulats vor Ausfolgung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung die Zustimmung zur vorläufigen Wahrnehmung seiner Aufgaben erteilen.
(6) Die Behörden des Empfangsstaates treffen bei der Ausfolgung des Exequaturs, der anderen entsprechenden Genehmigung oder der Zustimmung zur vorläufigen Tätigkeit die erforderlichen Maßnahmen damit der Leiter des Konsulats seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Artikel 4
(1) Der Entsendestaat teilt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates den Familiennamen und Vornamen sowie den Rang aller Konsuln mit, die nicht Leiter eines Konsulats sind.
(2) Der Entsendestaat teilt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates mit
die Bestellung von Mitgliedern des Konsulats, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, die Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit;
die Ankunft und die endgültige Abreise eines Familienangehörigen und die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert, sofern diese Person mit einem Mitglied des Konsulats im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm erhalten wird;
die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglieder des Konsulats.
(3) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im voraus zu notifizieren.
Artikel 5
Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied des Konsulats, das Staatsangehöriger des Entsendestaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Mitglied des Konsulats bestätigt.
Artikel 6
Die Konsuln müssen ausschließlich Staatsangehörige des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat haben.
Artikel 7
(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren, daß er das Exequatur des Leiters des Konsulats oder die entsprechende Genehmigung zu widerrufen beabsichtigt oder daß ein sonstiges Mitglied des Konsulats ihm nicht genehm ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit des anderen Mitglieds des Konsulats zu beenden.
(2) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener Frist seiner Verpflichtung nach dem Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters des Konsulats diesem das Exequatur entziehen oder im Fall eines sonstigen Mitglieds des Konsulats dem Entsendestaat notifizieren, daß er dieses nicht mehr als Mitglied des Konsulats ansieht.
ABSCHNITT III
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten
Artikel 8
(1) Der Empfangsstaat sorgt für den Schutz des Konsuls, der konsularischen Räumlichkeiten sowie der Wohnung des Leiters des Konsulat und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Konsuln die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den Genuß der durch diesen Vertrag und durch die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten zu ermöglichen.
(2) Der Empfangsstaat ist verpflichtet, den Konsuln die ihnen gebührende Achtung zu erweisen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jede Verletzung ihrer Person, ihrer Freiheit oder ihrer Würde zu verhüten.
Artikel 9
(1) Kann der Leiter des Konsulats aus irgendeinem Grund seine Aufgaben nicht wahrnehmen oder ist sein Posten zeitweilig unbesetzt, so kann der Entsendestaat einen Konsul dieses Konsulats oder eines anderen seiner im Empfangsstaat tätigen Konsulate oder ein Mitglied seines im Empfangsstaat tätigen diplomatischen Personals mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats betrauen. Der Familien- und Vorname dieser Person sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im vorhinein zu notifizieren.
(2) Die mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats betraute Person versieht die Aufgaben des Leiters des Konsulats. Sie hat die gleichen Pflichten und genießt die gleichen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, als wäre sie nach dem Artikel 3 bestellt worden.
(3) Ist ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats nach dem Absatz 1 betraut worden, so werden seine diplomatischen Vorrechte und Immunitäten von dieser Betrauung nicht berührt.
Artikel 10
(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Rechte und Aufgaben des Konsuls erstrecken sich auch auf das Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates, das im Empfangsstaat mit der Durchführung konsularischer Aufgaben betraut worden ist.
(2) Durch die konsularische Tätigkeit der im Absatz 1 bezeichneten Person werden ihre diplomatischen Vorrechte und Immunitäten nicht berührt.
Artikel 11
(1) Der Entsendestaat kann im Empfangsstaat nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates das Eigentumsrecht oder das Mietrecht an unbeweglichen Sachen zur Errichtung konsularischer Räumlichkeiten oder von Wohnungen für Mitglieder des Konsulats erwerben.
(2) Im Bedarfsfall hilft der Empfangsstaat dem Entsendestaat beim Erwerb des Eigentumsrechts oder des Mietrechts an den für die obigen Zwecke benötigten unbeweglichen Sachen.
Artikel 12
(1) Auf dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet, und an der Wohnung des Leiters des Konsulats dürfen das Wappen des Entsendestaates sowie die Bezeichnung des Konsulats in der Sprache des Entsendestaates und in der des Empfangsstaates angebracht werden.
(2) Am Konsulat sowie an der Wohnung des Leiters des Konsulats darf die Staatsflagge des Entsendestaates geführt werden.
(3) Der Leiter des Konsulats darf in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit an seinen Beförderungsmitteln die Staatsflagge des Entsendestaates führen.
Artikel 13
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten sind unverletzlich.
(2) Die Behörden des Empfangsstaates dürfen die konsularischen Räumlichkeiten nur mit Genehmigung des Leiters des Konsulats, des Leiters der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat oder der durch diese bestellten Personen betreten.
(3) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung und das sonstige Vermögen des Konsulats einschließlich seiner Beförderungsmittel können nicht Gegenstand einer Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohles sein.
(4) Dieser Artikel ist auch auf die Wohnung des Konsuls anzuwenden.
Artikel 14
Das Konsulararchiv ist jederzeit und unabhängig von seiner Unterbringung unverletzlich.
Artikel 15
(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr des Konsulats für alle amtlichen Zwecke. Das Konsulat darf sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Vertretungen und den anderen Konsulaten des Entsendestaates, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Konsulat darf jedoch eine Funksendeanlage nur mit Zustimmung des Empfangsstaates errichten und betreiben.
(2) Die amtliche Korrespondenz des Konsulats ist unverletzlich.
(3) Gepäckstücke, welche die konsularische Dienstpostsendungen bilden, müssen versiegelt und äußerlich sichtbar als solche gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.
(4) Die konsularische Dienstpostsendung, die den Voraussetzungen des Absatzes 3 entspricht, darf weder geöffnet, geprüft noch zurückgehalten werden.
(5) Der konsularische Kurier muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, aus denen sich die konsularische Dienstpostsendung zusammensetzt. Er muß Staatsangehöriger des Entsendestaates und darf im Empfangsstaat nicht ständig ansässig sein. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(6) Die konsularische Dienstpostsendung darf dem Kapitän eines Schiffes oder gewerblichen Luftfahrzeugs anvertraut werden. Der Kapitän wird mit einem amtlichen Schriftstück ausgestattet, aus dem hervorgeht, wieviele Gepäckstücke zur konsularischen Dienstpostsendung gehören; doch gilt er nicht als konsularischer Kurier. Ein Mitglied des Konsulats kann die konsularische Dienstpostsendung dem Kapitän unmittelbar und ungehindert übergeben oder von ihm abholen.
Artikel 16
(1) Der Leiter des Konsulats genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2) Der Leiter des Konsulats genießt ferner Immunität von der Jurisdiktion der Zivilgerichte und der Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle:
dingliche Klagen in bezug auf privates im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, daß der Leiter des Konsulats dieses im Auftrag des Entsendestaates für die Zwecke des Konsulats benützt;
Klagen in Nachlaßsachen, in denen der Leiter des Konsulats als Testamentsvollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter des Entsendestaates beteiligt ist;
Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit, die der Leiter des Konsulats im Empfangsstaat neben seiner amtlichen Tätigkeit ausübt;
Klagen, die von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
(3) Gegen den Leiter des Konsulats dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Absatz 2 Ziffern 1 bis 4 vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person und seiner Wohnung zu beeinträchtigen.
Artikel 17
(1) Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats sind, und Konsularangestellte sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten gesetzten Handlungen. Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats sind, dürfen weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn im Fall einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist, oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die wegen einer solchen strafbaren Handlung ergangen ist.
(2) Der Absatz 1 wird nicht angewendet bei Zivilklagen,
wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den eine im Absatz 1 genannte Person geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder schlüssig im Auftrag des Entsendestaates zu handeln;
wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
(3) Wird gegen eine im Absatz 1 genannte Person ein Strafverfahren eingeleitet oder wird sie verhaftet, angehalten oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen, so haben die Behörden des Empfangsstaates unverzüglich den Leiter des Konsulats zu verständigen.
(4) Wird gegen einen Konsul, der nicht Leiter eines Konsulats ist, ein Strafverfahren eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und in einer Weise zu führen, die die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt.
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