Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1978 betreffend die Errichtung der Zollämter Langegg, Laa an der Thaya und Weigetschlag und über die vorübergehende Schließung des Zollamtes Deutschkreutz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 1 und 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, wird verordnet:
§ 4. Das Zollamt Deutschkreuz (Anlage 3 Abschnitt A des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes) wird vorübergehend geschlossen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des § 1 am 1. Jänner 1979, hinsichtlich des § 2 am 28. Dezember 1978, hinsichtlich des § 3 am 29. Dezember 1978 und hinsichtlich des § 4 an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.