(Übersetzung)INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-12-10
Status Aufgehoben · 2016-12-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan 423/1985 Ägypten 423/1985, 297/1994 Albanien 297/1994 Algerien 227/1991 Angola 297/1994 Äquatorialguinea 274/1988 Argentinien 274/1988 Armenien 297/1994 Aserbaidschan 297/1994 Äthiopien 297/1994 Australien 590/1978 Bahamas III 10/2009 Bahrain 10/2009 Bangladesch III 190/2005 Barbados 590/1978 Belarus 590/1978 Belgien 423/1985 Benin 297/1994 Bolivien 423/1985 Bosnien-Herzegowina 297/1994 Brasilien 297/1994 Bulgarien 590/1978 Burkina Faso III 190/2005 Burundi 227/1991 Cabo Verde 297/1994 Chile 590/1978 China III 190/2005 Costa Rica 590/1978 Côte d’Ivoire 297/1994 Dänemark 590/1978 Deutschland/BRD 590/1978 Deutschland/DDR 590/1978 Dominica 297/1994 Dominikanische R 590/1978 Dschibuti III 190/2005 Ecuador 590/1978 El Salvador 274/1988 Eritrea III 190/2005 Estland 297/1994 Finnland 590/1978 Frankreich 423/1985 Gabun 423/1985 Gambia 423/1985 Georgien III 190/2005 Ghana III 190/2005 Grenada 297/1994 Griechenland 423/1985 Guatemala 227/1991 Guinea 590/1978 Guinea-Bissau 297/1994 Guyana 590/1978 Honduras 423/1985 Indien 423/1985 Indonesien III 10/2009 Irak 590/1978 Iran 590/1978 Irland 227/1991 Island 423/1985 Israel 297/1994 Italien 423/1985 Jamaika 590/1978 Japan 423/1985 Jemen/DVR 274/1988 Jordanien 590/1978 Jugoslawien 590/1978 Kambodscha 297/1994 Kamerun 423/1985 Kanada 590/1978 Kasachstan III 10/2009 Kenia 590/1978 Kirgisistan III 190/2005 Kolumbien 590/1978 Kongo 423/1985, III 190/2005 Kongo/DR 590/1978 Korea/DVR 423/1985 Korea/R 227/1991 Kroatien 297/1994 Kuwait III 190/2005 Laos III 10/2009 Lesotho 297/1994 Lettland 297/1994 Libanon 590/1978 Liberia III 190/2005 Libyen 590/1978 Liechtenstein III 190/2005 Litauen 297/1994 Luxemburg 423/1985 Madagaskar 590/1978 Malawi 297/1994 Malediven III 10/2009 Mali 590/1978 Malta 227/1991 Marokko 423/1985 Mauretanien III 190/2005 Mauritius 590/1978 Mazedonien III 190/2005 Mexiko 423/1985 Moldau 297/1994 Monaco III 190/2005 Mongolei 590/1978 Montenegro III 10/2009 Namibia III 190/2005 Nepal 297/1994 Neuseeland 423/1985, III 190/2005 Nicaragua 423/1985 Niederlande 423/1985 Niger 274/1988 Nigeria 297/1994 Norwegen 590/1978 Pakistan III 10/2009 Panama 590/1978 Papua-Neuguinea III 10/2009 Paraguay 297/1994 Peru 590/1978 Philippinen 590/1978 Polen 590/1978 Portugal 590/1978, 297/1994 Ruanda 590/1978, III 10/2009 Rumänien 590/1978 Salomonen 423/1985 Sambia 423/1985 San Marino 274/1988 Schweden 590/1978 Schweiz 297/1994 Senegal 590/1978 Serbien-Montenegro III 190/2005 Seychellen 297/1994 Sierra Leone III 190/2005 Simbabwe 297/1994 Slowakei 297/1994 Slowenien 297/1994 Somalia 227/1991 Spanien 590/1978 Sri Lanka 423/1985 St. Vincent/Grenadinen 423/1985 Sudan 274/1988, III 190/2005 Suriname 590/1978 Swasiland III 190/2005 Syrien 590/1978 Tadschikistan III 190/2005 Tansania 590/1978 Thailand III 190/2005 Timor-Leste III 190/2005 Togo 274/1988 Trinidad/Tobago 423/1985 Tschad III 190/2005 Tschechische R 297/1994 Tschechoslowakei 590/1978 Tunesien 590/1978 Türkei III 190/2005 Turkmenistan III 190/2005 UdSSR 590/1978 Uganda 274/1988 Ukraine 590/1978 Ungarn 590/1978 Uruguay 590/1978 Usbekistan III 190/2005 Venezuela 590/1978 Vereinigtes Königreich 590/1978 Vietnam 423/1985 Zentralafrikanische R 423/1985 Zypern 590/1978

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 10/2009)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. September 1978 hinterlegt; dieser Staatsvertrag tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 für Österreich am 10. Dezember 1978 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 10. Dezember 1978 folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum genannten Pakt hinterlegt:

Australien, Barbados, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West), soweit nicht Rechte und Pflichten der Alliierten berührt werden), Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Guayana, Guinea, Irak, Iran, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali, Mauritius, Mongolei, Norwegen, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Schweden, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Surinam, Syrien, Tansania, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Pitcairn-Gruppe, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln, Tuvalu), Weißrußland, Zaire und Zypern.

Anläßlich der Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

ÄGYPTEN

Ägypten hat mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben:

... unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Islamischen Scharia und die Tatsache, daß diese dem der Urkunde angeschlossenen Text ... nicht widersprechen, nehmen wir ihn an, unterstützen und ratifizieren ihn. ...

BAHAMAS

Die Regierung der Bahamas legt Nicht-Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft dahingehend aus, dass damit nicht notwendigerweise eine Verpflichtung des Staates verbunden ist, Ausländern automatisch die gleichen Rechte wie Inländern zu garantieren. Der Ausdruck sollte als Verweis auf die Beseitigung jedes willkürlichen Verhaltens verstanden werden, nicht jedoch auf unterschiedliche Behandlungsweisen aufgrund objektiver und vernunftmäßiger Überlegungen im Einklang mit den in demokratischen Gesellschaftsordnungen vorherrschenden Grundsätzen.

BAHRAIN

Die Regierung des Königreichs Bahrain erklärt, dass ihre Annahme von Art. 8 Abs. 1 lit. d dieses Paktes ihrem Recht, Streiks in lebenswichtigen Versorgungsbetrieben zu verbieten, nicht vorgreift.

BANGLADESCH

Artikel 1 :

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch ist der Auffassung, dass die Worte „Recht der Völker auf Selbstbestimmung“ in diesem Artikel im historischen Kontext von Kolonialherrschaft, -verwaltung, Fremdbeherrschung, Okkupation und ähnlichen Situationen anzuwenden sind.

Artikel 2 und 3:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird die Artikel 2 und 3 insofern anwenden, als sie sich auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau beziehen, dies im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung und im Besonderen hinsichtlich bestimmter Aspekte wirtschaftlicher Rechte nämlich des Erbrechts.

Artikel 7 und 8:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird die Artikel 7 und 8 unter den Bedingungen und im Einklang mit den in der Verfassung und den einschlägigen Gesetzen Bangladeschs vorgesehenen Verfahren anwenden.

Artikel 10 und 13:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch akzeptiert die Bestimmungen der Artikel 10 und 13 des Paktes grundsätzlich und wird diese zunehmend gemäß den bestehenden wirtschaftlichen Bedingungen und Entwicklungsplänen für das Land umsetzen.

BARBADOS

Die Regierung von Barbados erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, die Anwendung folgender Bestimmungen des Paktes aufzuschieben:

a)

Artikel 7 Buchstabe a Punkt i, soweit er die Bestimmung betrifft, daß Frauen und Männer für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten;

b)

Artikel 10 Absatz 2, soweit er sich auf den Müttern während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft zu gewährenden besonderen Schutz bezieht; und

c)

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a, soweit er sich auf den Grundschulunterricht bezieht; da die Regierung von Barbados sich zwar voll und ganz zu den in diesen Artikeln festgelegten Grundsätzen bekennt und sich verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sie in ihrer Gesamtheit anzuwenden, daß sich bei der Durchführung solche Schwierigkeiten ergeben, daß die volle Anwendung der betreffenden Grundsätze gegenwärtig noch nicht gewährleistet werden kann.

BELGIEN

1.

Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 2 legt die Belgische Regierung die Nicht-Diskriminierung hinsichtlich der nationalen Herkunft in der Weise aus, daß sie nicht zwangsläufig eine Verpflichtung der Staaten einschließt, Ausländern automatisch die gleichen Rechte wie ihren eigenen Staatsbürgern zu garantieren. Der Begriff sollte so verstanden sein, daß damit die Beseitigung jeglicher willkürlichen Vorgangsweise gemeint ist, jedoch nicht Unterschiede in der Behandlung, die auf sachlichen und gerechtfertigten Überlegungen beruhen, in Übereinstimmung mit den in demokratischen Gesellschaften herrschenden Grundsätzen.

2.

Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 3 ist die Belgische Regierung der Auffassung, daß diese Bestimmung nicht den Grundsatz der angemessenen Entschädigung bei Enteignung oder Verstaatlichung verletzen kann.

CHINA

1.

Die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. a des Paktes auf die Volksrepublik China soll mit der Verfassung der Volksrepublik China, dem Gewerkschaftsrecht der Volksrepublik China und dem Arbeitsrecht der Volksrepublik China im Einklang stehen;

2.

Gemäß den offiziellen Noten des Ständigen Vertreters der Volksrepublik China bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1997 und vom 2. Dezember 1999, soll der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in den Sonderverwaltungsregionen Hong Kong und Macao der Volksrepublik China angewendet werden und soll gemäß den Bestimmungen der Grundgesetze der Sonderverwaltungsregionen Hong Kong und Macao der Volksrepublik China durch entsprechende Gesetze in den beiden Sonderverwaltungsregionen umgesetzt werden; und

3.

Die Unterzeichung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Taiwanesischen Behörden durch Usurpieren des Namens „China“ ist illegal und null und nichtig.

Mitteilung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hong Kong:

1.

Art. 6 des Paktes schließt nicht das Erlassen von Gesetzen durch die Sonderverwaltungsregion Hong Kong betreffend Arbeitsplatzbeschränkungen aufgrund des Geburtsortes bzw. des Wohnsitzes zum Zweck der Gewährleistung der Anstellungsmöglichkeiten der einheimischen Arbeiter in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong, aus.

2.

„Nationale Vereinigungen und Verbände“ in Art. 8 Abs. 1 lit. b des Paktes wird in diesem Fall als „Vereinigungen und Verbände in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong“ interpretiert, und dieser Artikel schließt nicht das Recht von Gewerkschaftsvereinigungen oder -verbänden ein, politischen Organisationen oder Institutionen außerhalb der Sonderverwaltungsregion Hong Kong beizutreten oder solche zu bilden.

Mitteilung betreffend die Sonderverwaltungsregion Macao:

1.

Die Anwendung des Paktes, im besonderen seines Artikels 1, auf die Sonderverwaltungsregion Macao berührt nicht den Status Macaos wie in der Gemeinsamen Erklärung und im Grundgesetz festgelegt.

2.

Die Bestimmungen des Paktes, die auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar sind, sind in Macao durch die Gesetzgebung der Sonderverwaltungsregion Macao anzuwenden.

Die Einwohner Macaos werden in den ihnen zustehenden Rechten und Freiheiten nicht beschränkt, wenn nicht durch Gesetz anders vorgesehen. Solche Einschränkungen dürfen nicht gegen die Bestimmungen des Paktes, die auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar sind, verstoßen.

Innerhalb des obigen Umfangs übernimmt die Regierung der Volksrepublik China die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die einer Partei des Paktes zukommen.

FRANKREICH

(1) Die Regierung der Republik ist der Ansicht, daß, gemäß Artikel 103 der Charta der Vereinten Nationen, im Falle eines Widerspruchs zwischen ihren Verpflichtungen aus dem Pakt und ihren Verpflichtungen aus der Charta (insbesondere deren Artikel 1 und 2) ihre Verpflichtungen aus der Charta Vorrang haben.

(2) Die Regierung der Republik erklärt, daß die Artikel 6, 9, 11 und 13 nicht so auszulegen sind, als Zugang von Ausländern zur Beschäftigung abwichen oder als ob sie Aufenthaltserfordernisse für die Gewährung gewisser Sozialleistungen einführten.

(3) Die Regierung der Republik erklärt, daß sie die Bestimmungen des Artikels 8 betreffend das Streikrecht in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4 der Europäischen Sozial-Charta, entsprechend ihrer in der Anlage zu dieser Charta enthaltenen Auslegung, anwenden wird.

INDIEN

„I. Mit Bezug auf Artikel 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Artikel 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erklärt die Regierung der Republik Indien, daß die in diesen Artikeln aufscheinenden Worte „das Recht auf Selbstbestimmung“ nur für Völker gelten, die sich unter Fremdherrschaft befinden, und nicht für souveräne unabhängige Staaten oder für einen Teil eines Volkes oder einer Nation – was das Wesen nationaler Integrität ausmacht.

IV. Hinsichtlich der Artikel 4 und 8 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Artikel 12, 19 (3), 21 und 22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erklärt die Regierung der Republik Indien, daß die Bestimmungen der genannten Artikel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 19 der Verfassung Indiens angewendet werden.

V. Hinsichtlich des Artikels 7 (c) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erklärt die Republik Indien, daß die Bestimmungen des genannten Artikels in Übereinstimmungnmit den Bestimmungen des Artikels 16 (4) der Verfassung Indiens angewendet werden.“

INDONESIEN

Unter Bezugnahme auf Art. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erklärt die Regierung der Republik Indonesien, dass gemäß der „Declaration on the Granting of Indenpendence to Colonial Countries“ sowie der „Declaration on Principles of International Law concerning Friendly Relations and Cooperation among States“ und dem dazugehörigen Absatz der Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm 1993, die Worte „das Recht auf Selbstbestimmung“, die in diesem Artikel aufscheinen, auf einen Teil der Bevölkerung in einem souveränen, unabhängigen Staat nicht anwendbar sind und nicht dafür herangezogen werden können, Aktionen, die die territoriale Integrität oder politische Einheit von souveränen und unabhängigen Staaten zur Gänze oder teilweise zerschlagen oder gefährden würden, zu gestatten oder zu ermutigen.

IRLAND

Artikel 2 Absatz 2

Im Zusammenhang mit der Politik der Regierung, die Verwendung der irischen Sprache durch jedes geeignete Mittel zu fördern, voranzutreiben und zu ermutigen, behält sich Irland das Recht vor, eine Kenntnis der irischen Sprache für bestimmte Berufe zu verlangen oder wohlwollend zu berücksichtigen.

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a

Irland anerkennt das unveräußerliche Recht und die Pflicht der Eltern, für die Bildung ihrer Kinder zu sorgen und, obzwar es die Verpflichtung des Staates anerkennt, für freien Grundschulunterricht zu sorgen und zu verlangen, daß Kinder eine gewisse Mindestbildung erhalten, behält es sich nichtsdestotrotz das Recht vor, den Eltern zu gestatten, für die Bildung ihrer Kinder im eigenen Haus zu sorgen, mit der Maßgabe, daß diese Mindesterfordernisse eingehalten werden.

JAPAN

„1. Bei der Anwendung der in Artikel 7 Buchstabe (d) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltenen Bestimmungen behält sich Japan das Recht vor, nicht an die darin genannte „Vergütung für gesetzliche Feiertage“ gebunden zu sein.

2.

Japan behält sich das Recht vor, nicht an die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe (d) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gebunden zu sein, mit Ausnahme der Gebiete, auf denen das in den genannten Bestimmungen angeführte Recht gemäß den zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Paktes durch die Regierung Japans geltenden japanischen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

3.

Bei der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben (b) und (c) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behält sich Japan das Recht vor, an die dort angeführten Bestimmungen „insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit des Unterrichts“ nicht gebunden zu sein.

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