Verordnung des Bundeskanzlers vom 25. Oktober 1978 über die Einsetzung und die Geschäftsordnung der Reaktorsicherheitskommission

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-10-31
Status Aufgehoben · 1990-05-08
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1973 BGBl. Nr. 389, wird verordnet:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Bildung der Kommission

§ 1. Beim Bundeskanzleramt wird zur Beratung des Bundeskanzlers eine Reaktorsicherheitskommission (im folgenden Kommission genannt) eingesetzt.

Aufgabenstellung

§ 2. (1) Die Kommission hat die Aufgabe, vor Inbetriebnahme und während des Betriebes des Kernkraftwerkes Zwentendorf Empfehlungen betreffend die genaueste Einhaltung alter Sicherheitsbestimmungen zu erstatten. Weiters hat die Kommission den Bundeskanzler hinsichtlich neuer Fragen und Probleme von grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Reaktorsicherheit zu beraten.

(2) Auf Ersuchen eines Bundesministers kann die Kommission auch zur Beratung dieses Bundesministers in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten herangezogen werden. Das Ersuchen ist an den Bundeskanzler zu richten, der dieses an den Vorsitzenden der Kommission weiterzuleiten hat. Die Empfehlung der Kommission ist auch diesfalls dem Bundeskanzler zu erstatten, der sie an den ersuchenden Bundesminister weiterzuleiten hat.

Zusammensetzung der Kommission

§ 3. In der Kommission sollen nach Möglichkeit insbesondere folgende Fachgebiete vertreten sein:

1.

Reaktorbetrieb und Reaktorphysik,

2.

Maschinen- und Apparatebau,

3.

Thermodynamik,

4.

Verfahrenstechnik,

5.

Werkstoffkunde,

6.

Elektrotechnik und elektrische Meßtechnik,

7.

Hochspannungstechnik,

8.

Reaktorchemie,

9.

Strahlenschutz,

10.

Nuklearmedizin.

Geschäftsführung

§ 4. Der Bundeskanzler hat einen Bediensteten des Höheren Dienstes des Bundeskanzleramtes zur Unterstützung der Kommission in administrativen Angelegenheiten und einen weiteren Bediensteten als dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Beamten haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Einrichtungen des Bundeskanzleramtes zu bedienen.

II. MITGLIEDSCHAFT ZUR REAKTORSICHERHEITSKOMMISSION

Anzahl der Mitglieder, Bestellungsdauer und Bestellungsweise

§ 5. (1) Die Kommission besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Bundeskanzler nach Anhörung von für die im § 3 genannten Fachgebiete repräsentativen wissenschaftlichen Institutionen sowie des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Österreichische Arbeiterkammertag und die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft können auch Mitglieder namhaft machen, die keines der Fachgebiete im Sinne des § 3 vertreten.

(2) Die Bestellung zum Mitglied der Reaktorsicherheitskommission bedarf - unbeschadet der Bestimmung des § 8 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1973 - der Zustimmung der zu bestellenden Person.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler nach Anhörung der Institution(en), auf deren Anregung das ausgeschiedene Mitglied der Kommission bestellt wurde, eine Person zum Mitglied der Kommission für den Rest der Bestellungsdauer der übrigen Mitglieder der Kommission zu bestellen.

Bestellung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters

§ 6. Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden nach Einholung eines Dreiervorschlages der Kommission vom Bundeskanzler bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet durch

1.

Enthebung durch den Bundeskanzler auf Antrag des Mitgliedes,

2.

Enthebung durch den Bundeskanzler bei Verlust der Eigenberechtigung,

3.

Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches oder ausländisches Gericht,

4.

Beschluß der Kommission wegen dreimaliger aufeinanderfolgender unentschuldigter Abwesenheit von deren Sitzungen oder wegen Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit (§ 12 Abs. 4).

(2) Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission aus anderen als den in Abs. 1 angeführten Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht, ist unzulässig.

III. VERFAHREN

Konstituierende Sitzung

§ 8. (1) Der Bundeskanzler hat die konstituierende Sitzung einzuberufen und zu leiten.

(2) Die Kommission hat bei der konstituierenden Sitzung je einen Dreiervorschlag für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu erstatten.

Einberufung der Sitzungen

§ 9. (1) Die Kommission ist jährlich zweimal vom Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Der Zeitpunkt dieser Sitzungen ist im Jänner des Jahres, in dem die Sitzungen stattfinden sollen, vom Vorsitzenden nach Anhörung des Bundeskanzlers den Mitgliedern sowie den in § 11 Abs. 2 erster Satz genannten Bundesministerien bekanntzugeben.

(2) Erachtet der Vorsitzende die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung für erforderlich oder wird die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung vom Bundeskanzler oder von drei Mitgliedern der Kommission verlangt, so hat der Vorsitzende die Kommission einzuberufen, und zwar nach Möglichkeit so rechtzeitig, daß zwischen dem Tag der Zustellung der Einladung zur Sitzung und dem Tag der außerordentlichen Sitzung 14 Tage liegen.

(3) Die Sitzungen der Kommission sind grundsätzlich im Bundeskanzleramt abzuhalten. Der Vorsitzende kann jedoch, wenn dies im Hinblick auf die zu behandelnden Angelegenheiten zweckdienlich erscheint einen anderen Ort bestimmen.

Festlegung der Tagesordnung

§ 10. (1) Die vorläufige Tagesordnung ist vom Vorsitzenden festzulegen, der dabei Wünsche von Mitgliedern der Kommission auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu berücksichtigen hat. Sie ist den Mitgliedern der Kommission, dem Bundeskanzler und den in § 11 Abs. 2 erster Satz genannten Bundesministerien zugleich mit der Einladung zu der Sitzung zu übermitteln.

(2) Bei außerordentlichen Sitzungen hat der Vorsitzende den Tagesordnungspunkt aufzunehmen, der zu dem Antrag geführt hat.

(3) Die endgültige Tagesordnung ist am Beginn jeder Sitzung von der Kommission zu beschließen.

Teilnahme an den Sitzungen

§ 11. (1) Die Mitglieder der Kommission sowie der gemäß § 4 vom Bundeskanzler bestellte Bedienstete des Bundeskanzleramtes sind zur Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen verpflichtet. Sind sie verhindert, so haben sie dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

(2) Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Bauten und Technik, für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Inneres, für Land- und Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung und für Wissenschaft und Forschung sowie Vertreter der Länder Niederösterreich und Wien können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Darüber hinaus können, wenn dies auf Grund des Gegenstandes der Beratungen erforderlich ist, auch Vertreter anderer Bundesministerien mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Die Beiziehung von weiteren Sachverständigen ist zulässig, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der Beratungen zweckmäßig erscheint.

(4) Die Beiziehung von Ressortvertretern (Abs. 2 zweiter Satz) und von Sachverständigen (Abs. 3) ist vom Vorsitzenden anzuordnen. Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Beiziehung, so entscheidet darüber die Kommission vor Eingehen in den entsprechenden Tagesordnungspunkt.

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 12. (1) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(2) Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage der vorläufigen Tagesordnung (§ 10 Abs. 1) die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(3) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß alle Tagesordnungspunkte beraten werden und daß über alle Punkte der Tagesordnung Beschluß gefaßt wird.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind vertraulich. Die Teilnehmer an den Sitzungen der Kommission sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auch auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Teilnehmern im Zuge der Ausübung ihrer Funktion bekannt wenden.

Niederschriften

§ 13. (1) Von dem vom Bundeskanzler gemäß § 4 bestellten Bediensteten des Bundeskanzleramtes ist über jede Sitzung der Kommission ein Resümeeprotokoll über den Gang der Beratungen zu erstellen. Daneben hat er ein Protokoll über das Ergebnis der Beratungen anzufertigen.

(2) Das Resümeeprotokoll ist vertraulich zu behandeln. Es ist außer den Mitgliedern der Kommission dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Bauten und Technik, für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Inneres, für Land- und Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung sowie für Wissenschaft und Forschung und den Ländern Niederösterreich und Wien zu übermitteln.

(3) In das Protokoll über das Ergebnis der Beratungen sind auch allfällige Minderheitsvoten (§ 14 Abs. 3) aufzunehmen. Dieses Protokoll kann jedermann zugänglich gemacht werden.

Beschlußfassung

§ 14. (1) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich, von denen mindestens sechs für den Beschluß gestimmt haben müssen. Beschlüsse sind - abgesehen von der Regelung des Abs. 4 - mündlich zu fassen.

(2) Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme. Stimmenthaltung ist nur zulässig, wenn sie begründet wird. Bei Gleichheit der Pro- und Kontrastimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Jedes Mitglied der Kommission, das bei einer Abstimmung überstimmt wurde, hat das Recht, seine vom Beschluß abweichende Meinung samt Begründung zu Protokoll zu geben. Die Begründung kann innerhalb von drei Tagen nachgereicht werden und ist diesfalls ebenfalls in das Ergebnisprotokoll (§ 13 Abs. 3) aufzunehmen.

(4) In besonders dringenden Fällen sowie in Fällen, in denen die Geheimhaltung der Stimmabgabe im Interesse der Mitglieder der Kommission geboten erscheint, kann der Vorsitzende auch eine schriftliche Beschlußfassung herbeiführen.

Befangenheit

§ 15. (1) Ein Mitglied der Kommission ist befangen und von der Beratung und Beschlußfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn

1.

es selbst Beteiligter ist;

2.

ihm aus der Ausübung seiner Tätigkeit ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entstehen könnte oder

3.

es Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs der Institution ist, die Gegenstand der Beratung der Kommission ist.

(2) Wird das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des Abs. 1 behauptet, so entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt oder nicht.

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