Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Schutz personenbezogenerDaten (Datenschutzgesetz - DSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1980-01-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 118
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

DSG

Verfassungsbestimmung

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

GRUNDRECHT AUF DATENSCHUTZ

§ 1. (1) Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.

(2) Beschränkungen des Rechtes nach Abs. 1 sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958) genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.

(3) Jedermann hat, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhaltes die Daten sind und wozu sie verwendet werden.

(4) Jedermann hat, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und das Recht auf Löschung unzulässigerweise ermittelter oder verarbeiteter Daten.

(5) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 und 4 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(6) Soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind, ist das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Verfassungsbestimmung

ZUSTÄNDIGKEIT ZUR GESETZGEBUNG UND VOLLZIEHUNG

§ 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, ermittelt, verarbeitet oder übermittelt werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.

Artikel 2

1.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Daten: auf einem Datenträger gespeicherte Angaben, die Informationen über eine bestimmte oder mit Wahrscheinlichkeit bestimmbare natürliche oder juristische Person oder handelsrechtliche Personengesellschaft darstellen (personenbezogene Daten);

2.

Betroffene: natürliche oder juristische Personen oder handelsrechtliche Personengesellschaften, über die Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt werden;

3.

Auftraggeber: der Rechtsträger, der die Ermittlung, Verarbeitung oder Übermittlung von Daten veranlaßt oder selbst durchführt. Im öffentlichen Bereich (2. Abschnitt) ist darunter das örtlich und sachlich zuständige Organ eines Rechtsträgers zu verstehen;

4.

Verarbeiter: die Einrichtung, die Daten verarbeitet;

5.

Ermitteln von Daten (Ermittlung): das Erheben oder sonstige Beschaffen von Daten ohne Rücksicht auf die dabei angewendeten Verfahren;

6.

Verarbeiten von Daten (Verarbeitung): das Erfassen, Speichern, Ordnen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Ausgeben oder Löschen von Daten im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr;

7.

Benützen von Daten (Benützung): das Verwenden von Daten durch den Auftraggeber der Verarbeitung;

8.

Übermitteln von Daten (Übermittlung): das Weitergeben, Übertragen, Bekanntgeben, Veröffentlichen oder sonstige Offenbaren von verarbeiteten Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder den Verarbeiter. Einer Übermittlung ist gleichzuhalten das Verknüpfen von für ein Aufgabengebiet ermittelten oder verarbeiteten Daten mit solchen Daten eines anderen Aufgabengebietes;

9.

Löschen von Daten (Löschen): das Unkenntlichmachen von erfaßten oder gespeicherten Daten ohne die Möglichkeit ihrer Rekonstruktion;

10.

Datenverkehr: das Ermitteln, Verarbeiten, Benützen und Übermitteln von Daten oder einer dieser Vorgänge.

Artikel 2

1.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 3. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Daten: auf einem Datenträger festgehaltene Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene (personenbezogene Daten);

2.

Betroffener: jede vom Auftraggeber (Z 3) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 12) werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Organe gelten bei der Besorgung behördlicher Aufgaben nicht als Betroffene;

3.

Auftraggeber: jeder Rechtsträger oder jedes Organ einer Gebietskörperschaft, von dem Daten selbst oder unter Heranziehung von Dienstleistern (Z 4) automationsunterstützt verarbeitet werden;

4.

Dienstleister: jeder Rechtsträger oder jedes Organ einer Gebietskörperschaft, von dem Daten für einen Auftraggeber im Rahmen eines solchen Auftrages verwendet werden, dessen wesentlicher Inhalt die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist;

5.

Datenverarbeitung: der Ablauf von Verarbeitungsschritten (Z 7), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (Zweckes) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert erfolgen, wobei die Auswählbarkeit von personenbezogenen Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach mindestens einem Merkmal in der jeweils eingesetzten Maschinen- und Programmausstattung vorgesehen ist;

6.

Ermitteln von Daten: das Erheben oder sonstige Beschaffen von Daten für eine Datenverarbeitung (Z 5);

7.

Verarbeiten von Daten: das Erfassen, Speichern, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Ausgeben oder Löschen von Daten im Rahmen einer Datenverarbeitung;

8.

Benützen von Daten: jede Form der Handhabung von Daten einer Datenverarbeitung beim Auftraggeber oder Dienstleister, die nicht Ermitteln, Verarbeiten oder Übermitteln ist;

9.

Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten sowie ihre Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;

10.

Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister oder zwischen Dienstleistern;

11.

Löschen von Daten:

a)

das Unkenntlichmachen von Daten in der Weise, daß eine Rekonstruktion nicht möglich ist (physisches Löschen);

b)

die Verhinderung des Zugriffs auf Daten durch programmtechnische Maßnahmen (logisches Löschen);

12.

Datenverkehr (Verwenden von Daten): das Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln und Überlassen von Daten oder einer dieser Vorgänge.

§ 4. (1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind auf den Datenverkehr von oder im Auftrag von Rechtsträgern anzuwenden, die durch Gesetz eingerichtet sind, soweit es sich nicht um Rechtsträger nach § 5 handelt.

(2) Durch Verordnung der Bundesregierung sind nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Abs. 1, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung. Verordnungen nach dem ersten Satz bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(3) Die §§ 8, 9, 11 und 12 finden keine Anwendung auf die Verarbeitung von Daten, soweit diese notwendig ist:

1.

für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich und für Zwecke der Strafrechtspflege, oder

2.

für Zwecke der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder

3.

für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung. Diese Ausnahme bedarf einer von der Bundesregierung nach Anhörung des Datenschutzrates im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassenden Verordnung. In dieser Verordnung sind die Ausnahmen wie Arten der Daten, Elemente der Verarbeitung, im einzelnen zu bestimmen.

§ 4. (1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind auf den Datenverkehr von oder im Auftrag von Rechtsträgern anzuwenden, die durch Gesetz eingerichtet sind, soweit es sich nicht um Rechtsträger nach § 5 handelt.

(2) Durch Verordnung der Bundesregierung können nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Abs. 1 von der Anwendung des 2. Abschnittes ausgenommen werden, soweit dies im Hinblick auf den Umfang der von ihnen in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen dadurch nicht gefährdet sind; solche Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Für diese Rechtsträger gilt der 3. Abschnitt.

(3) Die §§ 8, 9, 11 und 12 finden keine Anwendung auf eine Datenverarbeitung, soweit diese notwendig ist:

1.

für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich und für Zwecke der Strafrechtspflege, oder

2.

für Zwecke der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder

3.

für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung. Diese Ausnahme bedarf einer von der Bundesregierung nach Anhörung des Datenschutzrates im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassenden Verordnung. In dieser Verordnung sind die Ausnahmen wie Arten der Daten, Elemente der Verarbeitung im einzelnen zu bestimmen.

§ 4. (1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind auf den Datenverkehr von oder im Auftrag von Rechtsträgern anzuwenden, die durch Gesetz eingerichtet sind, soweit es sich nicht um Rechtsträger nach § 5 handelt.

(2) Durch Verordnung der Bundesregierung sind nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Abs. 1, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung. Verordnungen nach dem ersten Satz bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(3) Die §§ 8, 9, 11 und 12 finden keine Anwendung auf eine Datenverarbeitung, soweit diese notwendig ist:

1.

für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich und für Zwecke der Strafrechtspflege, oder

2.

für Zwecke der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder

3.

für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung. Diese Ausnahme bedarf einer von der Bundesregierung nach Anhörung des Datenschutzrates im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassenden Verordnung. In dieser Verordnung sind die Ausnahmen wie Arten der Daten, Elemente der Verarbeitung im einzelnen zu bestimmen.

§ 5. (1) Auf die Verarbeitung von Daten von oder im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet sind, und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Datenschutzverordnung (§ 9) und die Höhe der Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft (§ 11 Abs. 3) durch die Landesregierung festzulegen sind.

(2) In einer nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassenden Verordnung der Landesregierung sind Rechtsträger im Sinne des Abs. 1, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung.

§ 5. (1) Auf Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet sind, und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Datenschutzverordnung (§ 9) und die Höhe der Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft (§ 11 Abs. 4) durch die Landesregierung festzulegen sind.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung können nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Abs. 1 von der Anwendung des 2. Abschnittes ausgenommen werden, soweit dies im Hinblick auf den Umfang der von ihnen in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen dadurch nicht gefährdet sind. Für diese Rechtsträger gilt der

3.

Abschnitt.

§ 5. (1) Auf Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet sind, und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Datenschutzverordnung (§ 9) und die Höhe der Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft (§ 11 Abs. 4) durch die Landesregierung festzulegen sind.

(2) In einer nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassenden Verordnung der Landesregierung sind Rechtsträger im Sinne des Abs. 1, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereich findet der 3. Abschnitt Anwendung.

2.

Abschnitt

ÖFFENTLICHER BEREICH

ZULÄSSIGKEIT DER ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG

§ 6. Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG

§ 7. (1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder

2.

der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist, oder

3.

sie ausschließlich zu statistischen Zwecken an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet werden.

(2) Eine Übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Daten dürfen an andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben.

(4) Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 11 gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß § 8 Abs. 3 bedürfen keiner Protokollierung.

Abkürzung

DSG

MELDUNG DER VERARBEITUNG

§ 8. (1) Jeder Auftraggeber hat vor der Aufnahme einer Echtverarbeitung von Daten dem Datenverarbeitungsregister (§ 47) eine schriftliche Meldung gemäß Abs. 2 zu erstatten.

(2) In der Meldung sind die Rechtsgrundlage, der Zweck der Ermittlung, der Verarbeitung und der Übermittlung der Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen anzugeben.

MELDUNGEN VON DATENVERARBEITUNGEN UND ÜBERMITTLUNGEN

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