Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an der gemeinsamen Staatsgrenze
Unterzeichnungsdatum
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 21. Jänner 1978 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen gutnachbarlichen Beziehungen auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiterzuentwickeln und
die Zusammenarbeit auf den Gebieten des internationalen Personen- und Güterfernverkehrs sowie auch des Fremdenverkehrs zu erweitern,
haben folgendes vereinbart:
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 1
(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird zwischen der tschechoslowakischen Gemeinde Hevlin und der österreichischen Stadtgemeinde Laa an der Thaya beim Grenzhauptstein IX/26 ein Straßenübergang für den internationalen Personenfernverkehr, ausgenommen die Beförderung mit Autobussen und mit nicht für die Beförderung von Personen bestimmten Fahrzeugen, geschaffen.
(2) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik baut die II/415 Straße von der Gemeinde Hevlin bis zur gemeinsamen Staatsgrenze. Die Österreichische Bundesregierung baut die Bundesstraße B 6 im unmittelbaren Grenzbereich aus.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 2
(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird zwischen der tschechoslowakischen Gemeinde Studanky und der österreichischen Ortschaft Weigetschlag bei den Grenzhauptsteinen II/59 und II/60 ein Straßenübergang für den internationalen Personen- und Güterfernverkehr geschaffen.
(2) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik baut die II/161 Straße von der Gemeinde Studanky bis zur gemeinsamen Staatsgrenze. Die Österreichische Bundesregierung baut die Bundesstraße B 126 bei Weigetschlag bis zur gemeinsamen Staatsgrenze aus.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 3
Die vertragschließenden Parteien kommen überein, die Ausbauarbeiten so rechtzeitig abzuschließen, daß es möglich ist, den Verkehr über die in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 genannten Straßenübergänge spätestens bis zum 31. Dezember 1978 aufzunehmen.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 4
Die vertragschließenden Parteien werden bis zu dem in Art. 3 genannten Zeitpunkt nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zur Grenzabfertigung erforderlichen Voraussetzungen schaffen.
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. November 1977, in zwei Urschriften, in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.