Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. Feber 1979 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (3. Bundesrechenamtsverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird auf Antrag des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, angeführten wiederkehrenden Beihilfen zur Förderung der Erlangung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung einer Beschäftigung.
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