Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 22. August 1979 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz (4. Bundesrechenamtsverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz
die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Vollzugs- und Wegegebührengesetz, BGBl. Nr. 413/1975;
die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Unterstützungsbeiträge für Rechtspraktikanten und der in gleicher Höhe regelmäßig wiederkehrenden Entgelte für Werkleistungen, sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1979 in Kraft.
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