Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. September 1979 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen (5. Bundesrechenamtsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-10-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

1.

die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben,

2.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird, sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben,

3.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Entschädigungen für Nebentätigkeiten

a)

für Vortragende und Prüfungskommissäre an der Bundesfinanz- und an der Bundes-Zoll- und Zollwachschule,

b)

für Gutachter im Rahmen der Realschätzungsordnung, RGBl. Nr. 175/1897,

c)

für Saisonheizer.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

§ 2. Die Verordnung tritt mit 1. Oktober 1979 in Kraft.

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